Diebstahl

[566] Diebstahl nennt man die vorsätzliche, rechtswidrige und eigenmächtige Zueignung fremder beweglicher Sachen, um einen Gewinn dadurch zu machen, jedoch ohne Gewalt zu brauchen, was den Diebstahl vom Raube unterscheidet. An einer Sache, auf die Niemand Besitzrecht hat, kann zwar kein Diebstahl begangen werden, der Umstand aber macht keinen Unterschied, ob sich eine Sache in den Händen des wahren Eigenthümers befindet oder nicht; es kann sogar der Verbrecher selbst die Sache schon besitzen, jedoch nur als Bewahrer oder unter einem andern Titel, und den Diebstahl, welchen er dann daran begeht, wenn er sie sich eigenmächtig zueignet, nennt man insbesondere Unterschlagung. Besitzt der Verbrecher die Sache noch nicht, so ist zur Vollendung des Diebstahls die wirkliche Hinwegnahme der Sache erfoderlich. Der Zustand der höchsten Noth macht den Dieb zwar straflos, dieser Zustand ist aber nur dann vorhanden, wenn die Entwendung fremden Eigenthums die einzige Bedingung zur Erhaltung des Lebens des Entwenders war. Gegen den Dieb steht dem Gefährdeten das Recht der Nothwehr zu, und es ist selbst erlaubt, Denjenigen zu tödten, welchen man bei Nacht mit der offenbaren Absicht des Stehlens in seiner Wohnung findet. Die Strafbarkeit des Diebstahls wird oft durch die Umstände erhöht und man nennt ihn dann einen qualificirten Diebstahl im Gegensatz des einfachen. Solche erschwerende Fälle sind namentlich: öfter wiederholter Diebstahl, und besonders haben die Gesetze den zum dritten Male begangenen ausgezeichnet, [566] wobei jedoch vorausgesetzt wird, daß der Dieb bereits wegen der frühern Diebstähle abgestraft ist; wenn entweder Gefahr der körperlichen Verletzung einer Person dabei vorhanden oder der Dieb durch die Art und Weise der Entwendung eine besonders gefährliche und gesetzwidrige Gesinnung an den Tag legt, wohin der bewaffnete und der durch Einbruch und Einsteigen verübte Diebstahl gehören; wenn der Diebstahl am Kirchengute verübt wird, was man gewöhnlich Kirchenraub nennt, obwol sonst mit dem Begriffe Raub immer eine gegen eine Person verübte Gewaltthätigkeit verbunden ist.

Außer zwischen diesen qualificirten und den einfachen oder gemeinen Diebstählen unterscheiden die Gesetze auch noch zwischen einem kleinen und einem großen gemeinen Diebstahl, jenachdem derselbe die Summe von fünf Goldgülden oder ungar. Dukaten übersteigt oder nicht. Auf den qualificirten sowol als den großen einfachen Diebstahl setzen die ältern Gesetze die mehr oder weniger geschärfte Todesstrafe, heutigen Tages wird indeß dieselbe meist in mehr oder weniger lange Zuchthausstrafe verwandelt. Von den gewöhnlichen Grundsätzen der Bestrafung des Diebstahls sind ganz ausgenommen: die von einem Miterben begangene Entwendung aus der Erbschaft und der Familien- und Haus- oder Gesindediebstahl. Sie ziehen sämmtlich nach gemeinem Rechte nur privatrechtliche Folgen nach sich, d.h. der Bestohlene kann vor dem gewöhnlichen Richter auf Herausgabe der gestohlenen Sache oder Entschädigung klagen; ebenso werden andere nach den entwendeten Gegenständen benannte Arten des Diebstahls, z.B. Bienen-, Wild-, Fisch- und Holz- diebstahl u.s.w. nach in den einzelnen Staaten geltenden besondern Gesetzen verschieden gestraft.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 566-567.
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