Gläubiger

[394] Gläubiger (lat. Creditor), der, welcher von einem Andern etwas zu fordern hat, bes. welcher von einem Darlehn etwas zu fordern hat. Man unterscheidet Chirographischer G. (Creditor chirographarius), der gegen Handschrift etwas borgt; hypothekarischer G. (Creditor hypothecarius), dem zur Sicherheit seiner Forderungen eine unbewegliche Sache verpfändet ist; Faustpfand-G. (Creditor pignoratitius), dem eine bewegliche Sache zum Unterpfand gegeben ist; Nießbrauch-G. (Creditor antichreticus), dem der Nießbrauch der ihm verpfändeten Sache statt Zinsenzahlung verstattet ist. Machen mehrere G. zu gleicher Zeit an das zu ihrer Befriedigung nicht ausreichende Vermögen Einer Person Anspruch, so entsteht ein Concurs der G. (s.d.); vgl. Schuldner.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 394.
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