Raths-Collegium, das

[957] Das Raths-Collegium, des -gii, plur. die -gia, ein Collegium solcher Personen, welche verpflichtet sind öffentliche Angelegenheiten zu überlegen und zu beschließen, und welches auch nur der Rath schlechthin genannt wird. S. 3 Rath 2. 2) In engerer Bedeutung werden auch die sämmtlichen Rathsherren einer Stadt und deren Versammlung das Raths-Collegium genannt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 957.
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