Einstimmigkeit

[559] Einstimmigkeit, 1) s. Einstimmung; 2) die Übereinstimmung sämmtlicher Mitglieder eines politischen od. socialen Instituts pflegt in den Verfassungen u. Statuten solcher Körperschaften nur bei sehr wichtigen Beschlüssen, Urtheilen od. auch Wahlen bedingt zu sein. So ist E. des Beschlusses z.B. bei Änderung der Verfassung in der Deutschen Bundesversammlung, E. des Urtheils bei der englischen. Jury, E. der Wahl bei der Papstwahl erforderlich.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 559.
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