Nießbrauch

[946] Nießbrauch, das Recht auf Benutzung einer einem Andern gehörigen Sache in der Weise, daß dem Nießbraucher das Recht als ein dingliches Recht auf die Sache selbst eingeräumt ist, der Gebrauch aber nicht mit Schonung der Substanz der Sache (Salva rerum substantia) Statt zu finden hat; vgl. Usus fructus.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 946.
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