Haussuchung

[103] Haussuchung (Perscrutatio domestica, Perquisitio d.), jede zum Zwecke einer strafrechtlichen Untersuchung von der Behörde angeordnete Durchsuchung eines Hauses, um entweder einen verborgenen Verbrecher od. Gegenstände, welche zu dem Verbrechen in Beziehung stehen, auszusuchen. Sie ist eine generelle H., wenn alle Behältnisse eines Districts, od. sämmtliche an einem Orte, z.B. in einem Wirthshaus Anwesende durchsucht werden; od. eine specielle, wenn sie nur die Besitzungen bestimmter einzelner Individuen zum Gegenstande hat. Je nachdem sie von einem Richter od. einem Polizeibeamten ausgeht, ist sie eine gerichtliche od. polizeiliche H. Bei der H. ist in der Regel der Bewohner des Hauses, od. in seiner Abwesenheit ein Glied seiner Familie, der Ortsvorsteher od. sonst ein Nachbar zuzuziehen. Über den ganzen Hergang muß ein ausführliches Protokoll aufgenommen werden, was sowohl die Localitäten, als die Art u. Weise der Nachsuchung u. die Resultate derselben genau anzugeben hat. Beschwerden über die Art der Vornahme der H. können dieselben in der Regel nicht hindern; die H. wird doch vorgenommen u. erst später wegen der erhobenen Beschwerde an die betreffende Behörde berichtet. Nur in seltenen Fällen, z.B. wenn der Besitzer des Hauses angibt, daß sein Haus nicht in dem Gerichtsbezirk der Untersuchenden liege, werden die Ausgänge des Hauses bewacht u. Entscheidung des höheren Richters eingeholt, od. das andere Gericht, in dessen Bezirk das Haus liegt, requirirt. Hindernde Gewalt wird bei der H. auch vom Gericht mit Gewalt vertrieben; so werden Schlösser erbrochen, die sich widersetzenden Personen verhaftet etc. Eine eigenthümtliche Art feierlicher H. kannte das Römische Recht gegen solche Personen, welche des [103] Diebstahls verdächtig waren. Der Verdächtige mußte sich gefallen lassen, daß seine Behausung durch einen Mann untersucht wurde, der aber nur mit einem Schurz um die Lenden (Licium) bekleidet u. einer Schale (Lanx) versehen, in das Haus gehen durfte. Wurde die Sache gefunden (Furtum conceptum) u. der Inhaber als der Dieb erkannt, so wurde dieser dann gleich einem auf frischer That ertappten Dieb mit dem vierfachen Betrage bestraft; sonst ging die Strafe auf das Dreifache. Ähnliche Bestimmungen bestanden auch bei den Atheniensern.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 103-104.
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