Nießbrauch

[343] Nießbrauch (Nutznießung. usus fructus), das einer Person zustehende Recht, fremde Sachen ohne Zerstörung der Substanz zu nutzen. Entsteht durch Vertrag oder auch erbrechtlich, namentlich der N. des überlebenden Ehegatten am Vermögen des verstorbenen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 343.
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