Zinsen

[648] Zinsen (lat. Usurae, Foenus, griech. Τόκος), sind eine Vergütung, welche Jemandem für die von ihm gewährte od. ihm vorenthaltene Nutzung einer Quantität vertretbarer Sachen, nach Verhältniß des Betrags u. der Zeitdauer, in gleichartiger Leistung zukommt. Die Zinsverbindlichkeit setzt eine Hauptschuld voraus, deren Gegenstand in vertretbaren Sachen, vorzüglich Geld besteht (Capital, Hauptstamm od. Hauptstock, Sors, Caput); die Z. bilden eine juristische Frucht dieser Hauptforderung u. sind daher verschieden von Renten, denen keine Forderung auf eine Hauptsumme entspricht. Die Verbindlichkeit Z. zu zahlen kann sich aus verschiedenen Gründen von selbst, kraft rechtlicher Vorschrift, mit einer zinsfähigen Hauptschuld verbinden; in diesem Falle heißen die Z. gesetzliche (Usurae legales); sie kann aber außerdem, immer unter Voraussetzung einer solchen Hauptschuld, auch durch ein besonderes Rechtsgeschäft begründet werden, wie durch letztwillige Verfügung, u. vorzüglich durch Vertrag, daher Z. dieser Art schlechthin vertragsmäßige (Usurae conventionales) genannt zu werden pflegen. Hat längere Zeit hindurch wiederholt eine Zinsenzahlung Statt gefunden, so wird dadurch auch eine Vermuthung der Zinsenverbindlichkeit begründet. Eine gesetzliche Zinsenverbindlichkeit tritt namentlich ein wegen Zögerung in Bezahlung einer Geldschuld, theils nach den allgemeinen Grundsätzen vom Verzug (Verzugszinsen, Usurae morae, s.u. Mora), theils aber nach besonderer Rechtsvorschrift. Nach letzter kann namentlich der Fiscus u. Minderjährige, Letztere bis zur Volljährigkeit, von jeder fälligen Geldschuld sofort Z. berechnen; ebenso der Verkäufer vom Kaufpreise von dem Zeitpunkt an, wo der Käufer in den Besitz des Kaufobjectes gesetzt worden ist; wegen unbefugter Verwendung von fremdem Geld in eigenen Nutzen, weshalb z.B. der Dieb immer von dem gestohlenen Gelde Z. zu zahlen verbunden ist, u. überhaupt wegen Verbindlichkeit zur Leistung des Interesse, insofern darin Z. begriffen sind. In Fällen der letzteren Art ist aber häufig nicht sowohl von einer eigenen Zinsenverbindlichkeit als Zuwachs einer Hauptschuld, als vielmehr nur von der Berechnung eines möglich gewesenen Zinsgewinnes zur Bestimmung des Hauptinhaltes einer Obligation die Rede, wie z.B. wenn der Verwalter fremden Vermögens dazu gehöriges Geld verzinslich anzulegen unterlassen hat, indem seine Verpflichtung diesfalls Z. zu zahlen mit der aus seiner Hauptverbindlichkeit hervorgehenden Verpflichtung denjenigen, dessen Geschäfte er führt, wegen aller Vernachlässigungen schadlos zu halten zusammenfällt. Gesetzliche Z. erscheinen in der Regel auch formell so als Nebengegenstand der Hauptschuld, daß sie nur mit der Klage aus der Hauptschuld, also auch nur so lange, als letztere besteht, gefordert werden können; bei vertragsmäßigen Z. ist jedoch auch eine selbständige Zinsklage, je nachdem die Z. fällig geworden, möglich.

Das Verhältniß der für eine gewisse Zeit zu zahlenden Z. heißt Zinsfuß. Derselbe wird heutzutage gewöhnlich nach Hunderttheilen des Capitals u. mit Zugrundelegung eines jährlichen Zeitraums ausgedrückt, daher z.B. ein vierprocentiger Zinsfuß bedeutet, daß von 100 Thlrn. auf das Jahr 4 Thlr. an Z. zu zahlen sind. In Griechenland war der Zinsfuß nicht gesetzlich bestimmt, im 5. Jahrh. v. Chr. nahm man unverholen 18 Procent; im 4. Jahrh., zur Zeit der macedonischen Herrschaft, 12 Procent, doch verlieh man sein Geld auch um 16 Procent; gegen 10 Procent liehen sich Freunde Geld, welche von Wechselgeschäften kein Gewerbe machten. Dagegen waren die Z., welche die Wucherer nahmen, bedeutend höher. In Athen nahmen sie 36 Procent; die gemeinen Wucherer (Tokoglyphoi, Toculliones), welche von den Verschwendern u. Geldbedürftigen Nutzen zogen, nahmen wohl täglich 16 Procent (von der Drachme 11/2 Obolos), zogen auch die Z, gleich von dem Capital ab u. trieben die Z. mit großer Härte ein (wenigstens kam dies im 1. Jahrh. n. Chr. vor). Bei den alten Römern wurden dagegen die Procente nach Monaten berechnet, so daß Centesimae usurae =[648] 1 vom Hundert monatlich od. 12 Procent jährlich; Semisses usurae = der Hälfte der Centesimae usurae od. 6 Proc. jährlich; Trientes usurae = einem Drittheil der Centesimae usurae od. 4 Proc.; Besses usurae = 2/3 der Cent. usurae od. 8 Proc. im heutigen Sinne waren. In der spätern Zeit wurden jedoch Centesimae usurae = 1/8 des Capitals od. 121/2 Proc. jährlich genommen. Die Höhe des Zinsfußes bestimmt sich rechtlich da, wo die Zinsverbindlichkeit durch Rechtsgeschäft begründet ist, durch die betreffende Festsetzung. Für gesetzliche Z. ist sie meist auch durch das Gesetz bestimmt; so bestimmt das Römische Recht 12 Proc. jährlich für die Usurae rei judicatae nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist von 4 Monaten u. für die Z., welche dem Miteigenthümer eines Hauses für die ausgelegten Reparaturen zu vergüten sind, 4 Proc für die Z. eines versprochenen, sowie eines zu restituirenden Heirathsgutes (Dos) u. bei Vermächtnissen unter Bedingung des Wittwenstandes. Wo sich eine solche besondere Festsetzung nicht findet, richtet sich die Höhe des Zinsfußes nach dem Maße der Z., welche der Gläubiger nach Landesgewohnheit u. unter Beachtung des gesetzlichen Zinsmaximums (s. Wucher) durch Ausleihen des Geldes hätte gewinnen können (landesübliche Z.). In Deutschland werden gewöhnlich 5 od. 6 Procent, welche zugleich das höchste Maß der gesetzlich erlaubten Z. bilden, als landesübliche Z. betrachtet. Doch ist der landesübliche Zinsfuß zuweilen viel niedriger gesunken, zuweilen ist derselbe aber auch ein viel höherer u. bei den verschiedenen Arten von Capitalnutzungen sehr oft selbst sehr verschieden; denn wenn auch innerhalb desselben volkswirthschaftlichen Gebietes die verschiedenen Capitalverwendungen regelmäßig nach einem gleichen Zinsfuße trachten, so werden doch nothwendig durch Umstände, welche dem nivellirenden Ab- u. Zufluß der Capitalien hindernd entgegentreten, davon auch Ausnahmen begründet. So pflegen bei niedriger Culturstufe die Standesunterschiede, Corporationsprivilegien etc. nicht allein den Übertritt von Arbeitern, sondern auch von Capitalien aus einem Erwerbszweig in den andern zu hindern, was dann die Folge hat, daß der Zinsfuß in bestimmten Kreisen oft niedriger, oft aber auch sehr hoch wird. Auf höherer Culturstufe sind namentlich die Erfindungspatente u. Bankprivilegien oft Ursache, daß selbst umlaufende Capitalien einen dauernd stärkeren Zins abwerfen, als landesüblich. Bei sehr kleinen Capitalien (z.B. Sparkasseneinlagen) ist der Zinsfuß, zumal auf hoher Culturstufe, in der Regel niedriger, als der von großen, weil zu vielen Unternehmungen allein od. doch am vortheilhaftesten große Capitalien gebraucht werden können, deren Zusammensetzung aus mehrern kleinen zugleich meist weit schwieriger ist, als umgekehrt die Zerstückelung eines großen. Auf ähnlichen Gründen beruht die Thatsache, daß im Handel der Zinsfuß der auf kurze Frist verliehenen Capitalien (Disconto, s.d.) zuweilen sehr bedeutenden Schwankungen unterworfen ist, während der sonst landesübliche, z.B. bei Hypotheken, unverändert bleibt. Im Allgemeinen pflegt mit dem Steigen der Cultur der Zinsfuß zu sinken, bei jeder Ausdehnung des Gebietes für fruchtbringende Benutzung der Capitalien, ebenso aber auch im Falle eines Krieges od. andern großen Unglücksfällen, welche eine große Capitalzerstörung verursachen u. zugleich die Wiedererzeugung des Capitals erschweren, wohl aber auch vorübergehend zu steigen. So war in Frankreich der gesetzliche Zinsfuß zu Anfang des 16. Jahrh. 1/10 seit 15671/12, um 1600, 1/16, 1634 nur, 1/18, seit 1665 nur 1/20 des Capitals, auf welcher Stufe er sich dann mit wenig Unterbrechungen bis zur ersten Revolution hielt, welche ihn wieder bedeutend emporschnellte. Doch kann das Sinken des Zinsfußes nur bis zu einem gewissen Punkte fortgehen, weil durch die Niedrigkeit des Zinsfußes zugleich der Trieb nach Capitalisirung erschlafft od. das Geld lieber in gewagte Speculationen gesteckt wird, bei denen die Absicht weniger auf wirklichen Zinsgenuß, als einen Unternehmergewinn geht. Bei ganz verfallenen Nationen pflegt der Zinsfuß in Folge der großen Capital- u. Menschenverluste, der Schmälerung der Freiheit der niederen Klassen u. der mangelnden Sicherheit des Eigenthums wieder in die Höhe zu gehen.

Ungeachtet das Zinsennehmen überall gefunden wird, wo die Überlassung einer Capitalnutzung Statt findet, so ist doch vielfach auch die Ansicht aufgestellt worden, daß das Zinsennehmen ein widernatürlicher u. deshalb unrechtmäßiger Gewinn sei, u. viele Religionen, z.B. die Mosaische für ihre Glaubensgenossen, zuweilen vorübergehend auch Staatsgesetze haben das Zinsennehmen ganz verboten. Wenn nichtsdestoweniger diese Verbote keine Macht behalten haben, so beruht dies darin, daß auch das Capital wirthschaftlich eine wirklich productive Kraft besitzt u. daher derjenige, welcher dasselbe zum Genusse hingibt, dem Andern immer ein wirkliches Opfer bringt, für welches er ein entsprechendes Entgeld zu beanspruchen berechtigt ist. Als ein Überbleibsel der unrichtigen Ansicht von der Unrechtmäßigkeit des Zinsennehmens sind aber doch auch noch in den meisten neueren Staaten die Zinsentaxen geblieben, nach denen Z. nur bis zu einem gewissen Maß genommen werden dürfen, so daß die Überschreitung od. Umgehung der Taxe als rechtsungültig angesehen u. als Wucher (s.d.) bestraft wird. Nach Gemeinem Rechte darf der Zinsfuß bei Geldschulden regelmäßig nicht mehr als 6 Procentbetragen. Außerdem ist auch verboten von Z. wieder Z. (Zinseszins, Usurae usurarum) zu nehmen, u. zwar weder so, daß die erwachsenen Z. zum Capital geschlagen (sogen. Anatocismus conjunctus), noch daß sie als abgesondertes Capital verzinst werden dürfen (sogen. Anatocismus separatus). Ebenso ist noch verboten, daß die Summe der rückständigen Z. ultra alterum tantum, d.h. höher als bis zum Betrag der Hauptschuld selbst, anwachse; hat daher die Summe der rückständigen Z. diese Höhe erreicht, so wird die Zinsenverbindlichkeit sistirt. Rechtsgeschäfte, welche diesen Vorschriften, offen od. versteckt, widerstreiten, sind ungültig u. begründen keine Forderung; Zahlung gesetzwidriger Z. vermindert von selbst die Hauptschuld u. erzeugt, wenn diese schon getilgt ist, eine Klage auf Rückzahlung. Um der Umgehung der Vorschriften vorzubeugen, ist auch die Vorwegnahme der Z. durch Abzug von der dargeliehenen Summe für unstatthaft erklärt, so daß nur das wirklich Gegebene als zu verzinsendes Capital zu betrachten ist. Die neueste Zeit ist jedoch auch diesen Zinsentaxen u. sonstigen Zinsenbeschränkungen entschieden abgeneigt, weil sie sich für den Verkehr als durchaus unzureichend u. für größere Geld- u. Handelskrisen sogar als schädlich erwiesen haben. Im kaufmännischen[649] Verkehr wurden dieselben schon bisher nicht beobachtet; namentlich war es bei dem Wechselverkehr immer üblich u. selbst durch die Natur des Wechsels geboten die verschriebene Wechselsumme so zu stellen, daß die am Verfalltag zu zahlenden Z. darin begriffen waren. Das neue Deutsche Handelsgesetzbuch hat diese Aufhebung für alle kaufmännischen Geschäfte jetzt auch gesetzlich sanctionirt, während für den gemeinen Rechtsverkehr die gedachten Zinsbeschränkungen noch vielfach erhalten geblieben sind; s. das Nähere unter Wucher, vgl. auch Interusurium.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 648-650.
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