Haussuchung

[771] Haussuchung, Durchsuchung eines Hauses nach den Spuren eines begangenen Verbrechens oder nach dem Verbrecher selbst, darf in der Regel nur vom Richter, bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten angeordnet werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 771.
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