Darlehn

[745] Darlehn (lat. Mutuum, Rechtsw.), 1) das Dargeliehene, die geliehene Sache selbst; 2) einseitiger Realvertrag, wodurch eine Summe Geld od. andere verbrauchbare Sachen einer anderen Person mit der Bedingung eigenthümlich überlassen werden, das Empfangene in gleichem Maße u. gleicher Art zu einer bestimmten Zeit zurückzugeben (daher Res creditae). Je nachdem der Schuldner für die Benutzung des Dargeliehenen eine Vergütung (Zinsen) geben muß, od. nicht, heißt das D. verzinslich (Foenus, Pecunia foenebris), od. unverzinslich. Dieser Vertrag (Darlehnscontract, Darlehnsvertrag, Contractus mutui) beruht auf gegenseitiger Einwilligung u. Übergabe der Sache. Die zu diesem Geschäfte erforderlichen Personen sind: der Darleiher (Gläubiger, lat. Mutuo dans) u. der Empfänger (Schuldner, lat. Mutuans, Mutuo sumens. auch Debitor schlechthin). Verschleiertes D. (Mutuum palliatum) ist dasjenige, durch welches wahrhafte Zinsen, ohne daß ihr Name gebraucht wird, gezogen werden, z.B. der Rentenkauf u.a.m. Das D. ist ein einseitiger Contract, welcher nur für den Darleiher eine Klage, die Darlehnsklage (Actio mutui, Condictio certi ex mutuo) erzeugt. Dieselbe geht auf Rückzahlung des Capitals nebst Zinsen, wenn dergleichen bedungen waren od. der Schuldner sonst etwa durch Verzug zur Zahlung derselben verpflichtet wurde. Dagegen kann der Schuldner verlangen, daß der Gläubiger, wenn er zu rechter Zeit die Rückzahlung anbietet, dieselbe auch annehme, widrigenfalls sich der Schuldner durch gerichtliche Hinterlegung von der Rückzahlung u. ferneren Verzinsung an den Gläubiger befreien kann. Vom D. ist zu unterscheiden das Pactum de mutuo, d.h. das Versprechen od. der Vertrag, Jemand etwas leihen zu wollen. Der Darleiher muß dispositionsfähig, der Erborger hingegen fähig sein, sich zu verpflichten. In dieser Hinsicht bestimmt das Senatus consultum Macedonianum, daß demjenigen, welcher einem unter väterlicher Gewalt noch befindlichen Kinde baares Geld darleiht, gerichtlich nicht zur Bezahlung verholfen werden soll außer wenn der Vater eingewilligt hat, das Geld in des Vaters Nutzen, od. zur Bestreitung nothwendiger Bedürfnisse, Bezahlung giltiger Schulden des Kindes verwendet worden ist etc. Das Erborgen von D. Seiten der Studenten ist ebenfalls durch die Universitätsgesetze vielfach beschränkt. Über die Einrede des vom Darleiher nicht gezahlt erhaltenen Geldes s. Exceptio non numeratae pecuniae.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 745.
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