Abschied

[51] Abschied, die Entlassung aus dem Dienst oder Amt und die Bescheinigung einer solchen Entlassung, z. B. bei Militärs (s. Offizier). – Im frühern Deutschen Reiche bezeichnete man mit Reichsabschied (recessus imperii) die vom Kaiser genehmigten und bei der jeweiligen Entlassung des Reichstags verkündeten Beschlüsse des Reichstags. Seitdem der Reichstag permanent in Regensburg tagte, kam diese Einrichtung in Wegfall; der letzte, sogen. jüngste Reichsabschied datiert von 1654. Die beste chronologische Zusammenstellung der deutschen Reichsabschiede ist von Senckenberg und Schmauß (Frankf. a. M. 1747, 4 Bde.). Die Einrichtung eines solchen Abschiedes ist auch in manchen deutschen Einzelstaaten adoptiert und bis auf die Gegenwart beibehalten worden, wenigstens insofern, als am Schluß der Session des Landtags ein Landtagsabschied publiziert wird, der, wie z. B. in Bayern, eine Zusammenstellung der mit dem Landtag vereinbarten (»verabschiedeten«) Gesetze und den Staatshaushaltsetat enthält. In England vertritt das Parlamentsstatut, welches einen wörtlichen Abdruck aller Gesetze und Beschlüsse, auch der schon publizierten, in einer einzigen Akte nochmals zusammenfaßt, die Stelle eines Abschiedes. Endlich bedeutet A. auch Abschoß (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 51.
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