Usus

[317] Usus (lat.), 1) Gebrauch, Anwendung. Usus loquendi, Sprachgebrauch. Usus epanorthotĭcus, die Nutzanwendung. Usus fori, so v.w. Gerichtsgebrauch; 2) Mode; Usus est tyrannus, die Mode ist ein Tyrann; 3) nach Römischem Recht die persönliche Servitut, welche in dem dinglichen Rechte eine fremde Sache ihrer Natur u. Bestimmung gemäß für seine eigenen Zwecke zu gebrauchen, aber ohne das Recht besteht aus derselben sonst noch andere Vortheile zu ziehen, namentlich sie etwa als Erwerbsquelle zu benutzen. Der Berechtigte (Usuarius) hat daher namentlich nicht die Befugniß sich die Erzeugnisse der Sache anzueignen od. aus der Überlassung derselben an Andere sich einen Gewinn zu verschaffen, so wie auch selbst unentgeldlich nicht der Gebrauch ganz u. gar einem Anderen überlassen werden kann. Jedoch wird nach Umständen, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Sache u. nach der muthmaßlichen Willensmeinung der den U. verleihenden Person, dem Rechte des U. auch eine weitere Ausdehnung gegeben, u. so bes. dem Usuar auch ein beschränkter Bezug von Früchten der Sache zum unmittelbaren Verbrauch nach Maßgabe seines Bedürfnisses beigelegt, wodurch der U. sich dem Rechte des Usus fructus (s.d.) sehr nähert. Von dem U. gelten gleiche Grundsätze, wie bei den persönlichen Servituten überhaupt. Im heutigen Rechtsleben ist eigentlich mit einem bestimmten Ausdruck der römische Begriff des U. nicht verbunden, u. es kommt daher in jedem Falle auf die Auslegung der besonderen Willenserklärung an, ob ein dem römischen U. gleiches od. in welcher Art sonst beschränktes dingliches Nutzungsrecht anzunehmen sei. Nach dem Österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch besteht die Servitut des Gebrauches darin, daß Jemand befugt ist eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, blos zu seinem Bedürfnisse zu benutzen; der Code Napoléon legt das Hauptgewicht auf die Dispositionen des Vergleiches; 4) eine Art der römischrechtlichen Eheschließung, wonach eine Ehefrau dann in die Manus ihres Mannes gelangte, wenn sie ein Jahr im Hause desselben verblieben war, ohne während dieses Jahres drei Nächte aus dem Hause entfernt gewesen zu sein, s. Ehe S. 502.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 317.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika