Einkommen

[549] Einkommen, 1) bei einem Gerichte etc. eine Klage, Bitte u. dgl. anbringen; 2) (Bergb.), mit der Ortung e., dieselbe einbringen; 3) der Theil der Gesammteinnahme eines Subjects, welcher nach Abzug derjenigen wirthschaftlichen Güter übrig bleibt, die innerhalb einer gewissen Periode (meist eines Jahres) neuerworben, als Ersatz des verbrauchten od. als verbraucht angenommenen Capitals anzusehen sind. Zwar unterscheidet man auch rohes (Brutto-) u. reines (Netto-) E., wobei indeß der Begriff Einnahme mit E. verwechselt wird. Das E. haftet an der Person u. unterscheidet sich von dem Reinertrage, welchen das Object, die Wirthschaft, bringt, dadurch, daß es die Zinsen nicht einschließt, welche der Unternehmer für etwa entliehene Capitalien zu vergüten hat. Das E. fließt entweder aus beweglichen od. unbeweglichen Gütern (Capital, Grundeigenthum), welche der Besitzer Andern zur Nutzung gegen eine, sein E. bildende Vergütung (Rente) überläßt, od. es stellt den Ertrag der Vermögensnutzung, od. endlich die Gegenleistung für geleistete Dienste dar, wenn man die Dienste selbst nicht etwa als E. gelten lassen will. In allen drei Fällen ist das E. ein ordentliches od. regelmäßiges, in sofern es der Nutzeffect von fortdauernden Leistungen ist, wogegen ein außerordentliches E. ein solches ist, welches Jemandem ohne eigene od. zu dem Ertrag in keinem Verhältniß stehende Leistung nur einmal zufällt, wie Erbschaften, Spielgewinne u. dgl. Ein solches zufälliges E. ist jedoch vom nationalwirthschaftlichen Standpunkte nicht als eigentliches E. zu betrachten, in sofern es nur eine Veränderung in der Vertheilung des Gesammtreichthums darstellt. Bei größeren Werthen pflegt es auch von den Besitzern nicht als Verbrauchs-, sondern als Nutzungsobject behandelt zu werden. Der geringste Theil des E-s wird unmittelbar zur Befriedigung der persönlichen Lebensbedürfnisse verwandt, der bei weitem größte wird gegen andere Güter, Nutzungen od. Dienste getauscht. Das E. des Producenten stofflicher Güter haftet ursprünglich an diesen, indem die bei der Production aufgewandte Arbeit u. Vermögensnutzung denselben entweder einen höheren Tauschwerth verleiht (Fabrikation) od. die Masse derselben vermehrt (Landwirthschaft). Der Tausch des E. gegen andere Güter (Geld) wird also durch die Producte, an denen es haftet, vermittelt, während bei Vermiethungen von Arbeitskräften u. Capitalien eine solche Vermittelung nicht stattfindet. Das in der letzteren Weise dargestellte E. hat man auch wohl abgeleitetes E. genannt, im Gegensatz zu ersterem, als dem ursprünglichen E.; ja die physiokratische Schule gesteht nur der Landwirthschaft ein ursprüngliches E. zu u. betrachtet also jedes andere, als aus einer fremden Wirthschaft stammend, nur als abgeleitet. In volkswirthschaftlicher Beziehung hat dieser Unterschied nur in sofern Wichtigkeit, als das E., welches Jemand für Dienst- od. Capitalnutzung aus der Wirthschaft eines Anderen bezieht, nur dann dem National-E. zuzurechnen ist, wenn es von dem E. des Wirthschaftenden selbst abgezogen worden ist. Ein anderer für die Nationalwirthschaft wesentlicher Unterschied ist zwischen dem nothwendigen E., als dem Theil des E-s, welcher zur persönlichen Erhaltung des Wirthschaftenden unerläßlich ist, u. dem freien E., d.i. dem Überschuß, welchen er für das Nützliche u. Angenehme verwenden kann. Von der Größe des freien E-s ist der wirthschaftliche u. der culturgeschichtliche Fortschritt eines Volkes großentheils abhängig, da dieses einestheils die Vermehrung der nationalen Güter u. damit die Capitalansammlung befördert, anderentheils aber einer größeren Menge geistiger Kraft für eine intellectuelle Thätigkeit Spielraum gewährt. Modisicirt wird dies Verhältniß indeß noch durch die Vertheilung des freien E-s auf die Einzelwirthschaften; befindet sich freies E. in Händen eines verhältnißmäßig nur geringen Theils der Bevölkerung, wenn auch bei diesem in großer Menge, so wird seine Bedeutung für die Gesammtwirthschaft u. die Förderung geistiger Interessen bei Weitem geringer sein, als bei einer solchen Vertheilung, die selbst den Arbeiter am freien National-E. participiren läßt. Da zur Beurtheilung des wirthschaftlichen Verhältnisses, also auch der Steuerfähigkeit eines Volkes, die Kenntniß der Größe des National-E-s eine unerläßliche Bedingung ist, so hat die Statistik in neuerer Zeit sich mit großem Eifer dieses Gebietes bemächtigt. Die Berechnung des National-E-s kann auf zwei verschiedenen Wegen geschehen, entweder indem man von dem nationalen Rohertrage (dargestellt in den während eines bestimmten Zeitraums producirten Sachgütern u. den unmittelbar menschlichen Bedürfnissen dienenden[549] Arbeitsleistungen u. Capitalnutzungen) das zum Behufe der Production verbrauchte Capital abzieht, od. indem man die Erträge der Einzelwirthschaften u. der Wirthschaftsverbände, zu denen auch der Staat, Gemeinden u.a. Corporationen zu rechnen sind, summirt. Die erste Berechnungsart, welche mit noch größeren Schwierigkeiten als die zweite zu kämpfen hat, gibt über die Menge u. Mannigfaltigkeit der als E. zu betrachtenden Volksgüter Auskunft, während die zweite das National-E. in Gelde ausdrückt u. ein Bild von der Vertheilung desselben auf die Einzelwirthschaften gewährt. Beide Methoden gestatten erst in ihrer Verbindung u. Vergleichung eine annähernd richtige Vorstellung vom National-E., von der Zusammensetzung desselben als Geschäftsgewinn, Vermögensertrag u. Arbeitslohn, von dem Verhältniß der productiven zur unproductiven Bevölkerung u. von der Vertheilung der Last, welche zur Erhaltung der letzteren auf die erstere fällt. Seitdem der Staat, je mehr seine Bedürfnisse bei gleichzeitiger Abnahme seines Domanialvermögens zugenommen haben, darauf hingewiesen ist, sein Einkommen durch Steuern zu ergänzen, sind die verschiedenartigsten Wege, directe u. indirecte, eingeschlagen worden, um diesen Zweck zu erreichen. Als der einfachste, natürlichste, billigste u. zweckmäßigste erscheint auf den ersten Blick eine Besteuerung des Einkommens, Einkommensteuer, u. zwar als einzige directe Abgabe; aber die thatsächliche Unmöglichkeit, jedes Privateinkommen abzuschätzen, da eine gewissenhafte Angabe desselben von jedem Einzelnen immer fraglich bleibt, tritt der Einführung einer einzigen directen Steuer als E-steuer entgegen, Außerdem aber würde zu einer gerechten Vertheilung derselben auch noch die Steuerkraft des E-s, also das Verhältniß des freien zum nothwendigen E., nach privaten Verhältnissen zu ermitteln sein u. jede Veränderung in demselben auch eine Veränderung des Steuermaßes nach sich ziehen müssen; Alles Umstände, die bei der Verwickelung der gesellschaftlichen Zustände u. bei der durch Klugheit gebotenen Geheimhaltung der privaten Angelegenheiten eine gerechte Besteuerung des E-s unausführbar machen. Aus diesem Grunde ist die E-steuer, wo sie eingeführt wurde, nur als eine ergänzende u. ausgleichende Steuer zur Anwendung gekommen. Als solche tritt sie gewöhnlich als E-steuer mit steigender Quote auf, indem das E., nach seiner Größe classificirt, in der untersten Klasse, wo es als nothwendiges erscheint, gar nicht u. in den folgenden nach einem steigenden Procentsatz, jedoch gering, besteuert ist. Eine andere Classification des E-s ist die nach der Qualität, welche in einzelnen Steuergesetzgebungen auf die Höhe des Procentsatzes influirt; so beträgt z.B. in Sachsen die E-steuer für Arbeits- u. Gewerbsverdienst 7/10, für Besoldungen u. fixe Gehalte 8/10, für Grundrenten 9/10 des vollen Betrages der Steuerberechnung, welcher von Capitalzinsen zu entrichten ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 549-550.
Lizenz:
Faksimiles:
549 | 550
Kategorien: