Schwarzburg [2]

[518] Schwarzburg (Gesch.). Die Grafen von S. gehören zu den ältesten u. vornehmsten Dynastengeschlechtern Thüringens, als deren urkundlich bekannter Ahnherr Graf Sizzo im 12. Jahrh. gilt. Er hatte zwei Söhne, Heinrich, welcher S., u. Günther, welcher Käfernburg erhielt; als Heinrich 1184 auf dem Reichstage zu Erfurt durch das Einstürzen des Saales erschlagen wurde u. keine Erben hinterließ, folgte ihm Günther auch in S. Günthers Söhne theilten wieder, von denen Günther Käfernburg erhielt, dessen Linie 1383 ausstarb; Heinrich aber S. bekam u. diese Linie fortsetzte. Zu Anfang des 13. Jahrh. bestanden die Stammlande der Grafen in den Reichslehen S., Blankenburg u. Königssee; dazu kauften sie 1306 Arnstadt u. die Schlösser Wachsenburg u. Schwarzwald u. theilten sich darauf in mehre Linien, von denen die Blankenburgische von Heinrich X. u. die Wachsenburgische von Günther IX. gestiftet, Hauptlinien waren. Von letzter erlosch der Hauptstamm 1358, Nebenzweige bestanden bis zum 16. Jahrh.; von der Blankenburgischen Linie hat bes. Günther XXI. von 1324–1349, der jüngste Sohn Heinrichs XVI., seinem Stamme Glanz verliehen. Er war Generallandrichter von Thüringen u. Feldherr des Kaisers Ludwig des Baiern, gewann großen Kriegsruhm u. beträchtliche Schätze, doch gerieth er 1344 nebst seinem Sohne in die Gefangenschaft des Landgrafen Friedrich von Thüringen u. mußte für seine Befreiung Sömmerda u. mehre Besitzungen abtreten, 1340 kaufte er mit seinem Neffen Heinrich XXI. Schloß u. Stadt Frankenhausen von Kursachsen, wurde 1349 zum Römischen König gewählt, starb aber noch in demselben Jahre zu Frankfurt a. M. (s. Deutschland [Gesch.] S. 44), nachdem er die Krone an den Gegenkönig Karl IV. für 20,000 Mark Silber abgetreten hatte, Karl IV. verlieh auch seinem Stamme die Lehn über Rudolstadt u. das Erbjägermeisteramt, welches die Grafen bis 1708 behielten. Außerdem bekleideten die Grafen von S. das Reichserbstallmeisteramt u. gehörten zu den vier Vicegrafen des Reiches. Günthers Sohn, Heinrich XXII., st. 1358 ohne Erben; seine Lande fielen an seine Vettern Heinrich XXI. u. Günther XXV. Der älteste Enkel desselben, Günther XXXIII. war 1403–1445 Erzbischof zu Magdeburg (s.d. [Erzb.] S. 960), der jüngere, Heinrich XXIX., welcher bis 1444 lebte, war Geheimer Rath des Landgrafen Friedrichs des Einfältigen von Thüringen u. hatte als solcher großen Einfluß. Bei der Theilung der Sächsischen Lande 1446 kamen die sämmtlichen Schwarzburgischen Lande unter Herzog Wilhelm; bei der zweiten sächsischen Theilung 1485 wurde die Oberhoheit über S. getheilt, die Obere Grafschaft[518] kam an die kurfürstliche, die Untere aber an die herzogliche Linie von Sachsen. Heinrich XXXVI., welcher bis 1488 regierte, brachte die Besitzungen des ausgestorbenen Hauses Käfernburg an seinen Stamm; Herzog Wilhelm wollte ihm zwar den Besitz streitig machen, überließ ihm aber denselben für 10,000 Gulden. Von seinen 7 Söhnen, welche alle Günther u. Heinrich hießen, hatten nur Günther XXXVII. der Mittlere u. Günther XXXIX. der Jüngere männliche Nachkommen; Erster starb noch vor dem Vater, 1484, der Andere 1531. Zu seiner Zeit entstand der Bauernaufruhr in Sachsen, an welchem auch die schwarzburgischen Städte Arnstadt, Klingen, Ehring u. Greußen Theil nahmen, doch wurden sie nach den Schlachten bei Frankenhausen u. Arnstadt wieder unterworfen. Günther war ein Gegner der Reformation u. verfolgte deshalb sogar seinen eigenen Sohn Heinrich XXXVII., welcher sich für dieselbe erklärte u. sie nach des Vaters Tode in Arnstadt u. Rudolstadt einführte. Als er 1538 ohne Nachkommen starb, fiel sein Theil auf die Enkel, Günther XL. mit dem fetten Maule u. Heinrich XXXVIII. Letzter st. 1548 u. nun vereinigte der Erstere alle Länder seines Stammes. Er führte die Lutherische Lehre in Sondershausen ein, doch stritt er im Schmalkaldischen Kriege auf Seite des Kaisers, weshalb ihn Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen verjagte, der Kaiser aber wieder einsetzte. Er st. 1552 u. ist der nächste Stammvater der noch blühenden Linien S. Er hinterließ 4 Söhne: Günther XLI., Johann Günther, Albert VII. u. Wilhelm, welche 1571 einen Theilungsreceß errichteten. Nachdem Günther XLI., welcher sich als Feldherr des Kaisers Maximilian II. durch Tapferkeit berühmt gemacht hatte, 1583 ohne Nachkommen gestorben war, theilten die drei übrigen Brüder anderweit u. endlich nach dem Tode des Grafen Wilhelm 1598 wurde 1599 mit den beiden andern Linien der Ilmsche Hauptreceß geschlossen, worin Wilhelms Erbe getheilt wurde. Die Brüder Johann Günther u. Albert wurden die Stifter der beiden noch blühenden Linien S., Johann Günther der der Arnstädter, nachher Sonderhäuser Linie, Albert VII. der der Rudolstädter Linie. Da blos die Obere Herrschaft die Reichsstandschaft besaß, so mußte zur Erlangung derselben jede Linie in der andern Besitzungen erhalten.

A) Arnstädtische später Sondershäuser Linie. Johann Günther, der Stifter dieser Linie, erhielt in der Theilung 2/3 der Unteren Grafschaft, enthaltend die Ämter Sondershausen, Ebeleben, Bodungen, Keula u. Scherenberg, die Vogtei Hasleben u. die Städte Sondershausen, Greußen u. Ering; von der Obern Grafschaft 1/3, darin die Herrschaft Arnstadt u. die Ämter Käfernburg u. Gehen. Er st. 1586 u. hinterließ vier noch minderjährige Söhne, Christian Günther I., Günther XLII., Anton Heinrich u. Johann Günther II., welche sich in die väterliche Erbschaft theilten. Nach dem Aussterben der Grafen von Hohenstein 1593 sollten deren Besitzungen zu Folge einer Erbverbrüderung zur Hälfte an Stollberg, zur Hälfte an S. fallen, doch Herzog Julius von Braunschweig besetzte sie. Der darüber geführte Rechtsstreit wurde erst 1631 entschieden. Die vier Brüder kauften 1623 die niedere Grafschaft Gleichen, zu deren Besitz die Linie Sondershausen 1631 gelangte. Nachdem die drei jüngeren Brüder ohne Erben gestorben waren, erhielten 1642 Christian Günthers drei Söhne die Lande; von ihnen stiftete der älteste, Christian Günther II., die Linie zu Arnstadt, welche mit seinem Sohne Johann Günther wieder 1669 erlosch; der jüngste, Ludwig Günther II., die zu Ebeleben, welcher 1669 Arnstadt erbte u. 1681 ohne männliche Nachkommen starb; der mittelste, Anton Günther, stiftete die Linie zu Sondershausen u. erhielt 1681 Arnstadt u. Ebeleben; er st. 1688 u. ihm folgten seine Söhne Christian Wilhelm in Sondershausen u. Anton Günther II. in Arnstadt. Sie wurden 1697 für sich u. ihre Nachkommen in den Reichsfürstenstand erhoben u. ihr Land für ein unmittelbares Reichsfürstenthum erklärt, dagegen protestirte aber Kursachsen, welches die Lehnsherrlichkeit in Anspruch nahm u. nur durch den Vertrag von 1669 gegen eine Entschädigung von 100,000 Thlrn. du lehnsherrlichen Rechte aufgab. Als aber die kursächsischen Stände dagegen Beschwerden führten, verstand sich der Fürst 1702 zu einer abermaligen Zahlung von 100,000 Thlrn., dennoch wurde zwischen Sachsen u. dem Gesammthause S. 1719 ein dritter Vertrag geschlossen, worin eine jährliche Summe von 7000 Thlrn. an Kursachsen gezahlt werden mußte; mit dem Herzoge von Sachsen-Weimar wurde 1731 wegen der Herrschaft Arnstadt ein Vertrag geschlossen u. eine jährliche Summe von 3500 Thlrn. als Entschädigung von S. zu zahlen festgesetzt. Beide Hauptlinien schlossen 1713 einen Familienvertrag, nach welchem das Erstgeburtsrecht eingeführt werden, keine fernere Landestheilung u. auch keine Güterveräußerung Statt finden solle. Anton Günther II. st. 1716 ohne Kinder u. seine Besitzungen sielen an Christian Wilhelm von Sondershausen. Dieser erwarb 1691 seinem Hause das Recht den Adel zu ertheilen, Notare u. Doctoren zu creiren u. uneheliche Kinder zu legitimiren, trat die Regierung 1720 an seinen ältesten Sohn Günther ab u.st. 1721. Da Günther 1740 ohne Erben starb, kam die Regierung an seinen Bruder Heinrich, unter welchem 1754 die Aufnahme der Fürsten von S. ins Fürstencollegium erfolgte u. welchen 1758 seines jüngern Bruders August Sohn, Christian Günther III., beerbte, Ihm folgte 1794 sein Sohn, Günther Friedrich Karl I., welcher 1807 nebst dem Fürsten von S.-Rudolstadt dem Rheinbunde beitrat u. die völlige Souveränetät seiner Lande erhielt. Sein Contingent nahm nun mit dem von Rudolstadt an den Feldzügen von 1809–12 in Spanien, Rußland u. Deutschland Theil; im Oct. 1813 änderte die Schlacht von Leipzig seine Stellung, er stellte sein Contingent für die Alliirten, welches nun in Belgien focht. 1815 wurde er mit Rudolstadt in den Deutschen Bund aufgenommen u. verpflichtete sich zur Stellung eines Bundescontingents von 451 Mann. Günther Friedrich Karl I. bekümmerte sich wenig um die Regierung, welche er seinen Ministern überließ; am 28. Sept. 1830 gab er seinem Lande eine neue ständische Verfassung, welche 1831 zwar näher entwickelt, von dem Lande aber nicht angenommen wurde. Er legte am 19. Aug. 1835, als ihn eine Bürgerdeputation bat seinen Sohn zum Mitregenten anzunehmen, die Regierung zu Gunsten seines Sohnes Günther Friedrich Karl II. nieder, bestätigte dies den 5. Sept. schriftlich, zog sich auf sein Jagdschloß zum Possen zurück u.st. dort 22. April 1837. Günther Friedrich Karl II. nahm sich der Regierung thätigst an, änderte manches in dem Verwaltungspersonal u. der Administration, hob mehre beschwerliche Einrichtungen[519] der Regierung seines Vaters auf u. gab seinem Lande den 24. Sept. 1841 eine Verfassung (s. Schwarzburg [Geogr.] S. 514 f.). Am 7. Sept. 1843 wurde der erste Landtag eröffnet u. auf ihm 100,000 Thlr., welche die fürstliche Kammer für bereits gebaute Chausseen zu fordern hatte, dem Lande erlassen, auch begnügte sich der Fürst, statt der von Concessionen für Gewerbe u. dgl. ihm aus den Landeskassen zukommenden 19,000 Thlr., mit 11,000 Thlr. Der Landtag von 1844 nahm das königlich sächsische Criminalgesetzbuch an (publicirt 10. Mai 1845), eine Vormundschaftsordnung, sowie Gesetze über die Ehescheidung, über Expropriationen, Verbesserungen im Zunftwesen. Von den ständischen Anträgen fanden die auf Entwerfung eines Ablösungs- u. Dismembrationsgesetzes, auf eine Erweiterung der Rechte der Juden u. auf Einführung von Schiedsgerichten den Beifall der Regierung. Am Schlusse des Jahres wurde der Landtag noch einmal zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenberufen, um als Bürge des fürstlichen Kammergutes wegen einer zur Wiederherstellung des fürstlichen Schlosses beabsichtigten Anleihe seine Stimme abzugeben. Mit dem 1. März 1845 trat eine mit Rudolstadt abgeschlossene Übereinkunft hinsichtlich einer näheren Verbindung beider Fürstenthümer betreffs der Rechtspflege u. im Mai das neue Strafgesetzbuch in Kraft; dazu kamen noch Gesetze wegen der Militärstrafrechtspflege u. endlich eine Forst- u. Jagdordnung vom 14. Mai. Am 21. Juni 1847 wurde der zweite ordentliche Landtag eröffnet u. beschäftigte sich namentlich mit der Berathung von zwei im Dec. vor. I. ohne ständische Zustimmung erlassenen Gesetzen, wegen der Aufhebung des Besoldungsreglements von 1841 u. der Einführung einer neuen Behördenorganisation; die Principienfrage dabei, ob die Regierung zur einseitigen Aufhebung jenes Reglements berechtigt gewesen sei, wurde verneint. Darauf wurde der Landtag am 31. Juli vertagt, trat aber im Herbst nochmals zusammen. Als die Bewegung des Jahres 1848 auch S. ergriff, u. der Fürst durch Erlaß vom 14. März die Erfüllung der ihm vorgetragenen Volkswünsche zugesagt hatte, wurde der Landtag am 27. März aufgelöst u. eine neue Ständeversammlung berufen, um die verheißenen Gesetze u. Maßregeln zu berathen. In Folge der Unruhen wurde die Obere Herrschaft von sächsischem, die Untere von reußischem Militär besetzt, während das schwarzburgische Militär in die Reußischen Lande rückte. Im Mai 1849 wurde die Ständeversammlung aufgelöst, damit nun nach dem provisorischen Wahlgesetz vom 6. Oct. 1848 ein ordentlicher Landtag eintrete, um mit der Regierung eine neue Verfassung zu vereinbaren. Am 4. Juni wurde derselbe eröffnet u. tagte bis zum 16. März 1850. Die Bewegungen u. Bestrebungen hinsichtlich eines Thüringischen Gesammtstaates, sowie hinsichtlich des Anschlusses an Sachsen etc. theilte auch S. (s.u. Sachsen-Weimar S. 703). Dem Dreikönigsbündnisse trat der Fürst durch Erklärung vom 5. Sept. bei u. am 3. Oct. gab der Landtag seine Genehmigung dazu, wonach Tags darauf die Vollziehung der Ratificationsurkunde erfolgte. Am 1. Juli trat das zwischen Fürst u. Landtag vereinbarte Verfassungsgesetz vom 12. Dec. 1849 in Kraft. Nun erhielt auch das Land statt des bisherigen Geheimerathscollegiums ein Ministerium u. eine neue Behördenorganisation. Gemeinschaftlich mit Sachsen-Weimar u. Rudolstadt wurde ein Appellationsgericht zu Eisenach errichtet, neben welchem zwei Kreisgerichte in Sondershausen u. Arnstadt bestehen sollten. Mit dem Jahre 1851 trat eine progressive Einkommensteuer ins Leben; auch nahmen beide Fürstenthümer an der am 10. Juli 1851 zu Gotha eröffneten Conferenz deutscher Staaten zur Regulirung der Domicilirungsangelegenheit Theil. Mit dem Ende 1851 zusammentretenden Landtag vereinbarte die Regierung ein Gesetz über Ablösung des Geschosses, über Aufhebung des Lehnsverbandes (ohne Entschädigung nur hinsichtlich der dem Fürsten zustehenden Lehen), eine Revision des Wahlgesetzes u. der demokratischen Verfassung von 1849, eine Abänderung des Jagdgesetzes, eine Revision des Gesetzes über die Civilliste. Ende Juli 1852 wurde der Landtag aufgelöst. Die Wahlen zu dem 1853 neu zusammentretenden Landtage fielen großentheils in conservativem Sinne aus. Er wurde im Nov. 1853 zusammenberufen; Gesetze über Abänderung des Klassensteuergesetzes, der Verfassung u. der Gemeindeordnung, über Ablösung der Servituten, Gemeinheitstheilung u. Zusammenlegung der Grundstücke, die Rückgabe der Jagd in den Domanialwaldungen an den Landesherrn, über die Militärpflicht u. Stellvertretung, die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken, Entschädigung der Geistlichen wegen der durch die Ablösungen entstehenden Verluste, waren die wesentlichen Früchte dieser Diät. 1855 trat von Elsner als Staatsminister an die Spitze der Staatsregierung. Dem im Nov. u. Dec. 1855 versammelten Budgetlandtag wurde auch der Entwurf zu einem neuen Wahlgesetze u. die Tilgung der Staatsschulden vorgelegt. Im Juni 1856 begannen die Wahlen zu dem neuen Landtage, welche in durchaus conservativem Sinne ausfielen, u. nachdem der Fürst die lebenslänglichen Abgeordneten aus der Zahl der großen Grundbesitzer ernannt hatte, trat 12. Juni 1857 der neue Landtag zusammen. Aus den Beschlüssen desselben gingen hervor: ein neues Landesgrundgesetz, unter Beseitigung der seit 1850 bestandenen Gemeindeordnung, eine Städte- u. Landgemeindeordnung, eine Hypothekenordnung, eine Bezirksordnung. Ein Bezirk (Greussen) wurde aufgehoben, die Bezirksausschüsse regulirt, die Todesstrafe u. der christliche Eid wieder eingeführt, die Evangelisch-Lutherische Kirche als Landeskirche erklärt; die Ablösung des Mühlen- u. Backzwanges, die Wiederherstellung der früheren Jagdrechte, die Bestellung von Schiedsgerichten, das Vereinswesen, die Theilung von Grundstücken, die Klassification der Staatsdiener, die Wittwenkasse der Staats-, Hof-, Kirchen- u. Schuldiener etc. gesetzlich geordnet. Die in Folge des Gesetzes von 1854 emittirten ein- u. fünfthälerigen Kassenanweisungen wurden im Jahre 1858 wieder eingezogen; dieselbe Maßregel wurde im Jahre 1859 auch auf die zehnthälerigen Kassenscheine ausgedehnt. Eine neue Organisation des Kirchen- u. Schulwesens vereinigte Kirche u. Schule u. ordnete beide einer größtentheils aus Geistlichen bestehenden Behörde unter. Der seit Ende 1859 versammelte Landtag verwilligte mit Rücksicht auf den sehr erheblich gesteigerten Abwurf des Kammervermögens, namentlich der Forsten, eine Erhöhung der dem Fürsten zu gewährenden Domänenrente um jährlich 30,000 Thlr. (auf 150,000 Thlr.) u. Verwendung der Überschüsse der Finanzverwaltung zu Gunsten der Waisen- u. Irrenanstalten, für Anlegung u. Vollendung[520] von Straßenzügen, für die Landesvermessung u. für Gründung einer landwirthschaftlichen Darlehnkasse, durch welche Meliorationen, namentlich Drainirungen u. Zusammenlegungen, unterstützt werden. Auch die sonstigen ihm gemachten Vorlagen erledigte der Landtag im Einverständniß mit der Staatsregierung: das bisherige Staatsdienergesetz wurde in wesentlichen Bestimmungen verschärfend abgeändert, namentlich die Entlassung im administrativen Wege von der Entscheidung eines Disciplinargerichtshofs unter Aufhebung der bisher nachgelassenen Provocation auf richterlichen Ausspruch abhängig gemacht. Eine Petition der Rittergutsbesitzer um Entschädigung für den Wegfall der Steuerfreiheit wurde vom Landtag befürwortet; ein neues Militärstrafgesetz setzte strenge Strafen fest u. durch einen mit Preußen abgeschlossenen Vertrag wurde ein Divisionsgericht der preußischen Armee zum obersten Militärgerichtshof für das schwarzburgsche Militär bestimmt. Der unter den thüringischen Regierungen bestehenden Convention wegen gegenseitiger Zulassung ihres Papiergeldes trat S. im Laufe des Jahres 1860 bei; mit Koburg-Gotha schloß es in demselben Jahre einen Vertrag zur Beförderung der Rechtspflege. Die Thüringische Bank in Sondershausen, deren Geschäftsbetrieb kein günstiges Resultat ergab, erlitt eine wesentlich einschränkende Umgestaltung ihrer Organisation. Ende 1861 wurde das Gesetz über die Entschädigung für die in Wegfall gekommenen Grundsteuerbefreiungen publicirt, nach welchem dieselbe in dem zwanzigfachen Betrage der aufgelegten Grundsteuer bestehen u. durch 3procentige Staatsschuldverschreibungen gewährt werden soll. Im April 1862 trat der Staatsminister von Elsner unerwartet von der Leitung der Geschäfte zurück, übernahm jedoch dieselbe kurz darauf von Neuem.

B) Linie Rudolstadt. Der Stifter Albert Anton I. erhielt in der Theilung von der Oberen Grafschaft die Ämter Rudolstadt, Blankenburg, S., Paulinzelle, Leutenberg, Ehrenstein (seit 1631 aus der Erbschaft von Gleichen), Ilm, Könitz u. die Voigtei Seeberg, in der Unteren Grafschaft die Ämter Frankenhausen, Arnsburg, Straußburg, Kelbra, Heeringen u. Schlottheim. Er st. 1605, u. ihm folgten seine Söhne, Karl Günther (st. 1630) u. Ludwig Günther I.; Ludwig Güntherzog die Güter des Klosters Walkenried, welche in seinem Gebiete lagen, ein u.st. 1656; ihn beerbte sein einziger Sohn Albert Anton II.; dieser st. 1710; sein Sohn Ludwig Friedrich erhielt 1710 die Reichsfürstliche Würde u.st. 1718; erst sein Sohn Friedrich Anton konnte 1719 die Lehnsstreitigkeiten mit Sachsen wegen der Gelangung zur Reichsunmittelbarkeit beilegen. Ihm folgte 1744 sein Sohn Johann Friedrich, unter welchem S.-Rudolstadt 1754 in das Fürstencollegium aufgenommen wurde; 1767 folgte ihm, da er kinderlos starb, sein Oheim Ludwig Günther. Dieser st. 1790, u. sein Sohn Friedrich Karl, so wie dessen Sohn, Ludwig Friedrich, seit 1795, erwarben sich durch eine weise u. milde Regierung große Verdienste um das Land. Ludwig Friedrich trat 1807 dem Rheinbund bei u.st. gleich darauf. Der Erbprinz Friedrich Günther (geb. 1793) war damals noch minderjährig, daher führte seine Mutter, Karoline Luise geb. Prinzessin von Hessen-Homburg, bis 1814 die Vormundschaft u. Regierung. Das Rudolstädtische Contingent stand in dieser Zeit bei dem Sondershäuser (s. oben S. 517). 1815 trat Fürst Friedrich Günther dem Deutschen Bunde bei u. erhielt mit Sondershausen zugleich die funfzehnte Stimme beim Bundestag. 1816 trat er die Ämter Kelbra u. Heeringen gegen Entschädigungen an Preußen ab u. gab 1816 seinem Lande eine Verfassung, welche durch den 1821 berufenen Landtag zuerst ins Leben trat u. erweitert wurde, sich auch bald auf eine zweckmäßige Weise wirksam bewies, da innerhalb 6 Jahren ein bedeutender Theil der Landesschuld abgetragen wurde. Wegen einer vom Lande zu zahlenden Prinzessinsteuer erhoben sich Weiterungen, welche aber auf eine friedliche Weise beigelegt wurden. 1835 übernahm er das Seniorat des Hauses S. An den zwischen S.-Sondershausen u. Weimar wegen näherer Verbindung betreffs der Rechtspflege getroffenen Abkommen nahm auch S.-Rudolstadt Theil. Von der Bewegung des Jahres 1848 wurde S.-Rudolstadt vorzugsweise heftig ergriffen. Da am 10. März eine Deputation wegen der allgemein deutschen u. mehrer specieller Wünsche beim Fürsten eine unfreundliche Aufnahme gefunden hatte, brach ein Aufruhr aus, wobei das Regierungsgebäude gestürmt u. die Waffenkammer geplündert wurde; endlich machte der Fürst Concessionen u. berief den Regierungsrath Schwartz ins Ministerium. Die auf den 26. April als Vorlandtag einberufene Ständeversammlung berieth dann über die den Übergang zu der neuen Zeit anbahnenden Gesetze. Ruhestörungen kamen noch wiederholt vor; gegen die bedeutenden Unordnungen in Gräfenau u. der Umgegend, von wo aus selbst ein bewaffneter Zug nach der Residenz angedroht war, unternahm ein Theil der Bürgerwehr in Verbindung mit Militär einen förmlichen mehrtägigen Feldzug u. entwaffnete die Aufrührer. Dem Berliner Bündniß trat der Fürst am 3. Aug. bei; die Ratification erfolgte am 28. Septbr. Noch im Octbr. 1849 fanden in Rudolstadt Ruhestörungen wegen. Verhaftung eines demokratischen Führers statt. Überhaupt war das Parteiwesen noch bis in das Jahr 1850 hin sehr lebhaft u. beeinträchtigte bei dem beständigen Kampfe zwischen Demokratie u. Reaction die Verhältnisse empfindlich. Wie S.-Rudolstadt überhaupt großen Antheil an der Thüringischen Frage genommen hatte, so schloß es sich auch den von den Regierungsbevollmächtigten der Thüringischen Staaten zu Stande gebrachten Entwürfen einer Thüringischen Gemeindeordnung u. eines Civilstaatsdienergesetzes an, welche der Landtag im Jahre 1850 genehmigte Nach Gesetz vom 2. Jan. 1850 wurden die bis dahin steuerfreien Grundbesitzer u. die öffentlichen Beamteten zur Besteuerung gezogen. Über den Vertrag mit Weimar u. Sondershausen wegen gemeinsamer Ausübung der Rechtspflege s. oben S. 515). Noch im Jahre 1851 kamen im Amte Weißbach bedeutende Unruhen vor, indem die aufrührerischen Bauern die Obrigkeit u. die Gesetze nicht ferner anzuerkennen erklärten u. die Behörden vertrieben, so daß militärische Hülfe in Anspruch genommen werden mußte. Unter die 1852 von der Regierung ergriffenen Maßregeln zur Beschränkung der demokratischen Staatseinrichtungen aus den vorhergehenden Jahren gehörte namentlich die Vorlage eines neuen Wahlgesetzes, welches zumeist dem preußischen nachgebildet war, eines Jagd- u. Steuergesetzes. Am 12. Aug. 1852 wurde der Landtag geschlossen. In allen über die Grenze seines Gebietes hinausreichenden politischen Fragen, wie bezüglich[521] der Erneuerung des Zollvereins (1852) u. der Stellung zu den deutschen Großmächten bei der Orientalischen Frage, ging S.-Rudolstadt während der letzten Jahre mit den übrigen Thüringischen Staaten stets Hand in Hand, nachdem es die diesfallsigen Conferenzen von Abgeordneten der betreffenden Regierungen auch seinerseits beschickt hatte. In seiner innern Politik befolgte es ziemlich streng die Restaurationsgrundsätze. Dem Landtage von 1854, welcher vom 15. Febr. bis zum 25. März tagte, wurden die Entwürfe eines neuen Grund u. Wahlgesetzes vorgelegt (s. oben S. 515). Der Landtag nahm dieselben mit einigen Modificationen an, worauf am 27. März die Verkündigung der neuen Verfassung erfolgte. Unter den übrigen angenommenen Gesetzentwürfen befand sich auch der über Wiedereinführung der Todesstrafe. Auch der Übereinkunft der Thüringischen Staaten wegen gegenseitiger Zulassung ihres Papiergeldes vom Jahre 1856 schloß sich die Rudolstädter Regierung an. Im Jahre 1857 wurde von den Fürsten des Gesammthauses S. (beiden Linien) ein gemeinschaftliches Ehrenzeichen für treue Dienste u. ausgezeichnete Leistungen gestiftet. Die Finanzlage gestaltete sich so günstig, daß 1858 die Herabsetzung der allgemeinen Einkommensteuer auf die Hälfte vom Landtag genehmigt werden konnte. Der bis zum Jahre 1850 bestandene Behördenorganismus wurde wieder eingeführt, die Trennung der Verwaltung von der Justiz wieder aufgehoben u. Regierung, Finanzcollegium u. Consistorium als besondere Mittelbehörden wieder eingesetzt. Auch die Gemeindeordnung wurde einer Revision unterworfen, die Wahl der Gemeindebeamten an die Bestätigung der Regierung gebunden, den Gutsherren die örtliche Polizei eingeräumt; gleichzeitig mit der Einführung eines neuen Disciplinargesetzes für die Beamten wurde die Vollstreckung der Wechselhaft gegen dieselben untersagt. Für den Civilproceß wurde ein neues beschleunigendes Verfahren eingeführt. Vom letzten März an wurde im Jahre 1859 nicht nur die Klassensteuer, sondern auch die klassificirte Personensteuer nicht weiter erhoben. Den im Jahre 1861 zusammengetretenen Landtag beschäftigte hauptsächlich der Etat u. eine im Anschluß an die königlich sächsische Gesetzgebung ausgearbeitete Vorlage über das Erbrecht. Die Erhebung der Personalsteuer konnte auch ferner sistirt bleiben. An den Verhandlungen unter den Thüringischen Staaten über Erlaß eines gemeinsamen Gewerbegesetzes betheiligte sich auch S.-Rudolstadt, ohne daß es bis jetzt zur Publication eines solchen gekommen ist. Vgl. A. Fritsch, De antiqua origine, dignitate et praeeminentia etc. comitum Schwarzburgens., Jena 1667; I. F. Treiber, Genealogia et chronographia Schwarzburgica etc., Arnst. 1718; Heydenreich, Schwarzburgische Historie; I. C. von Hellbach, Grundriß der Genealogie des Hauses S., Rudolst. 1820; Junghans, Geschichte der Schwarzburgischen Regenten, Lpz. 1821; Apfelstedt, Heimathskunde für die Bewohner des Fürstenthums S-Sondershausen, Sondersh. 1854 ff.; I. C. von Hellbach, Archiv für S.-Rudolstadt, Hildb. 1787.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 518-522.
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