Collegĭum

[260] Collegĭum (lat.), 1) bei den Römern jede nicht auf vorübergehende Zwecke berechnete, sondern über das Leben der Mitglieder hinaus dauernde Genossenschaft: a) von gleichem Amte, besonders von Priestern, z.B. C. pontifĭcum, C. augŭrum, C. septemvirorum (C. Epulonum) u. C. quindecimvirorum, die 4 Priestercollegien in Rom (s. Römische Mythologie), zu denen nach Augusts Apotheose C. Augustalium kam, so wie später noch mehrere Collegien von Priestern der vergötterten Kaiser, z.B. C. Flavialium, das der Priester des Titus u. des Vespasian. Die Zahl der Glieder eines C. hing gewöhnlich von der Willkür des Kaisers ab; b) von gleichem Gewerbe od. Stande, daher Innung, Zunft, so: C. artifĭcum u. C. opificum, Zunft der Handwerker in Rom; von Numa od. erst von Servius Tullius gestiftet, um die Einwohner näher zu vereinigen u. den Unterschied zwischen alten u. neuen Bürgern aufzuheben. An der Spitze derselben standen, gewöhnlich mit 5jähriger Amtsdauer, die Praefectus, Magistri u. Decuriones collegii, letztere, weil ein C. sich in Decuriae theilte; c) militärische Corporationen od. zur Feier von Spielen vereinigte Leute, so C. capitolinorum, die zur Feier der Capitolinischen Spiele Verbundenen; d) den christlichen Brüderschaften entsprechende Vereine zu milden Zwecken, so C. tenuiorum, ein Verein von ärmeren Leuten, welche sich gegenseitig ein anständiges Begräbniß sicherten; 2) auch jetzt noch Gesammtheit od. Verein solcher Personen, welche ein gemeinschaftliches Amt od. gemeinschaftlichen Zweck haben, z.B. Regierungs Schul-, Pupillen-C., C. medicum (s.d.), C. sacrum (Gesammtheit, Versammlung der Cardinäle in Rom) etc., gewöhnlich mehr als 2, nach dem Sprüchwort: tres faciunt collegium (drei machen ein Collegium aus). Als Oberbehörden theilten sich die Collegien sonst allgemein in die Adlige u. Bürgerliche Bank; auf jener rechts des Präsidenten saßen die adligen Räthe, auf dieser, links, die bürgerlichen, meist Doctoren; jetzt allgemein abgekommen, nur in Hannover 1838 wieder eingeführt. In Rußland ist das C. der allgemeinen Fürsorge die Behörde, welche allerlei wohlthätige Anstalten, Schulen, Kranken-, Armenhäuser etc. in den Gouvernements anordnet u. unter ihrer Aufsicht hält; 3) jede andere Vereinigung von mehreren Personen zu gewissen Zwecken od. Unternehmungen; es ist C. licĭtum, ein gesetzlich erlaubtes, od. C. illicĭtum, gesetzlich verbotenes; 4) der Ort, wo diese Personen zusammenkommen; 5) (Collegiatur), auf Universitäten od. höheren Lehranstalten das Gebäude, wo Lehrer u. Lernende wohnen, Hörsäle u. andere öffentliche Locale vereinigt sind; auch 6) das Zimmer od. der Hörsaal, wo die Vorlesungen gehalten werden; daher 7) die akademischen Vorlesungen selbst, sowohl im Allgemeinen, C. publĭcum, öffentliche Vorlesungen, für welche kein Honorar gezahlt wird, C. privatum, für welche Honorar gezahlt wird, C. privatissimum, im engsten Kreise, an denen nue sehr wenig Zuhörer Theil nehmen (s. u. Universität); als auch insbesondere, C. juridĭcum, C. medicum, C. philosophicum, C. theologicum, juristische, medicinische, philosophische, theologische Vorlesungen; 8) eine Fachschule (Akademie) od. Standesanstalt, z.B. C. illustre, so v. w. Ritterakademie, C. medico-chirurgĭcum, so v. w. Chirurgisch-medicinische Akademie, s. Collegio 3), Collège u. Colleges 2); 9) so v. w. wissenschaftliche Gesellschaft (Akademie), so C. naturae curiosorum, s. u. Akademie; 10) Schule der Jesuiten; 11) die Versammlung der Arminianer, s. u. Arminius; 12) C. der Reichsfürsten, so v. w. Reichsfürstenrath; 13) der öffentliche Ort, wo sich Kauf- u. Handelsleute versammeln, um Geschäfte abzumachen; 14) in den Seestädten, bes. aber in Holland, das Admiralitätsgericht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 260.
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