Unterschlagung

[532] Unterschlagung heißt die rechtswidrige Verwendung von öffentlichem Vermögen zu Privatzwecken, welche nach gemeinem Rechte nur von solchen Personen, welchen die Verwaltung desselben vom Staate anvertraut ist, es mag dem Staate oder einer Gemeinheit zugehören, begangen werden kann. Wird es am Privatvermögen des Landesherrn oder anderer Personen verübt, so fällt es unter den Begriff der Entwendung oder der Verletzung von Verträgen auf Treu und Glauben. Ferner ist es nicht vorhanden, wenn das Geld zu andern öffentlichen Zwecken verwendet wurde, als zu welchen es bestimmt ist, oder wenn der Beamte ein gegründetes Recht zu der Verwendung zu Privatzwecken hat, z.B. wenn er als Gläubiger des Staats sich selbst zu rechter Zeit und in der gehörigen Summe aus der öffentlichen Kasse bezahlt macht und hierauf vom Staate ausdrücklich angewiesen ist. Das röm. Recht setzt auf das Verbrechen der Unterschlagung eine Capitalstrafe, die heutige Praxis läßt aber nur eine schlechthin willkürliche Strafe zu.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 532.
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