Dänemark [1]

[687] Dänemark (Danmark, Geogr. u. Statistik), europäisches Königreich; das kleinste der drei sogenannten skandinavischen Reiche; nördlich von Deutschland, sudlich von Schweden; im O. von der Ostsee, im NO. vom Kattegat, im NW. vom Skager Rack, im W. von der Nordsee umflossen, im S. an Deutschland grenzend. D. bildet, geographisch betrachtet, eine mit Norddeutschland zusammenhängende Halbinsel nebst einer Anzahl, größtentheils östlich von dieser gelegenen größeren u. kleineren Inseln, u. erstreckt sich vom 53°22'42'' bis 57°44'52'' n. Br. u. vom 25°44'27'' bis 30°51'38'' östl. L. von Ferro. Das gesammte D. besteht aus folgenden Theilen: A) dem eigentlichen Königreich D.: a) die dänischen Inseln: Seeland, Samsöe u. Möen (mit 134 QM. u. 543,757 Ew.), Bornholm (10,9 QM. u. 28,949 Ew.), Fühnen u. Langeland (60,9 QM. u. 196,811 Ew.), Laaland-Falster mit mehreren kleinen Inseln (30,5 QM. u. 84,096 Ew.); b) Jütland (460,5 QM. u. 646,237 Ew., also insgesammt 696 QM. mit 1,499,830 Ew.; B) dem Herzogthum Schleswig mit den Inseln Alsen, Arröer, Femern, Nordland Pelworm, Romöe, Sylt u. Föhr (167 QM.[687] u. 395,795 Ew.); C) den zum Deutschen Bunde gehörigen Herzogthümer n Holstein u. Lauenburg (ersteres mit 155 QM. u. 523,528 Ew., letzteres mit 19 QM. u. 19,475 Ew.), Gesammtsumme von A. B. u. C. 1855: 1037 QM. u. 2,468,648 Ew.; D) den andern Inseln in Europa; a) die Faröer-Inseln (17 bewohnte Inseln nordwestlich von Schottland, mit 24 QM., 1855: 8651 Ew.; b) Island mit 1800 QM., 1850: 59,157 Ew.; E) den außereuropäischen Colonien: a) in Nordamerika: Grönland mit 186 QM., 1849: 9400 Ew.; b) in Westindien: St. Croix (3,5 QM. u. 23,720 Ew.); St. Thomas (1,13 QM. u. 13,666 Ew.); St. Jean (1 QM. u. 2228 Ew.), diese insgesammt 1850: 5,69 QM. mit 39,614 Ew. Die ostindischen Colonien in Tranquebar auf der Küste von Coromandel u. Fredericsnagor (Serampore) in Bengalen wurden am 22. Februar 1845 im Vertrage von Calcutta an die Englisch-ostindische Compagnie u. die Coloniein Guinea (Westküste von Afrika) am 31. Dec. 1849 an England verkauft, so daß also die gegenwärtige dänische Monarchie einen Gesammtflächenraum von 2866,99 QM. mit 2,575,566 Ew. hat. Für Holstein u. Lauenburg hat D. auf dem deutschen Bundestag die 10. Stimme im engern Rath u. 3 Stimmen im Plenum, u. stellt 5400 Mann (4200 Mann Hauptcontingent u. 1200 Mann Reserve) mit 10 Gechützen zur 2. Division des 10. deutschen Bundes-Armeecorps. Das Folgende bezieht sich wesentlich nur auf die oben unter A. B. u. C. aufgeführten Theile; über die übrigen vgl. deren eigne Artikel. Meere: im W. die Nordsee, im NW. das Skager Rack, im NO. das Kattegat, durch die Meerengen Sund u. Belt (Großer u. Kleiner Belt) mit der Ostsee verbunden. Diese Meere sind vielfach in das innere Land eingedrungen, bevor sie durch Watten u. verschiedene künstliche Uferbauten gedämmt wurden. Die Küsten sind flach u. häufig tief eingeschnitten von Fjorden u. Viigen, größeren u. kleineren Meerbusen, worunter die bedeutendsten: der Lijmfjord (von O. her nach Nord-Jütland eindringend, u. von der Nordsee nur durch eine 700 Schritt breite Landzunge getrennt, seit dem Durchbruch der Nordsee vom 15. Febr. 1825 aber, die Ostsee mit der Nordsee verbindend), das Mariager-, Randers-, Horsens-, Veile-, Apenrader-, Flensburger-Fjord, der Eckernförder u. Kieler Busen (sämmtlich auf der Ostseite), Nissum- u. Ringkjöbing Fjord (auf der Westseite). Die nördlichen u. nordwestlichen Küsten Jütlands waren durch unvorsichtiges Ausroden der früher hier sehr bedeutenden Waldungen dem Flugsande sehr ausgesetzt, dadurch große Strecken von ehemals angebautem Land lange Jahre in Wüsten verwandelt, u. sind nur erst in neuerer Zeit mit Mühe durch Anpflanzungen von Tannen, Birken, Pappeln, Sandrohr u. Sandhafer wieder gewonnen worden. Das innere Land ist ebenfalls eben u. nur eine unbedeutende Hügelreihe zieht sich in einer mittlern Kammhöhe von 300 Fuß von S. nach N. durch Schleswig u. Jütland u. erreicht im Himmelsberge eine Höhe von 1200 Fuß. Binnenseen gibt es in großer Menge; die bedeutendsten sind: in Seeland: Arre-, Esrom- u. Tjustrup-See; in Zaaland der Mariboe-, in Jütland der Moos- u. Skanderborg-See, in Holstein der Plöner-, Seeleuter- u. Westen-See, in Lauenburg der Ratzeburger See. Flüsse: Elbe (Grenzfluß Holsteins im SW.), Eider (Grenzfluß Holsteins u. Schleswigs, mündet in die Nordsee), Trave (in Holstein, mündet in die Ostsee), Guden-Aa (in Jütland, mündet in den Randers-Fjord), ferner Nips-Aa, Skiern. Aa u. Scholm-Aa u.a. (sämmtlich Küstenflüsse von kurzem Lauf, aber schiffbar, weil in Fjorde einmündend). Das Klima ist milder als man unter diesen Breitengraden vermuthen sollte, u. läßt sich im Allgemeinen als gesund bezeichnen; die Luft fast stets feucht, der Himmel nur selten wolkenleer. Die mittlere Temperatur in Altona: + 7,9° R., in Kopenhagen + 6,9° R., doch steigt hier im Sommer die Hitze bisweilen auch über 20° R.; Regen, Nebel u. Stürme sind häufig; Übergang vom Winter zum Sommer u. Sommer zum Winter sehr rasch, daher kurze Frühlinge u. Herbste. Der Boden ist, die Marsch- u. Moorgegenden u. die Haideebenen ausgenommen, nach allen Richtungen hin wellenförmig; daher hauptsächlich Geschiebeformation, wovon 2/3 der Inseln u. Jütlands vorzugsweise Thonboden (fruchtbare Strecken für Ackerbau u. Viehzucht) u. 1/3 Geschiebesand (nur für Hafer u. Buchweizen sich eignend), die Marschgegenden (Westküste von Jütland) enthalten treffliche Viehweiden; die Moorgegenden nehmen (auf den Inseln u. in Jütland) 75 QM. u. die Haideebenen (unfruchtbar, mit Maar [verfaulten Pflanzentheilen] u. weißem Sand bedeckt) ungefähr 300 QM. des Festlandes ein. Producte: Steinkohlen, Bernstein, Gyps, Mergel, Kreide, Walker- u. Porzellanerde, Alaun, wenig Salz u. Metalle; Getreide, Erbsen, Flachs, Hanf, Tabak, Hopfen, Rübsen, Obst, etwas Krapp u. Holz, aber viel Torf; Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Hirsche, Damhirsche, Füchse, Wiesel, Marder, zahlreiches Geflügel (darunter viel wildes), viele Fische (darunter Häringe; Aale, Lachse), Bienen, Hummern, Austern (bes. in Holstein). Die Bevölkerung, 2,468,648 Seelen, theilt sich in Dänen u. Deutsche, doch läßt sich die Nationalverschiedenheit, obgleich in Folge der politischen Zustände in den beiden letzten Jahrzehnten schärfer geschieden, doch nicht in statistisch genauen Zahlen nachweisen, weil officielle Angaben der Regierung darüber fehlen. Die Dänen sind ein Volk germanischer Abstammung u. germanischer Bildung, mit einer eignen, der deutschen verwandten, Sprache (s. Dänische Sprache), groß u. kräftig gebaut, meist von blondem Haar, sehr weißer Hautfarbe u. blauem Auge; ausdauernd u. muthig (namentlich zur See), gutmüthig, ziemlich leidenschaftslos, die Häuslichkeit, Ruhe u. Bequemlichkeit liebend, sparsam, nüchtern, gastfrei, aber leicht zu Mißtrauen geneigt. Sie bilden die bei weitem überwiegende Mehrzahl der Bevölkerung auf den Inseln u. in Jütland u. ungefähr die Hälfte im nördlichen Schleswig; ihre Gesammtzahl mag sich auf 1,500,000 belaufen. Die Deutschen (dem niedersächsischen u. friesischen Stamme angehörig) bilden die größere Hälfte im südlichen Schleswig (darunter ungefähr 70,000 Friesen) u. die weit überwiegende Mehrzahl in den Herzogthümern Holstein (dort viele, namentlich im W., dem niedersächsischen Stamme der Dithmarschen [s.d.] angehörig) u. Lauenburg, insgesammt ungefähr 900,000 Seelen; ihre Sprache auf dem Lande platt-, in den Städten hochdeutsch. Juden gab es im Jahre 1855 im eigentlichen D., Schleswig, Holstein u. Lauenburg zwischen 6 u. 7000. [688] Staatsverfassung: erbliche, constitutionelle Monarchie. In den ältesten Zeiten war D. ein mit Wahlfreiheit vermischtes Erbreich, wurde aber durch König Gorm den Alten (920, s. Dänemark [Gesch.]) in eine untheilbare Erbmonarchie verwandelt; nach dem Tode des Königs Sveno Estritson (st. 1080) wurde es wieder völliges Wahlreich mit einem Titularkönig (Konge-Essn) an der Spitze, dessen Macht durch Herkommen u. den Einfluß des reichsständischen Adels (Hovding) allmälig so eingeschränkt wurde, daß in Folge einer zu sehr auf die Spitze getriebenen Ausübung der Volkssouveränetät die Reichsstände 1660 dem Wahlkönig Friedrich III. Erblichkeit u. Souveränetät (Enevoldsmagt) übertrugen. (Vgl. Molesworth, Account of Denmark as it was in the year 1692, Lond. 1694, dagegen King's animadversions, Lond. 1694; Nachricht von Einführung der Souveränetät in D., Wolfenb. 1760; Joachim, Nachricht von der in D. eingeführten Souveränetät, Halle 1761; Spittler, Gesch. der dänischen Revolution, Berlin 1706.) Als Staatsgrundgesetze galten die Erb-, Alleinherrschaftsacte (Arve-, Enevolds-Acte) vom 10. Januar 1661 u. das von Peter Schuhmacher entworfene, erst 1670 publicirte Königsgesetz (Kongelov, Lex regia) vom 14. Nov. 1663, durch welches die unumschränkte königliche Gewalt nur an die evangelische Religion, die Untheilbarkeit des Reichs, die Residenz in diesem u. die Unverletzlichkeit der Erbfolge, sowie dieses Gesetzes gebunden war. Eine Prachtausgabe hiervon mit Publicationsbefehl Friedrichs IV. vom 5. Sept. 1709, paragraphirt von Rostgaard ist nur an die Höfe vertheilt worden; später erschien eine Ausgabe davon von Rathe, Kjöbenhavn 1756, deutsch von Olshausen, Eutin 1838. Der König wurde im 14. Jahre mündig, wurde gekrönt u. gesalbt u. succedirte in männlicher u. weiblicher Descendenz Friedrichs III. aus dem Hause Oldenburg; doch mußte der Thronerbe rechtmäßig u. ehelich geboren sein, auch ging die ältere Linie der jüngern, die nähere der entferntern, das männliche dem weiblichen Geschlecht voran, von welchem letztern die nächste Verwandtin des letzten Königs nebst deren Nachkommen zu succediren hätte. In den deutschen Herzogthümern sollte dagegen nach dem Aussterben des Mannsstammes der königlichen Linie der Mannsstamm der ältern Nebenlinie (Holstein-Sonderburg-Augustenburg) succediren. Nach dem Gesetz vom 28. Mai 1831 wurden berathende Provinzialstände versprochen u. auch nach Vernehmung des Gutachtens einer im Sommer 1832 einberufenen Versammlung aufgeklärter u. erfahrner Männer durch das Gesetz vom 15. Mai 1834 eingeführt; dieselben versammelten sich für die dänischen Inseln in Roeskilde (66–70 Mitglieder), für Jütland in Viborg (51–55 Mitglieder), für Schleswig in Schleswig (44 Mitglieder), für Holstein u. Lauenburg in Itzehoe (48 Mitglieder), nach den Ständen der größeren Grundbesitzer, der Städte u. der Bauern; die Verhandlungen waren geheim u. wurden nur von den Ständen selbst veröffentlicht. Diese Verfassung erlitt in Folge der Ereignisse von 1848 eine wesentliche Modification u. am 5. Juni 1849 erschien ein neues Grundgesetz (jetzt nur noch auf die besondern Angelegenheiten der dänischen Inseln u. Jütlands beschränkt, s. unten). Gegenwärtig gilt als Grundgesetz für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der dänischen Monarchie die Verfassungsurkunde vom 2. October 1855 (vgl. D. P. Trap, Staatshandbuch der dänischen Monarchie, Kopenhagen 1856); dieselbe zerfällt in 5 Abschnitte u. 57 Paragraphen mit 8 interimistischen Bestimmungen. Nach dem 1. Abschnitte steht an der Spitze der Regierung ein König, unter dem Titel König von D., der Wenden u. Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormaren, der Dithmarschen u. zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc. (seit dem 20. Jan. 1848: Frederik VII. Karl Christian); die Regierung ist eingeschränkt monarchisch u. vererbt nach dem Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853 (auf den Prinzen Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, welcher gleichzeitig den Titel Prinz von D. erhielt, s. Dänemark [Gesch.]). Der König bekennt sich zur evangelisch-lutherischen Religion, darf nur mit Zustimmung des Reichsraths Regent in andern Ländern sein, wird mit dem vollendeten 18. Jahre volljährig, u. muß vor der Thronbesteigung dem geheimen Staatsrathe die schriftliche eidliche Versicherung auf unverbrüchliche Aufrechterhaltung der verschiedenen Staatsgrundgesetze (s. unten) geben; ist der König unmittelbar nach dem Thronwechsel durch Abwesenheit od. aus andern Gründen verhindert, diese Versicherung zu leisten, so führt der geheime Staatsrath bis zur Ablegung des königlichen Eides, die Regierung. Die Civilliste wird bei jedem Thronwechsel auf die Dauer der Regierungszeit des neuen Königs festgesetzt u. zugleich die dazu gehörigen Schlösser u. andere Staatsbesitzungen bezeichnet; alles zur Civilliste gehörige darf auf keine Weise mit Schulden belastet werden. Der 2. Abschnitt handelt von der ausübenden Gewalt. Der König ist unverantwortlich u. unverletzlich; alle seine Beschlüsse u. Verordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Contrasignatur der betreffenden verantwortlichen Staatsminister, welche vom König ernannt u. entlassen werden; diese können von dem König od. dem Reichstag in Anklagezustand bei dem Reichsgericht (s. unten) versetzt werden, vor welches auch mit Zustimmung des Reichsraths andere gefährliche Staatsverbrecher verwiesen werden können. Der König ernennt die Beamten (doch zu diesen nur solche Männer, die das Indigenat besitzen [Ausländer können das Indigenat nur durch das Gesetz erhalten]; Beamte wider ihren Willen versetzt, haben das Recht, Abschied mit Pension zu verlangen), erklärt Krieg, schließt Frieden u. hat allein das Recht, Bündnisse u. Handelsverträge einzugehen u. aufzuheben, darf aber nur mit Zustimmung des Reichsrathes einen Theil des Staatsgebietes abtreten, od. Verpflichtungen eingehen, welche bestehende staatsrechtliche Verhältnisse wesentlich verändern; er hat das Recht der Gnade u. Amnestie, kann aber die vom Reichsgericht verurtheilten Minister nur mit Zustimmung des Reichsrathes begnadigen. Nach dem 3. Abschnitte ist die gesetzgebende Gewalt in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Reichs zwischen dem König u. dem Reichsrath getheilt. Für gemeinschaftliche Angelegenheiten gelten alle diejenigen, welche nicht ausdrücklich für die einzelnen Landestheile als gesonderte vorbehalten sind. Der Reichsrath besteht aus 80 Mitgliedern; hiervon ernennt der König 20 (12 im Königreich, 3 in Schleswig, 4 in Holstein, 1 in Lauenburg), die repräsentativen Versammlungen[689] der einzelnen Landestheile 30 (u. zwar der dänische Reichstag 18, die schleswigsche Ständeversammlung 5, die holsteinsche Ständeversammlung 6, die lauenburgsche Ritter- u. Landschaft 1), 30 Mitglieder gehen durch unmittelbare Wahlen hervor (im Königreich 17, in Schleswig 5, in Holstein u. Lauenburg 8); die vom König ernannten Mitglieder bleiben 12 Jahre, alle übrigen 8 Jahre; zur Entfernung eines Mitgliedes aus dem Reichstage sind 2/3 der abgegebenen Stimmen des Reichsraths u. die Genehmigung des Königs erforderlich. Sämmtliche Mitglieder beziehen eine jährliche Entschädigung von 500 Rigsdalern. Wählbar ist jeder 25 jährige unbescholtene dispositionsfähige Mann, welcher das Indigenat besitzt; Wähler für die unmittelbaren Wahlen, wer im Besitz der eben genannten Bedingungen zur Wählbarkeit ist u. in den letzten Jahren an directen Steuern 200 Rigsdaler gezahlt, od. 1200 Rigsdaler jährliche Einkünfte hat. Der Reichstag wird alle 2 Jahre im October zu einer 2monatlichen ordentlichen Versammlung vom König einberufen, welcher dieselbe vertagen kann, jedoch ohne Zustimmung des Reichstags nie länger als auf 4 Monate, u. nur ein Mal innerhalb der Periode von 2 Jahren; der König hat das Recht, den Reichstag (doch nicht öfterer als 2 Mal innerhalb der 2jährigen Periode) aufzulösen, in welchem Falle die vom König ernannten Mitglieder ihren Sitz behalten u. für die übrigen sobald als möglich Neuwahlen stattzufinden haben, so daß der neue Reichstag nach spätestens 4 Monaten wieder zusammentritt; außerordentliche Versammlungen ruft der König nach eignem Gutachten zusammen u. bestimmt deren Dauer. Der Sitz des Reichsraths ist Kopenhagen; unter außerordentlichen Verhältnissen bestimmt der König einen andern Ort. Präsident u. Vicepräsident werden vom König ernannt, zur Beschlußfähigkeit gehört die absolute Mehrzahl der Gesammtzahl (also 41). Die Verhandlungen finden in dänischer u. deutscher Sprache statt, eben so werden die Protokolle in beiden Sprachen geführt; die Beschlüsse des Reichstags dagegen nur in ersterer ausgefertigt. Die Staatsminister haben jeder Zeit Zutritt u. das Recht, das Wort zu verlangen, das der Stimme, nur wenn sie Mitglieder sind. Anträge dürfen dem Reichstag nur durch Mitglieder eingereicht werden. Die Mitglieder stimmen nach eigner Überzeugung, sind an keinerlei Instructionen gebunden u. dürfen für ihre innerhalb der Versammlung gethanen Äußerungen nur mit Zustimmung derselben zur Verantwortung gezogen werden. Beamte bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keiner besondern Erlaubniß der Regierung. Der Reichstag hat das Steuerbewilligungsrecht u. die Controle, die Theilnahme an der gesammten Gesetzgebung u. das Recht, Gesetze vorzuschlagen. Die von der Regierung eingebrachten Gesetzvorschläge unterliegen einer dreifachen Verhandlung; jeder angenommene Gesetzvorschlag bedarf der Sanction des Königs u. wird als gefallen betrachtet, wenn diese innerhalb der nächsten 3 Monate nicht erfolgt. Ein vom Reichstage abgelehnter Gesetzvorschlag darf in derselben Session nicht wieder vorgelegt werden. Der Reichstag hat das Recht, in Bezug auf gemeinschaftliche Angelegenheiten, Anträge u. Beschwerden an den König einzureichen. Bei Streitigkeiten zwischen dem Reichsrath u. der Ständeversammlung eines einzelnen Landestheils, entscheidet der König im geheimen Staatsrath, nachdem die Angelegenheit vorher einer Ministerconferenz unterbreitet worden ist. Der 4. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen. Danach dürfen nur mit Zustimmung des Reichstags dem Gesammtstaate allgemeine Steuern auferlegt, die seitherigen verändert od. aufgehoben, Anleihen gemacht, außerordentliche Aushebungen für die Armee u. die Flotte ausgeschrieben u. Staatsdomänen veräußert od. erworben werden. Für die ordentlichen Ausgaben wird ein Normalbudget festgestellt, das nur durch ein Gesetz verändert werden kann; die außerordentlichen Ausgaben werden für jede 2jährige Finanzperiode durch besondere Gesetze bestimmt. Nur unter bes. dringenden Verhältnissen darf der König ohne vorhergegangene Zustimmung des Reichstags außerordentliche Ausgaben beschließen, muß dieselben jedoch dem nächsten Reichstag zur Genehmigung vorlegen. Nach dem 5. Abschnitt können Verfassungsveränderungen nur mit Zustimmung des Reichstags erfolgen u. zwar nur wenn 2/3 der Versammlung, in welcher mindestens 3/4 alte Mitglieder (also 60) gegenwärtig gewesen sind, für den Abänderungsvorschlag gestimmt haben. Nach den interimistischen Bestimmungen soll das Reichsgericht provisorisch aus 15 Mitgliedern gebildet, u. zwar 5 vom Reichsrath (3 aus dem Königreich, 1 aus Schleswig, 1 aus Holstein) u. 10 von den höchsten Gerichten des Landes (6 aus dem Königreich, 2 aus Schleswig, 2 aus Holstein) gewählt werden. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet; die Wohnung unverletzlich (Haussuchungen dürfen nur kraft richterlichen Befehls stattfinden); die Presse frei u. unterliegt nur dem richterlichen Urtheil; das Versammlungs- u. Vereinsrecht gewährt (nur Versammlungen im Freien können polizeilich verboten werden) der Waffendienst allgemein, der Unterricht für Arme uuentgeltlich, die Religionsübung frei Standesvorrechte finden nicht statt. Als besonden Grundgesetze gelten in deneinzelnen Landestheilen für die inneren Angelegenheiten: A) im Königreich (d. i. den dänischen Inseln u. Jütland) das Grundgesetz vom 5. Juni 1849. Nach diesem übt die gesetzgebende Gewalt einen Reichstag, bestehend aus einem Landsthing (52 Mitglieder auf 8 Jahr in 12 Wahlkreisen gewählt: 3 in Seeland, 7 in Jütland, je 1 in Fühnen, Laaland-Falster, Bornholm u. den Faröer-Inseln) u. einem Volksthing (104 Mitglieder auf 3 Jahr gewählt). Wählbar zum Landsthing ist jeder unbescholtene, dispositionsfähige 40jährige Däne, der jährlich 200 Rigsdaler directe Steuern zahlt od. 1200 Rigsdaler reine Einkünfte hat. Die Wahlen sind indirect; die Mitglieder der Landsthing erhalten keine Diäten. Die Wählbarkeit zum Volksthing beruht auf denselben Eigenschaften wie der zum Landsthing, tritt aber schon mit dem zurückgelegten 25. Lebensjahre ein. Die Wahlen sind direct, je 1 Mitglied in 1 Wahlkreise (1: 14,000 Ew.). Die Mitglieder des Volksthing erhalten Diäten. Wähler ist jeder unbescholtene 30jährige Däne, der einen eignen Hausstand besitzt u. wenigstens 1 Jahr lang in dem Wahlkreise seinen festen Wohnsitz gehabt hat. B) Im Herzogthum Schleswig das Grundgesetz vom 15. Febr. 1854. Nach demselben bildet dieses Herzogthum einen unablösbaren Theil der dänischen Monarchie, erhält aber für die besondern Angelegenheiten[690] eine getrennte Centralverwaltung u. Provinzialständeversammlung, welche letztere als gesetzliches Organ der verschiedenen Stände gilt u. aus 43 Abgeordneten besteht (5 von der Geistlichkeit, 4 von der Ritterschaft, 5 von den größeren Grundbesitzern, 10 von den städtischen Wahlbezirken, 17 von den bäuerlichen Wahlbezirken, 2 von gemischten Wahlbezirken). C) Im Herzogthum Holstein das Grundgesetz vom 11. Juni 1854, nach welchem dieses Herzogthum zwar ein selbständiger Theil der dänischen Monarchie, aber nach dem Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853 (s. oben) mit derselben auf immer vereinigt ist; die Verhältnisse Holsteins zum Deutschen Bunde erleiden durch dasselbe keine Veränderung. Die Provinzialständeversammlung besteht aus dem jedesmaligen Besitzer der fürstl. hessensteinschen Fideicommißgüter, 4 Mitgliedern der Ritterschaft, 5 Abgeordneten der Geistlichkeit, 1 Abgeordneter der Universität Kiel, 9 Abgeordneten der größeren u. 16 Abgeordneten der kleineren Grundbesitzer u. 15 Abgeordnete der Städte u. Flecken (zusammen 51 Mitglieder). Die Mitglieder dieser beiden Ständeversammlungen werden auf 6 Jahre gewählt; zur activen u. passiven Wahlfähigkeit ist Unbescholtenheit, Indigenat od. 10jähriger ununterbrochener Aufenthalt innerhalb der dänischen Monarchie, ein Alter von (in Schleswig 30, in Holstein 25) Jahren u. ein ansässiger Aufenthalt von (in Schleswig 3, in Holstein 2) Jahren im Wahlbezirke, bei größeren Gutsbesitzern der fideicommissarische Besitz eines Gutes von 50,000 Rigsdalern, in den Städten der Betrieb eines Gewerbes, od. (in Schleswig 300, in Holstein 800) Rigsdalern an Werth Grundbesitz, in den bäuerlichen Wahlbezirken der Besitz od. Erbpacht eines Gutes von (in Schleswig 300, in Holstein 800) Rigsdaler an Werth u. Bekenntniß der christlichen Religion erforderlich. Der König beruft diese Provinzialstände aller 3 Jahre zu einer ordentlichen, u. so oft er es für nothwendig hält, zu einer außerordentlichen Versammlung ein; die Sitzungen sind öffentlich. Besondere Angelegenheiten zur Berathung u. gesetzlichen Anordnung für jedes einzelne Herzogthum sind nach der Verordnung vom 10. Nov. 1855: das Justiz- u. Polizeiwesen, die Civil- u. Criminalrechtspflege, die Recrutirung zur Armee u. zur Flotte (nachdem die allgemeinen Gesetze hierüber vom Reichsrathe erlassen), das Kirchen-, Unterrichts-, Communal-, Armen- u. Gewerbewesen, die Besteuerung des Grund u. Bodens, des Vermögens u. der Gewerbe, neue Abgaben u. Anleihen, die dem betreffenden Herzogthume bes. auferlegt werden, die Kanal-, Hafen-, Deich-, Strand-, Wegbau-, Eisenbahn- u. Assecuranzangelegenheiten. Nach der Verordnung vom 28. Januar 1852 sind für beide Herzogthümer gemeinschaftlich zu erhalten u. die betreffenden Beschlüsse darüber beiden Ständeversammlungen vorzulegen: die Universität Kiel, die Irrenanstalt u. das Taubstummeninstitut zu Schleswig, der Eiderkanal (jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen über den Zolltarif), die Strafanstalten u. das Feuerversicherungswesen. Im Wesentlichen hiermit übereinstimmend, ist auch die Berechtigung des engern dänischen Reichstags (Landsthing u. Volksthing, s. oben A). D) Im Herzogthum Lauenburg besteht nach dem Patentvom 20. Dec. 1853 die Landesvertretung aus dem Erblandmarschall (in der Familie Bülow mit dem Besitz des Gutes Gudow vererblich), 2 lebenslänglichen Landräthen (mit dem Erblandmarschall das landräthliche Collegium bildend) u. je 5 Abgeordneten der Ritterschaft, der Städte u. des bäuerlichen Grundbesitzes. (Vgl. über alle diese besondern Grundgesetze ebenfalls: D. P. Trap, Staatshandbuch der dänischen Monarchie, Kopenhagen 1850.)

Staatsverwaltung: Die oberste Centralbehörde des Staates ist der Geheime Staatsrath, welcher aus den 5 Ministern für die Gesammtmonarchie, den 3 Ministern für das Königreich u. den beiden Ministern für Schleswig u. Holstein-Lauenburg besteht, u. wozu der Thronfolger, sobald er mündig ist, u. die vom König bes. hierzu ernannten Prinzen Zutritt haben; Vorsitzender ist der König (im Verhinderungsfalle der von ihm ernannte Conseils-Präsident). Der Staatsrath verhandelt über alle wichtigeren Gesetzentwürfe. Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie zerfällt in folgende 5 Ministerien: a) der auswärtigen Angelegenheiten, mit den beiden Departements der auswärtigen u. der Handelsangelegenheiten; b) der innern allgemeinen Angelegenheiten mit 3 Departements: der dem Staate gehörenden Domänen, Jagden u. Forsten, des Post-, Telegraphen u. Fährwesens (unter einem Generalpostdirector) der Colonialverwaltung (unter einem Colonialdirector); c) das Kriegsministerium mit 4 Sectionen: der Direction für die persönlichen Verhältnisse in der Armee (unmittelbar unter dem Kriegsminister stehend), der Intendantur für das Ökonomie- u. Verpflegungswesen, der Direction für das Remonte-, Bau- u. Fortificationswesen, Ammunition u. Bewaffnung, dem Generaldecisorat für die Rechnungen des Militäretats; d) das Marineministerium mit 4 Sectionen: dem Secretariat u. Commandobüreau (unmittelbar unter dem Marineminister stehend) für Ausrüstung u. Instructionen der Schiffe, die persönlichen Verhältnisse der Marineoffiziere, Unterrichts-, Bau- u. Fortificationswesen, dem Admiralitätsbüreau für die Mannschaften vom Schiffsmeister abwärts, die Leuchtthürme, das Lotsen- u. Barkenwesen, dem Commissariatsbüreau für die Ökonomie u. Verpflegung der Marine, dem Revisionsbüreau für die Rechnungen des Marineetats; e) das Finanzministerium mit 3 Hauptabtheilungen: der Centralverwaltung der Finanzen mit 11 Departements: für allgemeine Finanzsachen, Budget, Staatsrechnungen etc., Assignations- u. Münzwesen, Staatsactien, Staatsschuld, auswärtige Zahlungen des Staats, Staatsbuchhalterei, Centralkassen für das Königreich, Schleswig u. Holstein, Pensionirungs- u. Invalidenwesen, statistisches Büreau, Direction der allgemeinen Witwenkasse, Direction der Leibrenten- u. der Versicherungsanstalt; das General-Zolldirectoriat mit 4 Departements: für das Zollwesen im Königreich, für Schleswig, für Holstein-Lauenburg, für das Öresund- u. Stromzollwesen; das Generalrevisorat für das indirecte Steuerwesen mit 5 Zollrevisionscomptoiren, 2 für das Königreich u. je 1 für Schleswig, Holstein-Lauenburg u. die Colonien. Verwaltung der besondern Angelegenheiten der einzelnen Landestheile: a) das Königreich 3 Ministerien: das Justizministerium mit 2 Departements; Ministerium des Innern (mit vier Departements) für Communal-, Armen- u. Gewerbewesen, Industrie u. Verkehrsverhältnisse, Handel, inneres Zollwesen, [691] Volksvertretung, Medicinalpolizei, Straßen-, Kanal-, Hafen- u. Eisenbahnbauten; Ministerium des Kirchen- u. Unterrichtswesens mit drei Departements, Kirche, Universität u. höhere Schulen, Lehrerseminarien, Bürger- u. Elementarschulen; b) Ministerium des Herzogthums Schleswig mit drei Departements, Justiz-, Polizei- u. Medicinalangelelegenheiten, Kriegs-, Communal- u. Armenwesen, directe Steuern, Forste, Domänen, Bauten etc., Kirche u. Unterricht; außerdem noch eine Rechnungsrevision u. Decision; c) Ministerium für die Herzogthümer Holstein u. Lauenburg mit vier Departements, Kirche u. Unterricht, Justiz u. Polizei, Domänen u. directe Steuern, Rechnungs- u. Revisionswesen; die oberste Verwaltungsbehörde für Lauenburg speciell bildet der Landdroste als Gouverneur mit zwei Räthen, ist jedoch vom Ministerium für Holstein abhängig. Für den diplomatischen Verkehr hat D. 6 außerordentliche Gesandte (bei den 5 Großmächten u. am Deutschen Bundestage), 7 Minister-Residenten (in Holland, Schweden, Spanien, Portugal, Belgien, Türkei u. den Vereinigten Staaten von Nordamerika) u. 124 General- u. Handelsconsuln; am dänischen Hofe sind beglaubigt: 5 außerordentliche Gesandte (die 5 Großmächte), 8 Minister-Residenten (Holland, Schweden, Spanien, Portugal, Belgien, die Hansestädte, die Vereinigten Staaten von Nordamerika u. Brasilien); Baiern, Hannover, Oldenburg, Mecklenburg, Griechenland, Neapel, Mexico, Venezuela, Neu-Granada, Peru, Uruguay u. Buenos-Ayres sind durch General- u. Handelsconsuln vertreten. Finanzen: Normalbudget für die zweijährige Finanzperiode vom 1. April 1856 bis 31. März 1858: 28,364,110 Rigsdaler; Staatseinnahmen im Finanzjahr 1856–1857: 16,493,075 Rigsdaler, Staatsausgaben im Finanzjahr 1856–57: 17,437,948 Rigsdaler; der Ausfall des Sundzolls (welcher durch den Vertrag vom 14. März 1857 mit 35,000,000 Rigsdaler [26,350,000 Thaler Preuß. Cour.] abgelöst worden ist) wird jährlich zu 2,034,000 Rigsdaler angenommen; die Civilliste des Königs beträgt 800,000 Rigsdaler. Besondere Einnahmen in den einzelnen Landestheilen im Finanzjahr 1856–1857 im Königreich: 5,785,800 Rigsdaler, in Schleswig: 1,342,364 Rigsdaler, in Holstein-Lauenburg: 1,733,214 Rigsdaler; besondere Ausgaben im Königreich: 5,781,316 Rigsdaler, in Schleswig: 1,558,778 Rigsdaler, in Holstein-Lauenburg: 1,934,808 Rigsdaler. Die gesammte Staatsschuld belief sich am 1. April 1857 auf 117,071,300 Rigsdaler, wovon 72,218,100 Rigsdaler inländische u. 44,855,200 ausländische, die älteren zu 4 Procent, die neueren zu 5 Procent verzinst; seit 1816 hat sich die Staatsschuld fast um die Hälfte vermindert, obgleich die Zustände von 1848–1850 den Staatscredit bedeutend erschüttert hatten. Religion u. Kirche; der Cultus ist frei, doch gilt die Evangelisch-lutherische Confession als Volkskirche, auch muß sich der König zu ihr bekennen. Im Jahre 1855 bekannten sich unter den 2,468,648 Ew. nur ungefähr gegen 20,000 zu anderen Confessionen, darunter gegen 9000 Römische Katholiken, gegen 2000 Reformirte., gegen 2000 Herrnhuter, 6–7000 Juden, außerdem Mennoniten, Baptisten u.a. Die Volkskirche steht unter 10 Bischöfen, auf den Insel in den Stiften Seeland Fühnen, Als-Arrö, Laand-Falster; in Jütland: in den Stiften Aalborg, Viborg, Aarhuus u. Ripen; in Schleswig zu Schleswig; in Holstein zu Glückstadt, einem Superintendenten zu Lauenburg u. außerdem noch ein Bischof in Island zu Reykjavik. Die Volkskirche hat im Königreiche u. den Herzogthümern im Ganzen 62 Pröpste, 1677 Prediger u. 1907 Kirchspiele (viele mit Filialen). Im Königreich ist die Kirchensprache dänisch, in Schleswig (welches in 10 Propsteien zerfällt) in den 3 Propsteien Apenrade, Hadersleben u. Sonderburg ebenfalls dänisch (mit Ausnahme der Städte, wo auch deutsch gepredigt wird), in Flensburg gemischt, in den beiden Propsteien Husum-Bredtstedt u. Tondern größtentheils deutsch, in den 4 Propsteien Eiderstedt, Fehmarn, Gottorf u. Schleswig-Hütten deutsch u. in Holstein-Lauenburg ebenfalls deutsch. Außerdem gibt es noch in Kopenhagen 1 reformirte u. 1 römisch-katholische Kirche u. 1 Synagoge, im Herzogthum Schleswig 3 katholische, 1 reformirte u. 1 Mennoniten- u. 1 Judengemeinde u. in Holstein (Altona) 1 reformirte, 1 Mennoniten- u. 1 Judengemeinde. Für wissenschaftliche Bildung u. Volksunterricht hat die dänische Regierung von jeher auf das beste gesorgt; das ganze Unterrichtswesen ist vortrefflich organisirt: 2 Universitäten (in Kopenhagen u. Kiel), 29 Gelehrtenschulen (Gymnasien) u. zwar 19 im Königreich u. 10 in den Herzogthümern Schleswig u. Holstein-Lauenburg; Akademie für bildende Künste, Polytechnische Lehranstalt, Militärische Hochschule, Landkadettencorps u. Seekadettencorps (sämmtlich in Kopenhagen), Schiffsschule in Altona, 5 Schullehrerseminarien im Königreich u. je 1 in Schleswig (Tondern) u. in Holstein (Segeberg), 130 Real- u. Bürgerschulen in 64 Provinzialstädten u. 2504 Elementarschulen auf dem Lande; außerdem 2 Taubstummeninstitute (in Kopenhagen u. Schleswig) u. 1 Blindeninstitut (Kopenhagen); Sternwarten in Kopenhagen u. Altona; Königliche öffentliche Bibliothek in Kopenhagen. Gelehrte Gesellschaftn: Kongelige Danske Videnskabernes Selskab u. Kongelige Nordiske Oldskrift Selskab (beide in Kopenhagen); außerdem noch 9 andere verschiedenartige gelehrte u. ökonomische Gesellschaften. Administrative u. Gerichteintheilung: das Königreich zerfällt in 19 Ämter od. Amtsbezirke u. zwar Seeland in 5, Fühnen u. Langeland in 2, Bornholm in 1, Laaland-Falster in 1, Jütland in 10, Schleswig in 13, Holstein in 9, Lauenburg in 4 Ämter (resp. Amtsbezirke). Hauptstadt der Gesammtmonarchie, Residenz des Königs, Sitz der Centralbehörden etc. ist Kopenhagen (Kjöbenhavn).

Rechtspflege: höchste Gerichtshöfe (oberste Appellationsinstanzen) für das Königreich u. für Schleswig: das höchste Gericht in Kopenhagen (vgl. Ancher, Brevis imago supremi regii judicii, Hannov. 1756); für Holstein u. Lauenburg: das Holstein-Lauenburg'sche Oberappellationsgericht in Kiel; Mittelinstanzen für das Königreich: das Landes-Ober- u. Hofgericht; für Schleswig: das Königliche Appellationsgericht in Flensburg; für Holstein-Lauenburg: das Königliche Holstein'sche Obergericht in Glückstadt; Untergerichte in jedem Amtsbezirke (s. oben) eins, deren Mitglieder (6 bis 12 in jedem Amte) theils als Einzelngerichte für besondere Gerichtsgeschäfte, theils zu richterlichen Collegien vereint, in erster Instanz [692] Recht sprechen. Die Grundlage der Gesetzgebung u. Rechtsverfassung bildet das Dänische Gesetzbuch (Danske Lov) Christians V. von 1683 (deutsch übersetzt Kopenh. 1699), dessen Lücken viele einzelne Gesetze u. Verordnungen auszufüllen suchen u. dessen Umarbeitung oft angekündigt, aber nur theilweis ausgeführt worden ist; 1789 erlitt die Criminalgesetzgebung einige wichtige Verbesserungen u. 1837 erschien ein neues Criminalgesetzbuch, das aber nicht ganz befriedigte. Die einzelnen nachträglichen Gesetze werden in eine seit 1827 vierteljährlich erscheinende systematische Sammlung aufgenommen (Repertorium von Sixtel, Kopenh. 1824, 2 Bde., Nachträge bis 1830; Sammlungen der dänischen Gesetze sind: Cronhelm, Corp. constit. bis 1747, ebd. 1749–51, 3 Bde.; Michelsen u. Johannsen u. d. T. 1773; Chronologische Sammlung, 1791, von Eggers 1811; Kolderup-Rosenvinge, Samling af danske Lov, Kopenh. 1837, 3 Thle.). In Jütland wird noch nach dem Jütschen Lov Waldemars II. von 1241 entschieden (herausgeg. dänisch u. lateinisch 1504 u. 1783, dänisch 1590, deutsch 1486, übersetzt von Krabbe 1684, von Ekenberger 1593, 1603, 1717, herausgeg. von Falk, Altona 1819; vgl. K. Ancher Lex Cimbrica antiqua, 1783). Unter den altdänischen Rechtsquellen ist hervorzuheben das 1035 gesammelte Jus aulicum Kanuts des Gr., herausgeg. von Resen 1682 u. das alte Seeländische Rechtsbuch (Siälandske Lov) von 1170, vermehrt von Erich VII., herausg. von Rosenvinge, Kopenh. 1822. Das Römische Recht ist nur von geringem Einflusse, wird aber auf den Universitäten gelehrt u. bearbeitet.

Die bewaffnete Macht zählt in Friedenszeiten (Etat von 1857): 22,172 Mann, unter 24 Generalen u. 874 anderen Offizieren mit 6372 Pferden u. 192 Geschützen u. zwar: Generalstab (17 Offiziere); Infanterie 13,800 Mann: 1 Bataillon Leibgarde, 17 Bataillone Linieninfanterie, 5 Bataillone Jäger (jedes Bataillon zu 4 Compagnien à 150 Mann); Cavallerie 4050 Mann: 1 Schwadron königliche Leibgarde, 2 Schwadronen Garde-Husaren, 6 Regimenter (zu 4 Schwadronen), Dragoner (jede Schwadron zu 150 Mann u. 160 Pferden); Artillerie 3960 Mann mit 192 Geschützen u. 1250 Pferden. 2 Regimenter zu 12 Batterien à 8 Geschützen; hierzu 1 Zeug-Etat u. 1 Ponton-Compagnie mit 300 Mann u. 500 Pferden; 1 Ingenieurcorps mit 45 Offizieren u. 2 Ingenieurcompagnien, zusammen 345 Mann; außerdem noch 1 Reservecorps aus allen 3 Waffengattungen. Vertheilung: die Garde steht unter dem unmittelbaren Befehl des Königs, die übrige Armee ist in 3 General-Commandos vertheilt: Seeland u. die kleineren Inseln; Jütland, Fühnen u. Schleswig; Holstein-Lauenburg. Festungen: Kopenhagen (mit den Forts Christianshavn u. Frederikshavn), Kronborg, Korsör, Nyborg, Fredericia u. Rendsburg. Der gesammte Militäretat für das Finanzjahr 1856–57 beträgt 4,278,466 Rigsdaler, also fast 1/3 der gesammten Staatsausgaben. Uniformen: die Linieninfanterie roth mit farbigen (schwarzen od. hellblauen) Aufschlägen u. Rabatten, hellblaue (im Sommer weißleinene) Beinkleider, weißes Lederzeug, lederne Czakos; die Jäger grün mit rothen Aufschlägen u. weiß passepollirt, grüne Rabatten, grüne Beinkleider, das Übrige wie die Linie; Cavallerie (außer der Garde, die gelb mit rothen Aufschlägen hat), rothe Collets mit schwarzen Aufschlägen, blaue Beinkleider, Helme mit Raupen, weißes Lederzeug, Carabiner, die Offiziere goldene Schärpen; Artillerie dunkelroth mit schwarzen Aufschlägen, dunkelblaue Beinkleider, Ingenieurcorps ähnlich mit goldener Stickerei. Die Offiziere (ausgenommen die der Husaren) tragen Epauletten mit halben Monden, die Subalternoffiziere ohne, die Stabsoffiziere mit Frasuen (die Majore ein volles u. ein Contreepaulett); die Epauletten sind entweder von Gold od. von Silber, jenachdem die Uniformknöpfe gelb od. weiß sind; die Generale goldene Epauletten mit Bouillons, blaue Kragen mit Gold-, der Generalstab ebensolche Kragen mit Silberstickerei; die Generale goldene Schärpen u. Degen, alle übrigen Offiziere Säbel. Seemacht (Etat vom 1. Juni 1857): 4 Linienschiffe (3 zu 84,1 zu 72, zusammen mit 324 Kanonen), 6 Fregatten (1 [jetzt rasirt] zu 60,1 zu 48,3 zu 46,1 zu T4, zusammen mit 290 Kanonen), 3 Corvetten (1 zu 28,1 zu 20,1 zu 14, zusammen mit 62 Kanonen), 1 Barkschiff zu 12 Kanonen, 4 Briggs (2 zu 16 u. 2 zu 12, zusammen mit 56 Kanonen), 3 Schooner (1 zu 8,2 zu 1, zusammen mit 10 Kanonen), 47 Kanonenschaluppen u. Jollen (Ruderflottille), 17 Transportfahrzeuge, 11 Dampfschiffe (von 300 bis 80 Pferdekraft, zusammen mit 2180 Pferdekraft u. 153 Kanonen), 2 Schraubendampfboote, 1 Kutter mit 6 Falconetts, zusammen 119 Schiffe mit 913 (einschließlich der Kanonenschaluppen mit 1100 Kanonen). Die Marine zählt (Juni 1857) 1 Vice-Admiral, 2 Contre-Admirale, 7 Commandeurs, 8 Commandeur-Capitäne, 18 Capitäne, 108 andere Offiziere u. 1 Cadettencorps; außerdem eine feste (active) Mannschaft in 2 Divisionen getheilt, bestehend aus einem Artilleriecorps von 343 Mann, einem Matrosencorps von 221 Mann, einem Handwerkscorps von 1200 Mann u. 225 Jungen, zusammen 1989 Mann. Hierzu kommt noch die nöthige Anzahl an Seetruppen, die vorkommenden Falls aus der Landarmee ausgehoben wird. In den auf die verschiedenen Inseln u. die Küsten vertheilten Seedistricten sind gegen 20,000 Seewehrpflichtige für die Flotte disponibel; Hauptkriegs, hasen: Kopenhagen; Leuchtthürme: 61, davon 17 im Kattegat, 7 im Sund, 17 in den beiden Belten, 12 an der Ostsee, 8 an der Nordsee. Der gesammte Marine-Etat für das Finanzjahr 1856–57 beträgt 1,865,062 Rigsdaler, also über 10 Proc. der gesammten Staatsausgaben. Nationalfarben: roth u. weiß; Flagge: roth mit einem weißen, sie rechtwinkelig durchschneidenden Kreuze u. dem Namenszug des Königs in der Mitte; Kriegsflagge ohne letzteren, vorn mit zwei Spitzen; Wappen: ein Schild, quadrirt durch das silberne, roth eingefaßte Danebrogskreuz, mit einem Herz- u. einem Mittelschilde, der Herzschild senkrecht getheilt, rechts 2 rothe Querbalken, in goldenem Feld (Oldenburg), links ein goldenes, schwebendes, unten zugespitztes Kreuz in Blau (Delmenhorst), der Mittelschild quadrirt, in rothem Felde ein in drei Theile zerschnittenes silbernes Nesselblatt an den Seiten eines dreieckigen von Silber über Roth quergetheilten kleinen Schildes, worin 3 silberne Nägel in Gestalt eines Schächerkreuzes stecken (Holstein), ein silberner Schwan mit schwarzen Füßen u. Schnabel, aufgeschwungenen Flügeln u. einer goldenen Kette um den Hals, in rothem Feld (Stormarn), ein[693] golden geharnischter Ritter mit geschwungenem Schwert auf einem rennenden silbernen Rosse in Roth (Dithmarschen), goldener Kopf u. Hals eines Pferdes in Roth (Wagrien). Hauptschild: in goldenem mit rothen Herzen bestreutem Felde 3 blaue leopardirte, goldenbewehrte u. gekrönte Löwen, einer über dem anderen (Dänemark), in goldenem Feld 2 blaue leopardirte, goldengekrönte Löwen, einer über dem anderen (Schleswig), quergetheilt, das obere wieder senkrecht getheilt, rechts ein silberner, goldengekrönter, senkrecht stehender Seefisch in Roth (Island), links ein gehender, silberner, schwarzgefleckter Bock in Meergrün (Faröer), unten ein aufrechtstehender, silberner Eisbär in Blau (Grönland), quergetheilt, oben ein blauer leopardirter Löwe über 9 rothe Herzen (oben 4, mitten 3, unten 2) schreitend in Gold (Jütland), unten ein goldener, gekrönter Lindwurm mit ausgebreiteten Flügeln u. aufwärts geschwungenem Stachelschwanz in Roth (Wenden), früher waren auch noch die Embleme von Schweden u. Norwegen in das Wappen aufgenommen, sind aber seit 1820 weggefallen. Der Hauptschild ist mit einer offenen Königskrone bedeckt, mit den Insignien des Danebrog- u. Elephantenordens behangen, u. von 2 wilden Männern gehalten, Hüften u. Schläfe mit Eichenlaub umkränzt, jeder in der äußeren Hand eine Keule; das Ganze unter einem purpurnen, mit goldenen Kronen besetzten Wappenzelte, mit Hermelin gefüttert, oben eine Königskrone, zu deren beiden Seiten ein rothes Band flattert, das in Goldschrift die Devise: Dominus mihi adjutor trägt. Ritterorden: Elephantenorden u. Danebrogorden (s. b.); Ehrenzeichen der Schlacht vom 2. April 1801 (auf der Rhede von Kopenhagen), besteht in einer Medaille; Medaille für Schiffsbaumeister; kleine bronzene Medaille für Unteroffiziere, die 8 Jahre treu gedient haben; Dienstauszeichnungskreuz für 16 Dienstjahre, aus Bronze, wird an einem Kettchen getragen; Rettungsmedaille, 1812 erneuert.

Die größte Hälfte der Einwohner von D. beschäftigt sich mit Ackerbau; die Landbevölkerung umfaßt ungefähr 80 Procent der Gesammtbevölkerung. D. producirt an Getreide fast doppelt so viel als es consumirt; der Ertrag des Ackerbaues ist gegen die ersten Jahrzehnte dieses Jahrhunderts auf mehr als das Doppelte gestiegen; am meisten werden gebaut: Weizen, Roggen, Gerste, Buchweizen u. Erbsen, die Mittelernte insgesammt zu 64 Millionen Tönden (1 Tönde = 2,59 preuß. Scheffel); 31/2 Mill. Tönden ungefähr werden jährlich ausgeführt; ebenso ist die Kartoffelproduction fortwährend im Steigen (1855: 150,000 Tönden ausgeführt), ferner Bohnen (75,000 Tönden), Lein- u. Rapssaat (270,000 Tönden), Lein- u. Rapskuchen (25,000,000 Pfund Ausfuhr, sämmtlich aus dem Jahr 1855), diese Ausfuhr vertheilt sich zu 45 Procent auf das Königreich, zu 12 Proc. auf Schleswig, zu 43 Proc. auf Holstein-Lauenburg; außerdem Hopfen u. Flachs (ersterer etwa 3/4, letzterer die Hälfte des Bedarfs), Hanf u. Tabak (in geringer Menge), die Forstcultur ist unwichtig; Holz, als Brennmaterial, reicht nur durch den großen Überfluß an Torf aus u. muß als Baumaterial (namentlich zum Schiffsbau) größtentheils eingeführt werden, Nadelholz sindet sich fast nur in Jütland, schöne Buchen auf Seeland u. in Holstein, Eichen in Schleswig u. in Holstein. Nur ungefähr 6 Proc. des Areals im Gesammtstaate sind Waldungen. Wichtig dagegen ist die Viehzucht, von trefflichen Weideplätzenn. Wiesenunterstützt; 1855 belief sich der Viehbestand auf 600,000 Stück Pferde, 2,000,000 Stück Rindvieh, 1,400,000 Stück Schafe; ausgeführt wurden in demselben Jahre 54,250 Stück großes Rindvieh, 12,500 Stück Kälber, 13,500 Stück Pferde, 35,000 Stück Schafe, 44,000 Stück Schweine, 2,500,000 Pfund eingesalzenes Fleisch, 3,900,000 Pfund Speck, 81,500 Tonnen Butter, 1,200,000 Pfund Käse, 4,400,000 Pfund Häute u. Leder, 3,350,000 Pfund Wolle. Fischerei ist einträglich, doch mehr für den inneren Bedarf als für die Ausfuhr; Austern werden in großer Menge ausgeführt. Der Bergbau ist geringfügig, fast nur auf Steinkohlen beschränkt, Metalle werden nicht gegraben. Die Industrie ist noch sehr wenig entwickelt; Fabriken (in Tuch, Papier, Eisen u. Zucker) gibt es fast nur in Kopenhagen, Altona u. der nächsten Umgebung dieser beiden Städte; der Handwerkerstand ist auf dem Lande zahlreicher als in den Städten; von Gewerben sind am meisten vertreten Weberei, Garnspinnerei, Stickerei, Sattler, Drechsler u. Brauerei; außerdem kommen noch jütländische Thontöpfe u. bornholmer Wanduhren in Handel, ehedem waren auch die dänischen Lederhandschuhe ein beliebter u. gesuchter Handelsartikel, Metall-, Leder- u. Holzwaaren aller Art u. Gewebe in Baumwolle, Wolle, Seide, Leinen u. dergl. müssen größtentheils eingeführt werden. Der Handel (namentlich der Seehandel) ist, durch die geographische Lage des Landes begünstigt, von der größten Bedeutung u. beschäftigt ungefähr 4 Proc. der gesammten Bevölkerung Die Einfuhr (Manufactur- u. dergl. Waaren, Wein, Reis, Salz, Tabak, Roheisen, Colonialwaaren) betrug 1855: 63,339,174 Rigsdaler, die Ausfuhr (Producte des Ackerbaues, der Viehzucht, Fischerei u. dergl.) im Jahr 1855: 39,833,422 Rigsdaler; am höchsten in der Einfuhr steht die von Hamburg her (mit 21,740,462 Rigsdalern), am höchsten in der Ausfuhr die nach England (mit 11,129,651 Rigsdalern) in Ansatz. Die Häfen des Königreichs u. Schleswigs haben dem Werthe nach durchschnittlich eine doppelt so große Einfuhr als Ausfuhr, während in den holsteinischen der Werth der Ausfuhr den der Einfuhr durchschnittlich um 30–40 Proc. übersteigt. Die wichtigsten Handelshäfen sind: Kopenhagen (jährlich 5000–5500 ein- u. auslaufende Schiffe), Kiel (1856: eingelaufen 3049 Schiffe), Altona, Tönningen (1856: eingelaufen 2735 Schiffe), Rendsburg (1856: eingelaufen 1955 Schiffe), Flensburg u. Aalborg (jährlich 1300–1500 einlaufende Schiffe); der Handesverkehr geschieht zu 2/3 auf eigenen, zu 1/3 auf fremden Schiffen. Die Handelsflotte der gesammten Monarchie belief sich 1856 auf 5276 Schiffe von 109,549 Commerzlasten (à 5200 Pund, 1 Pund = 1,069 preuß. Pfund), darunter 34 Dampfschiffe von 12303/4Commerzlasten u. 2014 Pferdekraft; dieselben vertheilen sich auf das Königreich: 2522 Schiffe von 61,738 Commerzlasten (Kopenhagen allein 319 von 19,507 Commerzlasten), Schleswig: 1483 Schiffe mit 27,119 Commerzlasten, Holstein-Lauenburg: 1271 Schiffe mit 20,691 Commerzlasten. Zur Belebung des Handels wurde 1813 die Königliche Bankin Kopenhagen gegründet, 1818 in eine Nationalbank umgewandelt u. auf 90 Jahre privilegirt[694] (über dieselbe s. Bank II. A) Bb); sie hat eine Filialbank in Flensburg u. ein Bankcomptoir in Aarhuus; außerdem besteht noch eine Bank in Altona. Für die deutschen Herzogthümer Holstein u. Lauenburg hat D. sich weder der allgemeinen deutschen Wechselordnung, der deutschen Paßkarten Übereinkunft u. der neuen deutschen Münzconvention angeschlossen, noch die deutsche Handelsrechtsconferenz in Nürnberg beschickt. An größeren Verkehrswegen besitzt D. an Eisenbahnen: Kopenhagen-Röskild-Korsör, Altona-Rendsburg-Kiel, mit Zweigbahn nach Glückstadt u. Itzehoe, Rendsburg-Tönning-Flensburg, Büchen-Lauenburg, Büchen-Lübeck (die beiden letzteren von der Berlin-Hamburger Bahn, welche 8 Meilen das Lauenburgische Gebiet durchschneidet, abgehend); an Kanälen: den Eiderkanal (Holsteinschen Kanal), welcher, aus dem Kieler Busen abführend, durch die bei Tönning in die Nordsee mündende Eider die Ostsee mit der Nordsee verbindet, den Steckenitz-Nestvedkanal (im Lauenburgischen, von der Elbe nach der Ostsee führend), den Odensekanal (auf der. Insel Fühnen, aus dem Kleinen in den Großen Belt führend); regelmäßige Dampfschifffahrten zwischen Kopenhagen, Kiel u. Aarhuus einer- u. Lübeck, Wismar, Stettin, Riga u. Petersburg andererseits. Münzen, Maße u. Gewichte: die ältesten Münzen D-s waren von Kupfer; Silbermünzen (Bracteaten u. Soldi) kommen erst unter den christlichen Königen vor. Kanut der Große (1016 bis 1036) ließ Münzmeister aus England kommen u. den dortigen Münzfuß einführen, der später von dem deutschen Münzwesen verdrängt wurde, das sich wiederum mit dem schwedischen mischte. Nach der Verordnung vom 5. Januar 1813 wurde als gesetzliche Reichsmünze (Reichsbankmünzfuß) in D. u. den Herzogthümern der Reichsthaler (Rigsbankdaler, 181/2 auf die seine Mark = 22 Sgr. 8,49 preuß.) à 6 Mark à 16 Schilling eingeführt, u. in Silber: Speciesthaler (2 Rigsbankdaler) 1/2, 1/6, 1/12, 1/24 Rigsbankdaler geprägt, in Gold: einfache u. Doppel-Frederikd'or (wie sie noch jetzt in ganz Deutschland unter den diversen Louisd'oren cursiren). Am 10. Februar 1834 erschien ein neues Münzpatent, wonach der seitherige Reichsbankmünzfuß fortan Reichsmünzfuß, der Reichsbankthaler Reichsthaler (Rigsdaler) heißen sollte; der Feingehalt der Silbermünzen blieb derselbe, ebenso die Eintheilung in 6 Mark à 16 Schilling (Skillinger) od. kurzweg in 96 Schilling; gemünzt werden von daanin Silber: Species (2 Rigsdaler), 1/1 u. 1/2 Rigsdaler, in Gold: Speciesducaten (231 Karat sein. 67 auf die rauhe Mark), Courantducaten (21 Karat sein, 75 auf die rauhe Mark), Christian- od. Frederikd'or (211/2 Karat sein, 35,208 bis 35,303 auf die rauhe Mark). Beim Sundzoll in Helsingör wurde nach Zollspeciesthalern (2 Rigsdaler) à 48 Schilling od. Stüber berechnet. Gold- u. Wechselcurse: die meisten Wechselgeschäfte werden durch Vermittelung von Hamburg gemacht u. daher die Curse auf dort notirt. Mittlerer Kopenhagener Curszettel: Altona: 300 Mark Hamburger Banko ± 200 Rigsdaler; Hamburg ebenso; London: 1 Pfund Sterl. ± 8 Rigsdaler 68 Skillinger; Paris: 1 Franc ± 34 Skillinger; Amsterdam: 250 holländische Gulden ± 195 Rigsdaler. Bei der dänisch-englischen Anleihe wird 1 Pfund Sterl. zu 14 Mark Hamburgrr Banko gerechnet. In Holstein wird gesetzlich ebenfalls nach dem dänischen Reichsmünzfuß gerechnet, im Großhandel (Altona) aber Buch u. Rechnung wie in Hamburg geführt. Das Herzogthum Lauenburg hat seit 1850 den 14 Thalerfuß angenommen; man theilt den Thaler in 48 Schillinge zu 12 Pfennigen. Nach der neuesten Münzverordnung (Febr. 1858) ist in allen Landestheilen das Cursiren fremder (deutscher) Scheidemünze bei hoher Geldstrafe u. Confiscation der ausgegebenen Münzen verboten. Maße: Längenmaße: der Fod (Fuß) zu 12 Tommer (Zoll) à 12 Linier (Linien) = 0,313 Meter = 0,941 preußische Fuß; die Alen (Elle) hat 2 Fod, die Ruthe 10 Fod; der Faden Brennholz ist 6 Fod hoch, 6 Fod breit, 2 Fod tief, also 72 Kubiksod, die Meile ist der preußischen Meile gleich. In den Herzogthümern wird häufig nach Hamburger Maß gerechnet. Feldmaß: die Tönde Land von 8 Sraeppekj hat 560 QRuthen od. 14,000 QAlen = 2,16 preußische Morgen. Getreidemaß: die Korntönde (Tonne) zu 8 Skjaepper (Scheffel) à 4 Fjerdingkar (Viertel) à 2 Ottingkar (Achtel) = 139,121 Litres = 2,531 preußische Scheffel, die Salttönde (als Kohlenmaß dienend) = 170,037 Litres = 3,995 preuß. Scheffel, 1 Laest (Last) Getreide hat 22 Tönden, 1 Laest Steinkohlen 18 Tönden. Salz wird nach der Korntönde gemessen. Flüssigkeitsmaß: sur Wein u. Branntwein der Pott zu 4 Paegle = 0,966 Litre = 0,843 preuß. Quart, die Flask (Flasche) hat 3 Paegle, die Kande (Kanne) hat 2 Potter, der Oxehoved (Oxhoft) hat 6 Anker, der Tierce 4 Anker, 1 Anker wird zu 39 Potter gerechnet (genau 38,75 Potter), die Biertonne (nach welcher auch Butter, Talg, Mehl, Thran, Öl u. Seife verkauft werden) enthält 136, die Theertonne 120 Potter. Gewichte: das Pund (Pfund) Handelsgewicht à 16 Unzer à 2 Lod à 4 Quintin à 4 Ort à 16 Es à 8 Gran = 500 Grammen = 1,069 preuß. Pfund; die Commercelaest (Schiffslast) hat 5200 Pfund, das Skippund (Schiffspfund) 20 Lispund à 16 Pund, die Vog (Wage) 3 Bismarpund à 12 Pund, das Pund Gold- u. Silbergewicht hat 2 Mark à 16 Lod à 4 Quintin à 4 Ort od. in 24 Karat à 4 Gran à 3 Grän, 1 Mark = 235,854 Grammes. Probirgewicht dieselbe Mark, aber für Gold in 24 Karat zu 12 Gran, für Silber in 16 Lod zu 18 Gran getheilt. Münzgewicht: 1 Mark zu 8 Unzen à 2 Loth à 4 Quentchen à 4 Pfennige à 17 Eschen (od. 256 Richtpfennigtheile) = 233,854 Grammes (also der deutschen Vereinsmark [233,99] ziemlich gleich); das Medicinalpfund = 357,853 eingetheilt wie das Nürnberger. In den Herzogthümern wird viel nach Hamburger Gewicht gerechnet, Schiffsladungen jedoch stets nach dänischem. 1 großes Tausend (1200 Stück) wird gerechnet zu 11/3 kleinem Tausend, 10 großen u. 12 kleinen Hundert, 20 Schock, 30 Zimmer, 60 Snese (od. Stiegen) u. 120 Dechler. 1 Groß hat 12 Tyll (Dutzend) à 12 Stück, 1 Oll od. Wall 80 Stück (Häringe, Eier u. dgl.).

Vgl. Thaarup, Statistik der dänischen Monarchie, Kopenh. 1812 ff., 6 Bde.; Derselbe, Statistik udsigt over den danske stat, ebd. 1825: Schlegel, Staatsrecht D-s u. der Herzogthümer, ebd. 1828; Petersen, Das Königreich D., Schleswig 1829, 3. Aufl.; Nathanson, Danmark's han del, skibsfart, penge-og finantsväsen, Kopenh. 1832–34, 3 Bde.; Derselbe, Danmark's national-og staatshuusholdning, ebd. 1837–40; Baggesen,[695] Der dänische Staat, ebd. 1845–47, 2 Bde.; Bergsöe, Danske staats statistik; D. P. Trap, Staatshandbuch der dänischen Monarchie, ebd. 1956; Ders., Statistik-topographisk beskrivelse af kongeriget Danmark, ebd. 1857; Erslev, Den danske stat, en geographisk skildring, ebd. 1857. Karten: Abrahamsons Atlas von D., Kopenh. 1833; C. Christiani, Kort over kongeriget Danmark, ebd. 1857; Hoffensberg, Korter over Bornholm, Lolland og Falster, Sönderjylland (Slesvig), ebd. 1857; I. A. Jessen, Kort over kongeriget Danmark, ebd. 1957.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 687-696.
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