Nachforderungsrecht

[236] Nachforderungsrecht, das Recht der nicht befriedigten Gläubiger, nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ihre Forderungen gegen den frühern Gemeinschuldner unbeschränkt geltend zu machen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 236.
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