Concession

[326] Concession (v. lat.), die Erlaubniß einer Regierung, ein bürgerliches Gewerbe unter gewissen Bedingungen zu betreiben. Die C. gilt nur für die Person, welcher sie ertheilt ist (Concessionär), u. kann nicht durch Erbschaft od. Kauf an eine andere übertragen werden. In Frankreich u. anderen Staaten, wo die Zünfte abgeschafft sind, heißen die C-en auch Patente u. werden entweder mit od. ohne Prüfung der persönlichen Fähigkeiten gegen Bezahlung (Concessionsgeld) verliehen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 326.
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