Rechtsfrage

[884] Rechtsfrage, der Theil einer rechtlichen Entscheidung, welcher die Subsumtion der gegebenen Verhältnisse unter das Gesetz betrifft, im Gegensatz der Thatfrage, welche die Entscheidung darüber, was als wirklich geschehen anzunehmen sei, mithin nur den Beweis der bei der Entscheidung in Betracht kommenden Thatumstände betrifft. Die genaue Unterscheidung zwischen Rechts- u. Thatfrage wird bes. da von Wichtigkeit, wo die Entscheidung über die eine u. die andere verschiedenen Personen überwiesen ist, wie dies namentlich bei den Geschwornengerichten (s.d.) der Fall ist, wo den Geschworenen nur die Thatfrage zur Beantwortung ausgestellt wird, die R. aber dem rechtsgelehrten Richtercollegium zur Entscheidung bleibt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 884.
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