Verzug

[918] Verzug (lat. mora), die Verzögerung der Erfüllung einer Forderung, welche entweder dem Gläubiger (Annahme.V.) oder dem Schuldner (Erfüllungs-V.) zur Last fällt. Der Schuldner im V. hat dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, welcher ihm daraus erwachsen ist daß ihm nicht rechtzeitig geleistet wurde. Bei Geldschulden sind mindestens 4 Proz. Verzugszinsen zu entrichten (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. § 288); bei Handelsgeschäften betragen die Verzugszinsen 5 Proz. Ist der Gläubiger im Annahme-V., so hat der Schuldner, so lange der V. dauert, nur für bösen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen. Der Schuldner kann sich durch Hinterlegung von seiner Schuld befreien.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 918.
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