Executionsordnung

[33] Executionsordnung, 1) ein Gesetz, durch welches die Regeln über das Executionsverfahren bestimmt werden; 2) bes. deutsches Reichsgesetz von 1555, welches zur Aufrechterhaltung des Landfriedens bestimmte. wie die Urtheile des Reichskammergerichtes zu vollziehen seien; 3) deutsches Bundesgesetz über Vollziehung der Bundesbeschlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, unter Gewährleistung des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen u. Vergleiche, so wie für die Aufrechterhaltung der vom Bunde übernommenen besonderen Garantieen. Die Grundzüge dieser E. wurden als provisorische E. zunächst durch einen Bundesbeschluß vom 20. September 1819 aufgestellt; die definitive E. ist vom 3. August 1820. Zur Überwachung der diesfallsigen Vorschritte besteht beim Bundestag eine ständige Executionscommission. Die Execution beginnt mit einer motivirten Aufforderung zur Folgeleistung unter Setzung einer angemessenen Frist. Ist diese erfolglos verstrichen, so erfolgt Auftragsertheilung an eine od. mehrere, bei der Sache nicht betheiligte Regierungen zur Ausführung der beschlossenen Maßregeln mit Bestimmung der dazu nöthigen Mannschaft u. Dauer der Execution. Die beauftragte Regierung hat einen Civilcommissar zu ernennen, welcher das Executionsverfahren nach einer von der Bundesversammlung zu ertheilenden Instruction leitet. Abgesehen von den Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, soll die wirkliche Anwendung von Zwangsmaßregeln aber erst 3 Wochen nach der von der beauftragten Regierung an den betheiligten Bundesstaat desfalls erlassenen Anzeige erfolgen. Die Kosten der Execution hat die Bundesregierung zu tragen, gegen welche die Execution verfügt wurde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 33.
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