Diebstahl

[431] Diebstahl, die Wegnahme von fremden beweglichen Sachen in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen, zieht nach dem Reichsstrafgesetzbuch Gefängnis (einfacher D.) oder, wenn durch erschwerende Umstände, z.B. Einbrechen, Einsteigen, ausgezeichnet (qualifizierter D.), Zuchthausstrafe nach sich.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 431.
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