Nachforderungsrecht der Gläubiger

[358] Nachforderungsrecht der Gläubiger, das Recht der im Konkurs ihres Schuldners nicht befriedigten Gläubiger, nach dessen Beendigung ihre Forderungen dem Gemeinschuldner gegenüber geltend zu machen. Dieses Recht war früher vielfach Beschränkungen unterworfen. Nach der deutschen Konkursordnung (§ 164) ist das N. für die Zeit der Aufhebung des Konkursverfahrens unbeschränkt gestattet. Die Gläubiger können ihre Forderungen in jeder nach dem Prozeßrecht statthaften Weise gegen den Schuldner geltend machen. Bezüglich der im Konkurs festgestellten Forderungen dient ihnen der in die Tabelle eingetragene Feststellungsvermerk als vollstreckbarer Titel, auf Grund dessen sie sofort die Zwangsvollstreckung einleiten dürfen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 358.
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