Ausfuhr

[43] Ausfuhr, das Ausführen von im Lande erzeugten od. verfertigten Gegenständen. So vortheilhaft es für die Staatsökonomie ist, wenn durch einen lebhaften Handelsverkehr Natur- u. Kunstproducte eines Landes gegen ihm nöthige Bedürfnisse aus andern Staaten, od. auch gegen Geld umgetauscht werden, so wird doch oft die A. von der Regierung eines Landes untersagt (Ausfuhrverbot), wenn solche Gegenstände im Lande nur so sparsam erzeugt od. hergestellt werden, daß das wirkliche innere Bedürfniß nicht genügend gedeckt ist, u. wenn Nachbarstaaten Beschränkungen Statt finden lassen, wo dann gegenseitig durch Beschränkung u. Hemmung einer sonst zulässigen A. oft ein Staat auch einen andern nöthigt, von der getroffenen Strenge nachzulassen. Die gewöhnlichsten Gegenstände, deren A. jedoch gewöhnlich nur auf einen gewissen Zeitraum verboten wird, sind Getreide, Salz, Vieh (bes. Pferde), Wolle u.a. Materialien für Fabriken, Münzen etc. Oft ist die A. auch nur unter Beschränkungen verstattet, so gegen Entrichtung eines Ausfuhrzolles, od. auf Exemtionsscheine, od. unter Bedingung einer bestimmten Einfuhr. Bei eigener u. wichtiger A. wird jedoch die A. durch Ausfuhrprämien (Bonificationen, engl. Bounties), begünstigt, d.h. für die A. gewisser Fabrikate Belohnungen bezahlt. Die verschiedenen Urtheile über die Unterstützung u. Hinderung der A. überhaupt u. ihr Verhältniß zur Einfuhr, s.u. Staatswirthschaftssysteme.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 43.
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