Erstgeburt

[870] Erstgeburt, 1) der Vorzug vor den übrigen Geschwistern, wegen der frühern Geburt (Erstgeburtsrecht). Schon das Alte Testament legt ihr große Vorzüge bei. So erhielt bei den Juden der Erstgeborne doppeltes Erbtheil (vgl. Esau). Die E. von Thieren u. Menschen war dem Jehovah heilig u. mußte ihm im Tempel dargebracht werden. Jede menschliche E. mußte einen Monat alt dargestellt u. nach einer Schätzung des Priesters, die jedoch 5 Seckel nicht übersteigen durfte, losgekauft werden (Auslösung der E.). Die E. von unreinen Thieren wurde losgekauft od. getödtet; reine Thiere wurden, wenn sie fehlerlos waren, binnen einem Jahre geopfert, hatten sie aber Fehler, dem Priester als Eigenthum überlassen. In der Jetztzeit zeigt sich der Vorzug der E. bes. noch in den Primogeniturordnungen des hohen Adels, welche bei den souveränen Häusern zugleich die Staatserbfolge bestimmen. Den Grundsätzen des älteren Teutschen Rechtes gemäß wird dabei nach Linien in der Art succedirt, daß die Linie des Erstgebornen u. in dieser wieder der Erstgeborne den Vorzug des alleinigen Erbrechtes in die Stamm- u. Fideicommißbesitzungen, resp. zur Thronfolge hat. 2) Das zuerst Geborne.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 870.
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