Diebstahl

[127] Diebstahl (Rechtsw.), die widerrechtliche Besitzergreifung von einer fremden beweglichen Sache aus dem Gewahrsam eines Andern mit der Absicht, dieselbe sich anzueignen, ohne jedoch eine zu diesem Zwecke vorausgegangene Bedrohung od. begleitende Gewaltanwendung. I. Der D. findet sich fast bei allen Völkern u. zu allen Zeiten als ein Verbrechen mit öffentlichen od. Privatstrafen bedroht. Daß der D. bei manchen Völkern Sitte od. gar gesetzlich erlaubt gewesen sei, wie man aus den Notizen bei alten Schriftstellern geschlossen hat, ist ein Irrthum. Zwar soll es (nach Diodorus Siculus) in Ägypten eigene Diebsinnungen gegeben haben, bei deren Vorstehern sich Jeder einzuschreiben gehabt habe, der den D. als Gewerbe treiben wollte; sei nun eine Sache gestohlen worden, so habe sich der Bestohlene bei diesen Vorstehern zu melden gehabt, um das Entwendete gegen Bezahlung des vierten Theiles des Werthes zurückzuerhalten. Allein das Gesetz gestattete dies nicht als eine Unterstützung des D-s, sondern wollte, in der Voraussicht, daß der D. nie zu verhindern sein würde, daß wenigstens der Bestohlene auf eine billige Weise wieder zu seinem Eigenthum käme Bei den Lacedämoniern soll der D. dann nicht bestraft worden sein, wenn der Dieb die Sache mit Gewandtheit u. unbemerkt an sich u. in Sicherheit brachte, weil Beweise von Gewandtheit u. Umsicht in diesen Dingen auf Übungen dieser Eigenschaften auch in andern, namentlich im Kriege, schließen ließen. Bei den Atheniensern hatte Drako auf jeden D. ohne Unterschied die Todesstrafe gesetzt; die Solonischen Gesetze schränkten diese auf den nächtlichen u. auf solche Diebstähle ein, welche in den Gymnasien, Lyceen, der Akademie od. dem Kynosarges verübt waren; außerdem wurden nur diejenigen Diebstähle öffentlich geahndet, durch welche Sachen von über 50 Drachmen Werth entwendet worden waren, u. zwar mit dem Ersatz des Doppelten gebüßt. Bei den Hebräern scheint die Strafe je zu verschiedenen Zeiten nur im Ersatze des doppelten, vier-, fünf- u. siebenfachen Betrags des Gestohlenen bestanden zu haben. Wenn gesagt wird, daß auch bei den alten Deutschen der D. nicht verpönt gewesen wäre, so ist das wohl blos eine Verwechselung damit, daß nach Cäsars Erzählung die Latrocinia nichts Ehrenrühriges gewesen wären; diese aber waren Streifzüge, welche Abenteurer mit ihren Comitaten außer Gan od. Land in fremdes Gebiet unternahmen u. was sie dort Bewegliches fanden, als gute Beute mitnahmen. Die alten Volksrechte liefern aber nur sehr unvollkommene, von einander vielfach abweichende Bestimmungen. Der Sachsenspiegel u. mit ihm auch die übrigen mittelalterlichen Rechtsbücher stellen den allgemeinen Satz auf: den Dieb soll man hängen. Nur der in einem Dorfe am Tage verübte D. unter 3 Schillinge Werth konnte von dem Bauermeister auch mittelst einer Leibes- od. Geldstrafe abgemacht werden; solche aber, welchen den Pflug[127] od. Mühlen, Kirchen u. Kirchhöfe bestahlen, sollte die Strafe des Rades treffen.

II. Das neuere, gemeine Recht ruht theils auf den Bestimmungen des Römischen Rechts, theils auf den Vorschriften der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. von 1532. A) Bei den Römern war D. (Furtum) jedes widerrechtliche vorsätzliche Ansichnehmen einer beweglichen Sache, woran ein Anderer das Eigenthum od. ein rechtlich anerkanntes Interesse der Erhaltung hat, in der Absicht, um sich widerrechtlich dadurch einen Vermögensvortheil zuzuwenden. Das Furtum konnte hiernach in dreifacher Richtung erfolgen, indem es entweder auf die Substanz der Sache selbst (Furtum rei ipsins), od. nur auf eine unbefugte vorübergehende Benutzung der Sache (Furtum usus), od. endlich darauf gerichtet war, daß der Dieb sich nur am Besitz der Sache vergriff, indem er seinen bisherigen Naturalbesitz durch ein neues Vergreifen widerrechtlich in Eigenthumsbesitz zu verwandeln bezweckte (Furtum possessionis). In diesem Sinne umfaßte daher das römische Furtum eine Menge Handlungen mit, welche heutzutage von dem D. gesondert (z.B. die Unterschlagung, widerrechtliche Benutzung fremden Eigenthums) als eigene Verbrechenskategorieen aufgestellt zu werden pflegen. Eingetheilt wurde dabei das Furtum schon nach den 12 Tafeln in Furtum manifestum, d.i. der Fall, bei welchem der Dieb auf frischer That ergriffen wurde, u. F. nec manifestum. Später wurde der Begriff erweitert u. Furtum manifestum jeder D. genannt, welcher entdeckt wurde, ehe der Dieb die Sache an einem andern Orte untergebracht hatte. In der Regel begründete aber nach Römischem Recht jeder D. nur ein Privatdelict, so daß der Bestohlene nur im Wege des Civilprocesses zu seiner Genugthuung auf eine Privatklage klagen konnte. Diese Strafe bestand bei dem Furtum manifestum in dem Vierfachen, bei dem Furtum nec manifestum in dem Doppelken des Interesses des Bestohlenen. Erst allmälig wurden auch wegen einzelner Arten des Furtum rei ipsius öffentliche Anklagen gestattet. Hierher gehören: a) Crimen abigeatus, wenn von der Heerde weg Vieh, bei größeren Stücken (Pferde, Ochsen) auch nur in einer Einzahl, bei Kleinvieh mindestens öfters od. mehrere Stücke auf einmal gestohlen worden waren; b) Furtum balnearium, der D. an Sachen Badender; c) Furtum nocturnum, der nächtliche D.; d) das Verbrechen der Saccularii (s.d.), welche sich an öffentlichen Geldern vergriffen hatten; e) die Effractores, welche eine Entwendung durch Einbruch od. Aufbruch eines Behältnisses begingen; f) die Directarii (s.d.), Diebe, welche mittelst Einschleichens in fremde Zimmer Entwendungen begingen; g) die Expilatio hereditatis, wenn Jemand eine Sache aus einer vom Erben noch nicht in Besitz genommenen Erbschaft diebisch an sich nahm; h) die Sepulcri violatio, Bestehlung eines Grabmales; i) der bewaffnete D., welcher der Lex Cornelia de sicariis unterfiel; u. k) das Crimen peculatus, der D. an Staats- od. Communaleigenthum, insofern er nicht von einem solchen begangen worden war, der für dieses Eigenthum selbst zu haften hatte, indem in letzterem Falle vielmehr die Strafe des Crimen de residiis eintrat. Die öffentlichen Strafen, welche für diese Verbrechen angedroht waren, bestanden bei höheren Personen in Relegation, bei niederen in zeitlicher od. lebenslänglicher öffentlicher Arbeit, bei schwererer Verschuldung auch in der Verurtheilung zum Thierkampf od. Kampf mit Gladiatoren; in jedem Falle trat außerdem Infamie ein. Am Ende scheint es hiermit schon bei den Römern dahin gekommen zu sein, daß jedes eigentliche Furtum rei ipsius auf Antrag u. Verlangen des Bestohlenen mit einer öffentlichen Strafe belegt wurde. Ausgeschlossen blieben aber die D-sklagen immer zwischen Ehegatten u. zwischen Eltern u. Kindern, so wie auch zwischen Herrn u. Sklaven; hier trat das Züchtigungsrecht des Hausvaters ergänzend ein. Für Entwendungen unter Ehegatten bestand noch eine besondere Klage in der Actio rerum amotarum, welche zwar ebenfalls eine Delictsklage war, indessen den unterliegenden Beklagten nicht infam machte. B) Weit enger als das Römische Recht hat die Peinliche Gerichtsordnung den Begriff des D-s gefaßt; nach derselben wird der D. nur da angenommen, wo der Dieb die Sache selbst aus dem Gewahrsam eines Andern genommen hat. Der D. verlangt daher hiernach immer eine Verletzung der Were des Bestohlenen, u. insofern ist schon Alles, was die Römer unter Furtum usus u. Furtum possessionis mitbegriffen, von dem Begriffe des D-s jetzt ausgeschlossen. Allein auch eine Anzahl Fälle, welche nach Römischem Rechte als Furtum rei ipsius strafbar waren, wie z.B. wenn der Besitzer einer fremden Sache diese im bösen Glauben veräußert, od. dem Eigenthümer durch Adjunction, Confusion etc. das Eigenthum entzieht, bleiben dem Begriffe des D-s fremd u. können höchstens als Unterschlagung strafbar werden. Ausgeschlossen ist ferner auch der Raub, indem diesen die Carolina als ein besonderes Verbrechen, welches den Grund seiner Strafbarkeit mehr in der Verwaltigung an der Person, als in dem gegen das Vermögen des Beraubten begangenen Angriffe findet, behandelt. Ebenso fällt die Vorenthaltung blos gefundener Sachen (s. unten) u. die wissentliche Annahme einer Nichtschuld nicht unter den Begriff des deutsch-rechtlichen D-s. Zum Thatbestand des D-s wird nach dem heutigen gemeinen Rechte daher im Ganzen Folgendes erfordert: a) Object des D-s kann nur eine mindestens zum Theil fremde, bewegliche, von einem Andern innegehabte Sache sein. An der eigenen Sache ist kein D. möglich; selbst wenn dieselbe aus dem Besitze eines Andern genommen wird, so entstehen doch daraus zunächst nur civilrechtliche Ansprüche, od. es greifen, wenn die Wegnahme mit Gewalt erfolgte, höchstens wegen dieser Gewalt andere Strafbestimmungen ein. Ebenso wenig läßt sich ein D. an einer unbeweglichen Sache denken; nur sind dadurch natürlich Diebstähle, welche durch Abbrechen, Abreißen etc. einer an. sich beweglichen Sache von einer unbeweglichen Sache begangen werden, nicht ausgeschlossen. Das Requisit aber, daß die Sache von einem Andern innegehabt sein muß, ist so zu verstehen, daß es dabei nur auf die factische Detention des Andern ankommt, während es im Übrigen gleichgültig bleibt, welcher Art diese Detention ist u. auf welchen Rechtsgrund dieselbe sich stützt, so daß selbst ein unrechtmäßiger Besitz nicht ausgeschlossen ist. Auch ist die Innehabung nicht so aufzufassen, daß die Sache in der unmittelbaren[128] Hut eines Anderen gewesen sein müßte, sondern nur so, daß die Sache nicht herrenlos, od. derelinquirt, od. schon im Besitze dessen, der sie an sich nimmt, sein darf. b) Als Thathandlung wird eine widerrechtliche u. eigenmächtige Ansichnahme aus dem Gewahrsam des Andern, ohne persönliche Vergewaltigung erfordert. Über den Begriff dieser Ansichnahme gibt es 4 Theorien: aa) die Contrecationstheorie, nach welcher man die Thathandlung schon für vollendet annimmt, sobald der Thäter die Sache nur berührt hat; diese Ansicht ist jedoch jetzt allgemein verworfen; bb) die Ablationstheorie, welche den D. erst dann als consummirt betrachtet, wenn der Dieb die Sache vom Orte des D-s schon wirklich weggebracht hat; auch gegen diese Ansicht hat sich die neuere Jurisprudenz erklärt, da sie die Vollendung des D-s zu weit hinausrückt; cc) eine Mittelmeinung (bes. Erhards u. Titmanns) verlangt wenigstens ein Wegtragen der Sache von dem Orte des D-s. Die jetzt fast allgemein angenommene Theorie ist dd) die Apprehensionstheorie, welche nur wirkliche Besitzergreifung der Sache von Seiten des Diebes, ganz nach den Regeln des civilistischen Besitzerwerbes erfordert. Es genügt hiernach, wann u. wo der Dieb durch unzweideutige Handlungen an den Tag gelegt hat, daß er die Sache für sich haben wolle u. sie nun als die seine betrachte. Dies kann aber auch schon am Orte der That selbst geschehen. Hat dagegen der Dieb seine Absicht noch nicht so weit kundgegeben, so gilt der D. immer nur als versucht, auch wenn etwa die Sache selbst von ihm bereits berührt worden sein sollte. Daß die Ergreifung auch heimlich erfolgt sei, ist nicht gerade erforderlich; die Ansichnahme kann auch unter den Augen Anderer verübt worden sein, ohne deshalb aufzuhören, ein D. zu sein. Das Requisit der Eigenmächtigkeit aber ist so zu verstehen, daß der Betroffene nicht in die Überlassung der Sache an den Anderen ausdrücklich od. stillschweigend gewilligt, auch nicht die Sache selbst übergeben haben darf. In letzterem Falle kann zwar wohl ein Betrug, nicht aber ein eigentlicher D. vorliegen. c) Die Absicht des Diebes muß mit dem Bewußtsein, daß die Sache eine fremde u. ihm eine willkürliche Verfügung darüber nicht gestattet sei, auf wirkliche Aneignung der Sache, um darüber als Eigenthum entweder für sich od. für Andere zu verfügen (Animus lucri faciendi) gerichtet sein. Die bloße Absicht, dem Andern durch Wegnahme der Sache einen Schaden zuzufügen od. die Sache sofort, ohne selbst einen directen od. indirecten Nutzen daraus zu ziehen, zu vernichten, begründet daher den D. ebensowenig, als die Absicht, die Sache nur vorübergehend zu einem bestimmten Zwecke zu gebrauchen. Sind nun diese Requisite vorhanden, so ist der D. selbst nach Deutschem Recht immer ein öffentlich zu bestrafendes Vergehen. Bezüglich der Bestrafung aber ist zunächst der gemeine u. der qualificirte, ausgezeichnete D. zu unterscheiden. Der gemeine D. ist nur negativ dahin zu bestimmen, daß derselbe da vorhanden ist, wo keine gesetzliche auszeichnende Umstände hinzutraten. Macht der Werth des Gestohlenen noch nicht 5 Gulden (nach der Usualinterpretation = 5 ungarische Dukaten) aus, so heißt der D. ein kleiner (Furtum parvum); übersteigt der Werth diesen Betrag, ein großer F. magnum). Wer zum ersten Male einen kleinen D. ausgeführt hat, ohne dabei betreten worden zu sein, sollte nach der Carolina den D. zweifach ersetzen; im Unvermögensfall sollte ihn zeitige Gefängnißstrafe treffen, u. er überdies jedenfalls Urfehde schwören. Der erste kleine, jedoch handhafte D. sollte mit Pranger, Staupbesen u. Landesverweisung, u. nur wo noch Besserung zu hoffen, mit dem vierfachen Ersatz od. verhältnißmäßiger Hast geahndet werden. Wer zwei kleine Diebstähle begangen hat, die aber zusammengenommen noch nicht den Betrag eines großen ausmachen, soll gleichfalls mit Pranger u. Landesverweisung od. ewiger Verstrickung belegt werden. Wem ein großer Diebstahl od. zwei kleine im Gesammtbetrage eines großen zur Last fallen, sollte nach Ermessen der Umstände an Leib od. Leben gestraft werden; wer aber bereits drei verschiedene Diebstähle verübt hat, den sollte ohne Unterschied, ob es kleine od. große Diebstähle waren, war es ein Mann, die Strafe des Stranges, war es ein Weib, die Strafe des Ertränkens od. sonstiger Hinrichtung nach Landesgewohnheit treffen. Die gemeine Praxis hat indessen diese Strafen verändert. Der erste alleinige kleine D. wird danach in der Regel nur mit einer obrigkeitlichen Geldbuße od. Gefängniß bis zu 3 Monaten, auch wohl mit körperlicher Züchtigung od. öffentlicher Arbeit bestraft; ein großer D. od. wiederholte Diebstähle können bis zu mehrjähriger Zuchthausstrafe, nicht aber zur Todesstrafe, führen, u. nur bei der Überführung wegen dreier verschiedener Diebstähle behielt man länger die Todesstrafe bei, hat sie aber jetzt ebenfalls allgemein mit längerer Freiheitsstrafe vertauscht. Die qualificirten od. aus gezeichneten Diebstähle umfassen diejenigen Fälle, in denen wegen bes. hinzutretender Umstände das Gesetz den D. als einen bes. geflissentlichen u. gefährlichen betrachtet. Gemeinrechtlich gehört dahin, abgesehen von dem in gewisser Beziehung auch hieher zu stellenden dritten D., nur a) der D. mit Einbruch (Effractio), wenn der Dieb geflissentlich zur Verübung des D-s Theile eines Gebäudes (od. Behausung od. Behaltung) gewaltsam geöffnet hat; b) der D. mit Einsteigen, wenn derselbe mittelst Steigens in ein Gebäude auf einem ungewöhnlichen Wege verübt worden ist; c) der bewaffnete D., wenn der Dieb absichtlich zum Zwecke der ungehinderten Ausführung vorher sich mit Waffen, mit denen er eine körperliche Verletzung beibringen konnte, versehen hat. In allen diesen Fällen droht die Carolina dem Diebe als ordentliche Strafe den Tod, gleichviel ob der D. ein großer od. kleiner, ein erster od. wiederholter war; da indessen das Gesetz dabei nach Ermessen des Richters u. Gelegenheit der Person daneben auch eine schwerere Leibesstrafe gestattet, so hat eine mildere Praxis auch hier der Regel nach 4–10jährige Zuchthausstrafe substituirt. Nicht wegen besonderer Geflissentlichkeit des Thäters, sondern wegen der besonderen Heiligkeit des Objectes u. Ortes gehört endlich noch zu den qualificirten Diebstählen d) der Kirchen-D. (Sacrilegium, auch uneigentlich Kirchenraub genannt), welcher in dreifacher Weise, entweder durch das Stehlen einer heiligen od. geweihten Sache aus einer geweihten Stätte, od. durch das Stehlen einer solchen Sache aus ungeweihtem Orte, od. auch durch das Stehlen einer ungeweihten Sache aus geweihter Stätte begangen werden kann. Als Strafen hierfür[129] sind nach der Carolina beim Stehlen der Monstranz Lebendigverbrennen, sonst die gewöhnliche Todesstrafe, bei Entwendung geringerer Sachen, Bestehlung des Almosenkastens etc. auch nur willkürliche Strafe an Leib od. Leben festgesetzt. Namentlich in protestantischen Ländern hat man sich von dieser Strenge längst losgesagt u. auch in katholischen hat die Praxis die Strafen so herabgesetzt, daß der D. an gottesdienstlichen Gegenständen od. geweihten Orten nur eine Schärfung der gewöhnlichen Diebstahlsstrafen nach sich zieht. Umgekehrt werden gewisse Entwendungen nach Gemeinem Rechte milder bestraft u. bilden sonach einen Gegensatz der qualificirten. Diese sind a) der sogenannte Familiendiebstahl (F. domesticum proprium), welcher von Ehegatten an Ehegatten od. zwischen nahen Verwandten (den nächsten Erben) begangen wird. Der Richter ist angewiesen, hierbei nicht von Amtswegen einzuschreiten, außerdem aber das Gemeine Recht zu erforschen. Verschieden von dem Familiendiebstahl ist aber der Hausdiebstahl (Furtum domesticum improprium), der Diebstahl, welcher vom Gesinde od. anderen zwar nicht zu den Verwandten, aber wohl zur Familie im weiteren Sinne gehörenden Personen an Personen der Familie, bes. Sachen des Haus- u. Brodherrn verübt wird. Die Criminalgerichtsordnung gedenkt dieser Art des D-s nicht besonders, u. es muß daher angenommen werden, daß gemeinrechtlich hier ganz die gewöhnlichen Diebstahlsstrafen Platz greifen. b) Die Entwendung an eßbaren Früchten auf dem Felde (Mundraub) soll, sofern sie bei Tage u. nicht aus Habsucht, sondern nur zum Stillen des Hungers u. aus Lüsternheit geschehen ist, blos bürgerlich bestraft werden. c) Der einfache Holzdiebstahl, wenn Jemand diebischer Weise fremdes Holz abhaut u. sich aneignet, wird dann als ein geringeres Delict betrachtet, wenn das Abhauen nicht bei Nacht od. nicht etwa an Feiertagen erfolgt ist. Ähnlich verhält es sich d) mit dem Wilddiebstahl u. e) dem Fischen in fremden Fischwassern, bei welchem letzteren nur der Fall, wenn der D. aus Weihern od. einem Behältniß erfolgte, als ein schwererer bezeichnet ist. Der sogenannte Funddiebstahl (s.d.), d.h. die widerrechtliche Ansichnahme verlorener Sachen ohne Anzeige an die Obrigkeit od. Denjenigen, welcher die Sache verlor, kann endlich gemeinrechtlich gar nicht als D., sondern nur als Unterschlag betrachtet werden.

III. Diesen Grundsätzen des Gemeinen Rechtes haben sich nun auch im Ganzen die neueren Particularrechte angeschlossen. Dies gilt wenigstens hinsichtlich der Hauptgrundsätze, des Begriffs u. der daraus sich ergebenden Requisite für den Thatbestand des Verbrechens, so wie der hinsichtlich des geflissentlichen u. gefährlichen D-s geltenden Auszeichnungen. Dagegen weichen dieselben, namentlich was die Strafandrohung betrifft, so wie durch die bisweilen zu ausgedehnte Vermehrung der erschwerenden Umstände, nicht blos von dem Gemeinen Rechte, sondern auch unter sich vielfach u. bedeutend von einander ab. In denjenigen Criminallegislationen, welche die Strafgesetzübertretungen nach den Kategorien von Polizeiübertretungen, Vergehen u. Verbrechen scheiden (s.u. Criminalgericht), ist der einfache D. bis zu 5 Gulden od. 5 Thalern, zumeilen auch noch bis zu einem höheren Betrag nur den Polizeiübertretungen zugezählt. Die Strafe schwankt zwischen wenigen Tagen u. 3 Monaten einfachem Gefängniß. Zum Vergehen u. Verbrechen wird der D. erst bei höherem Betrage od. bei hinzutretenden erschwerenden Umständen. Auch in diesen Fällen findet sich nirgends mehr Todesstrafe u. höchstens bei Gewohnheitsdieben, die durch eine auffallende Häufung von Verbrechen wider das Eigenthum einen unbesiegbaren Hang zum Stehlen bekundet haben, noch lebenslängliches Zuchthaus angedroht. Gewöhnlich tritt nur ein od. mehrjährige Freiheitsstrafe, die im Rückfalle bis auf 10–20 Jahre ansteigen kann, ein. Die erschwerenden Umstände sind dabei theils so hervorgehoben, daß sie den Richter nur ermächtigen, bei ihrem Vorhandensein das Strafmaß des gewöhnlichen D-s zu schärfen, od. so, daß für sie besondere Strafsätze eingeführt u. dadurch die Zahl der ausgezeichneten Diebstähle vermehrt worden ist. Als solche Umstände kommen neben dem schon gemeinrechtlich den Begriff eines qualificirten D-s begründenden Einbruch, Einsteigen-D. mit Waffen, Kirchendiebstahl noch vor: wenn der D. an öffentlichem Eigenthum, öffentlichen Sammlungen, od. an Dingen, welche der öffentlichen Sicherheit anvertraut sind, wie Denkmälern, Vieh auf der Weide (manche Gesetze zeichnen hier bes. den Pferdediebstahl aus), Ackergeräthschaften auf dem Felde etc. begangen wird, wenn er in fürstlichen Schlössern, Amtslocalitäten, unter Kameraden (Kameradendiebstahl, bes. beim Militär), in Zeiten eines allgemeinen od. besonderen Nothstandes, z.B. bei Gelegenheit einer Feuersnoth od. Überschwemmung, auf Märkten od. Messen, od. nach eingetretener Nachtzeit durch Einschleichen in bewohnte Gebäude, gemeinschaftlich, gewerbsmäßig etc. verübt wurde. Manche Strafgesetze haben für die schwereren Fälle u. namentlich bei wiederholtem D. neben der eigentlichen Strafe noch die Androhung der Stellung unter polizeiliche Aufsicht. Familiendiebstahl wird auch nach den neueren Particularrechten nur auf besonderen Antrag bestraft; ebenso nach einigen der Hausdiebstahl, wiewohl andere wieder in der damit verbundenen Verletzung der besonderen Pflicht gegen den Brodherrn einen erschwerenden Umstand finden. Über Holzdiebstähle bestehen, durch die Häufigkeit dieser Vergehen veranlaßt, in der Regel besondere Gesetze. Oft ist dabei auch zur Abkürzung ein sehr summarisches, von dem gewöhnlichen verschiedenes Verfahren festgesetzt. Ebenso verhält es sich mit den Entwendungen von Garten- u. Feldfrüchten. Der Regel nach sind die dafür angedrohten Strafen milder, doch gibt es auch hier Abstufungen u. Schärfungen, von denen die letzteren insbesondere dann eintreten, wenn schneidende Instrumente, bespanntes Geschirr etc. angewendet wurde, wenn der D. an bereits bearbeitetem Holze, Floßholz, an Obst- u. Zierbäumen etc. geschah. Besonders streng wurde sonst nach manchen Particularrechten der Wilddiebstahl bestraft; die neuere Zeit, bes. die mit den neuen Jagdgesetzen eingetretenen Beschränkungen der Jagd auf fremdem Grund u. Boden haben indessen auch in dieser Beziehung zu wesentlich milderen Ansichten geführt. Hierher gehört auch der Bienendiebstahl, welcher durch Stehlen der Stöcke od. Wegfangen der Bienen, nicht durch das bloße Wegnehmen der Erzeugnisse des Bienenstocks verübt[130] wird. Derselbe steht jetzt, insofern er an Stöcken verübt wird, dem gewöhnlichen gleich, insofern er an wild umherfliegenden Bienen verübt wird, tritt entweder gar keine, od. die Strafe des Wilddiebstahls ein, vgl. Bienenrecht.

IV. Da keine Art von Verbrechen häufiger verübt wird, als der D., so gibt dieselbe auch der praktischen Inquirententhätigkeit den ergiebigsten Stoff. Besondere Schwierigkeiten bietet dabei nicht allein die Verschmitztheit mancher Diebe, sondern auch die innige Verbindung, in welcher die Diebe mancher Gegenden unter einander stehen u. die es ihnen leicht macht, das gestohlene Gut mit größter Schnelligkeit bei Seite zu schaffen. Zuweilen, bes. nach größeren Kriegen, zeigt sich diese Verbindung in förmlichen Diebsbanden, wie z.B. nach den Napoleonischen Kriegen zahlreiche solche Banden in der Gegend des Rheins, neuerdings wieder in Ungarn auftauchten; allein auch ohne dem wird dieselbe oft in weitverzweigter Weise bemerkbar. Zur Verdeckung derselben dient die eigenthümliche Diebssprache (s.u. Rothwelsch), in der auch der Diebsgruß, an welchem sich bisher einander unbekannte Diebe erkennen, mit dem Worte: Kochem, d.i. Verschmitzter, erfolgt. In derselben werden auch sehr bestimmt verschiedene Arten der Diebe unterschieden: Schottenfeller, die aus Kaufläden u. Buden Schnittwaaren etc. stehlen; Torfdrucker, auch Cheilefzieher od. Seifensieder genannt, die Taschendiebe auf Märkten, im Theater u. bei Volksfesten; Chalfen od. Chilsen. die beim Umwechseln Geld stehlen; Kittenschieber, auch Scheinbringer od. Kegler, die sich in die Häuser einschleichen; Stipper, die mit einer Stippruthe Geld aus dem Loche der Ladenkasse stehlen; Goleschlächter, welche von Reisekutschen Koffer abschneiden; Chillesgänger, die bes. die Abendstunde u. die Dämmerung benutzen; Chassimehändler od. Ennevotenne macher, welche Pretiosen stehlen; Schränker, die in Banden Einbrüche verüben; Trararumgänger, welche auf der Post stehlen; Jomakaner, welche die Abwesenheit der Landleute auf dem Felde benutzen; Lättcher, welche Lehmwände u. Felder durchbrechen; Packelpritscher, welche Opferstöcke bestehlen; Schupper, gemeine Spitzbuben. Eine ähnliche Diebssprache gibt es auch in England u. Frankreich. Man unterscheidet in Frankreich Russes, Américains, à la tire, au renforcement, aux graines, à l'oncle, betrunkene Diebe etc.; in England Hauseinbrecher (Crakesmen, Pannymen), berittene u. Fuß-Straßenräuber (Higwaymen, Grandtobymen, Spicemen), Taschendiebe (Pickpockets, Buzzmen, Clyfackers, Conveyancers), Schnecken, Schleicher (Sneaks), die aus Buden, Tennen etc. stehlen etc. Besonders sind es die großen Städte, London, Paris, Berlin, in welchen sich die Diebe neuerdings sehr gehäuft haben u. oft in frechster Weise auftreten. Man hat berechnet, daß in London allein gegen 30–40,000 Menschen von Diebstählen leben. Die größte Aufsicht muß den Orten zugewendet werden, welche als Herbergen verdächtiger Personen gelten, indem gerade durch den Verkehr an diesen Orten, durch die Diebswirthe, Diebshehler, Diebshelfer, Parthierer (welche das gestohlene Gut dann gewerbsmäßig weiter vertreiben) der D. außerordentlich befördert wird. Hinsichtlich der Bestrafung haben diese Personen im Allgemeinen als Begünstiger des D-s zu gelten; manche Particularrechte stellen aber die Diebshehlerei u. Parthiererei auch als ein eigenes Verbrechen auf.

V. Neben dem Antrag auf öffentliche Bestrafung steht dem Bestohlenen (Damnificat) auch eine civilrechtliche Klage auf Wiedererlangung der gestohlenen Sache u., da nöthig, auf Ersatz des durch den D. geursachten Schadens an entzogenem Fruchtgenuß, Zinsen u. allem übrigen Interesse, auch für den Fall des Untergangs der Sache auf Ersatz des Werthes derselben zu. Gegen den Dieb selbst ist nach Römischem Rechte zu diesem Zwecke die Condictio furtiva gegeben, nachdem die Actio furti, weil sie eine Pönalklage ist, wegen der eingeführten öffentlichen Bestrafung des Diebes hinweggefallen ist. Ist die gestohlene Sache von dem Diebe hinweg an andere Personen gelangt, so hat der Bestohlene zur Wiedererlangung seines Eigenthums außerdem die gewöhnlichen Eigenthumsklagen, die Rei vindicatio u. Actio Publiciana (s.u. Eigenthum), wobei ihm noch der Umstand zu Statten kommt, daß Res furtivae schon nach den 12 Tafeln u. nach einer Lex Atinia für nicht ersitzungsfähig erklärt worden sind, so daß auch der Ablauf der Ersitzungszeit der Eigenthumsklage nicht entgegentritt. In der Regel werden die Rechte des Damnisicaten in Verbindung mit dem Criminalprocesse verhandelt, zu welchem Zwecke der sogen. Adhäsionsproceß (s.d.) dient. Der Beweis seines Schadens ist dem Damnisicaten dadurch erleichtert, daß er sich dazu des Schätzungseides (Juramentum in litem, s.u. Eid) bedienen kann. Vgl. C. Klien, Revision der Grundsätze über das Verbrechen des D-s, Nordh. 1806; Solchow, Entwickelung des Verbrechens der Entwendung, Erf. 1806; Dollmann, Die Entwendung, Kempt. 1834.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 127-131.
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