Militärischer Diebstahl

[186] Militärischer Diebstahl, Diebstahl, der bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung eines militär. Dienstverhältnisses an Sachen begangen wird, welche dem Diebe vermöge des Dienstes oder jenes Verhältnisses zugänglich sind, unterliegt erhöhter Strafe (Militärstrafgesetzb. § 138).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 186.
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