Interusurium

[949] Interusurium (lat.), 1) der Unterschied zwischen dem zukünftigen Werthe eines Capitals (d.h. demjenigen, den es bekommt, wenn es auf gegebene Zeit zu bestimmten Procenten ausgeliehen worden ist), u. dem baaren, ursprünglichen Werthe. 2) (Commodum repraesentationis), die Vergütung, welche der Schuldner von dem Gläubiger verlangen kann, dessen unverzinsliche, jedoch natürliche od. bürgerliche (Zinsen) Früchte gewährende Forderung er mit Einwilligung desselben vor der für die Leistung bestimmten Zeit abtrug. Auch wider den Willen des Gläubigers kann zuweilen die Berechnung des I. eintreten, in so fern Jemand rechtlichen Anspruch darauf hat, doch ist der Gläubiger nicht verbunden, ein Object von geringerem Werthe zu Ausgleichung des dem Schuldner entgehenden Nutzens anzunehmen. Es sind drei verschiedene Methoden für die Berechnung des I. aufgestellt worden: a) Nach der Pinkardischen od. Carpzovischen Methode soll der Gesammtbetrag der Zinsen, welche bis zu der bestimmten Zahlungszeit hätte gegeben werden müssen, von dem Capital selbst abgezogen, u. daher ein gleich gezahltes, nach 10 Jahren aber erst zahlbar gewesenes Capital von 800 Thlrn., bei Annahme einer Verzinsung zu 5 Procent, um 400 Thlr. gekürzt werden. b) Die Hofmannische u. c) Leibnizische Methode kommen darin überein, daß nach beiden ein Capital gesucht werden muß, welches mit Zurechnung der für die Zwischenzeit erwachsenden Zinsen desselben dem später zu erlangenden Capitale gleich sein würde; sie weichen jedoch darin von einander ab, daß nach jener bloß einfache Zinsen, nach dieser aber Zinseszinsen in Rechnung gebracht werden. Theoretisch richtig ist nur die Leibnizische, u. die Berechnung der Zinseszinsen kann hier nicht als Anatokismus (s. d.) betrachtet werden. Die Hofmann'sche Methode ist jedoch die gewöhnliche u. läßt sich dadurch rechtfertigen, daß der Gläubiger nicht zu jeder Stunde Gelegenheit hat, das Capital alsbald weder auszuleihen. Wenn daher A an den B 200 Thlr. in 10 Jahren zu zahlen hat u. sie in 5 Jahren schon bezahlt, so ist das Verhältniß folgendes: (200 Thlr. Capital u. 50 Thlr. Zinsen auf 5 Jahre; also) 256 Thlr.: 200 = 200: x (160 Thlr.). Vgl. Dann, Über das I., Ulm 1823; Zachariä, Uber die richtige Berechnung des I., Greifsw. 1831; Keil, Das I., Jena 1854.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 949.
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