Revision

[88] Revision (v. lat.), 1) nochmalige Durchsicht, Durchmusterung; 2) Buchtitel für Werke, in denen eine umfassende Übersicht über ein ganzes wissenschaftliches Feld gegeben werden soll; 3) im gemeinen Civilproceß ein nicht devolulives Rechtsmittel, welches eine nochmalige Prüfung der Streitsache hauptsächlich in den Sachen bezweckte, in welchen wegen Mangels der Appellationssumme keine Appellation Statt finden konnte. Die R. wurde in dieser Weise bes. bei den höchsten Reichsgerichten ausgebildet u. dabei zum Ersatz der Devolutivkrast (s.u. Rechtsmittel) der Antrag auf eine Versendung der Acten an ein auswärtiges Spruchcollegium od. auch nur an 2–3 Rechtsgelehrte gestattet. Die Einwendung der R. mußte vor dem beschwerenden Richter innerhalb 10 Tagen von der Publication des Erkenntnisses an geschehen; ward dabei zugleich auf Actenversendung angetragen, so hatte der Richter sich jeder Verfügung, welche eine Prüfung der Beschwerden voraussetzen würde, zu enthalten. Im Übrigen richtete sich mit Ausnahme dessen, daß wegen mangelnder Devolutivkraft des Rechtsmittels[88] weder Apostel noch eine besondere Einführung des Rechtsmittels vorkam, das Verfahren nach dem gewöhnlichen Appellationsgerichtsverfahren. Da die R. in dieser Gestalt nur ein Surrogat der Appellation an die Reichsgerichte war, so ist deren Anwendung gegenwärtig weggefallen. Indessen sind auch in vielen Landesproceßordnunngen nicht devolutive Rechtsmittel eingeführt worden, welche (mit Ausnahme dessen, daß sie mit der Appellation meist electiv concurriren u. daher nicht blos da Statt finden, wo letztere unzulässig ist) denselben Regeln folgen u. bald die Bezeichnung R., bald andere Namen, wie Läuterung, Supplication, Restitution, Repräsentation etc. führen. Im Strafprocesse wurde R. sonst oft ganz gleichbedeutend mit Appellation gebraucht, z.B. in Baiern. Im neueren französischen Strafprocesse bedeutet R. ein außerordentliches Rechtsmittel, wodurch der unschuldig Verurtheilte zu jeder Zeit das sonst unanfechtbare Urtheil des Geschwornengerichtes umstoßen kann, wenn entweder nachgewiesen werden kann, daß noch ein Anderer wegen des nämlichen Verbrechens durch ein anderes Urtheil als Thäter verdammt ist, od. wenn sich nach dem Erkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, daß ein angeblich Ermordeter noch lebt, od. wenn die Zeugen, auf deren Aussage hin ein verdammendes Urtheil erfolgte, später falschen Zeugnisses überwiesen worden sind. Diese Vorschriften sind in ähnlicher Weise auch in andere neuere Strafproceßordnungen übergegangen. 4) In der Politik die auf legalem Wege durch die gesetzlich bestimmten Gewalten getroffene, resp. beantragte Abänderung von Verfassungsurkunden, Gesetzen, Verträgen etc., welche sich in manchen Bestimmungen nicht als zweckmäßig erwiesen haben; 5) die letzte Correctur, s.d. 2); daher Revisionsbogen, der letzte Correcturbogen zur Durchsicht u. Verbesserung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 88-89.
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