Wirthshaus

[284] Wirthshaus, 1) Haus, dessen Besitzer (Wirth) Speisen u. Getränke zum sofortigen Genusse daselbst verkauft, also die sich dort zum Genuß Einfindenden (Gäste) bewirthet. Je nach dem Umfange der Gerechtigkeit, welche der Wirth ausüben darf (Wirthshausgerechtigkeit), ist das W. entweder ein Gasthaus (s.d.) mit voller sogen. Gastnahrung, od. eine Schenke, d.i. ein W., worin in der Regel nur Getränke an die Gäste (Zechgäste) verkauft werden dürfen (Krugrecht); doch dürfen meist die Schenken auch kalte Speisen, welche nicht in ihnen erst am Feuer bereitet werden, den Gästen geben. Zu ihnen gehören die Reiheschenken (s. Bierschank), dann die Häuser, welche ihren Namen von der Art der daselbst hauptsächlich verkauft werdenden Nahrungsmitteln haben. Die Befugniß ein W. anzulegen wurde sonst öfters als ausschließliche Realgerechtigkeit vergeben. Nach den neueren Gewerbeeinrichtungen bildet die Wirthshausgerechtigkeit nur ein Concessionsgewerbe, so daß derjenige, welcher ein W. errichten will, nur der obrigkeitlichen Erlaubniß dazu bedarf. Für die Ertheilung dieser Erlaubniß bestehen jedoch selbst da, wo sonst volle Gewerbefreiheit gilt, wegen der mancherlei dabei einschlagenden polizeilichen Rücksichten, insbesondere wegen des Nachtheils, welchen eine allzugroße, das Bedürfniß überschreitende Vermehrung der kleineren Schenken auf die Beförderung liederlichen Lebenswandels, Beherbergung zweideutiger [284] Subjecte etc. ausübt, mancherlei Einschränkungen. 2) Gasthof od. Schenke auf dem Lande, im Gegensatz zu den Stadtgasthöfen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 284-285.
Lizenz:
Faksimiles:
284 | 285
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika