Curs

[592] Curs (Cours), 1) eigentlich Lauf, Umlauf; 2) im Geld- u. Waarenverkehr der Preis, zu welchem Waaren, Werthpapiere (Wechsel, Actien, Staatspapiere etc.) u. Geldsorten während eines bestimmten Zeitraums od. eines Tages (Tagescurs) an Handels- u. Wechselplätzen angeboten u. begehrt sind, also das augenblickliche Werthverhältniß, in welchem eine Waare (Werthpapier, Geld) zu der landesüblichen Rechnungsmünze steht. Die Veränderungen, welche in diesem Verhältnisse je nach der Vermehrung des Angebots od. der Nachfrage von Zeit zu Zeit stattfinden, heißt Cursbewegung (Steigen u. Fallen der Curse). C. haben nur solche Verkaufsobjecte, welche leicht umgesetzt, d.h. gegen Geld getauscht werden können. Die Feststellung der Curse geschieht an den verschiedenen Börsen durch die vereidigten Makler od. Sensalen (vgl. Börse II.). Da die Curse häufig während der Börsenzeit schwanken, so unterscheidet man auch wohl Anfangs-, Mittel- u. Schlußcurse. In dem Cursberichte (Curszettel), welcher am Ende jeder Börse von dem Börsenvorstande (amtlicher Börsencurs) od. von einem Makler (nichtamtliche Notirung) herausgegeben wird, werden gewöhnlich nur die Schlußcurse aufgeführt, außerdem aber, auch wenn in einem Artikel keine Umsätze erzielt werden, die verschiedenen Preise notirt, zu welchen derselbe angeboten od. begehrt war. Beide Preise werden in der Regel in 2 verschiedenen neben einander stehenden Spalten aufgeführt, von denen die erstere Briefe (Lettres) od. Papier od. Angeboten etc. überschrieben ist u. die Curse enthält, zu denen Wechsel etc. ausgeboten werden od. zu kaufen sind; die andere Spalte Geld (Argent) od. Gesucht etc. überschrieben ist u. die Curse enthält, welche die Käufer zu zahlen erbötig sind od. die dafür gemacht (bezahlt) worden sind. Daher sind denn auch die Curse der ersten Spalte gewöhnlich etwas höher (etwa 1/8, 1/4, 1/2), als die der zweiten Spalte. Findet sich in der einen od. andern Spalte keine C-angabe, so geht daraus hervor, falls diese in der ersten Spalte fehlte, daß das Papier gesucht od. der in der zweiten Spalte notirte C. dafür zu machen ist od. bezahlt worden ist, während umgekehrt der Mangel der C-zahl in der zweiten Spalte zeigt, daß Wechsel etc. wohl angeboten werden, aber keine Käufer finden. Einige C-zettel, z.B. der Berliner C-bericht, haben nicht Doppelspalten, sondern neben den Cursen steht Briefe od. Geld od. bezahlt. Noch andere haben sogar 3 Spalten, nämlich noch eine besondere für den Umsatz, während die beiden andern (mit Papier u. Geld überschriebenen) letzten Spalten die Schlußcurse darstellen. Auf den Wechsel-C.-Zetteln werden dann auch noch die Zeiten unterschieden, wann die Wechsel verfallen od. zahlbar sind (s. u. Wechsel), da die kürzere od. längere Verfallzeit auf die Höhe des Curses Einfluß übt. a) Waarencurse. Nur solche Rohproducte u. Halbfabrikate, für welche ein starkes Consum vorhanden ist, haben an Handelsplätzen einen C., so namentlich Getreide, Öl, Spiritus, Kohlen, Baumwolle, Wolle, Seide, Kaffee, Zucker, Indigo, Tabak u. andere Colonialwaaren. Die in den Cursberichten notirten Preise verstehen sich für das landesübliche Maß u. Gewicht, nach welchem größere Quantitäten in der Regel verkauft werden. Bei einigen Waaren unterscheidet man noch die Qualität. Da bei Rohproducten häufig Lieferungskäufe auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden, so finden die dafür stipulirten Preise ebenfalls Aufnahme in den Marktberichten; außerdem wird auch wohl noch bes. vermerkt, ob die verkaufte Quantität am Platze selbst (loco), od. an einem anderen Platze (ab Hamburg, franco Berlin etc.) geliefert werden soll. b) Der Wechselcurs richtet sich in erster Linie nach dem Verhältniß, in welchem die Valuta des Wechselplatzes, auf welchen er gezogen ist, zu der Valuta des Platzes, auf welchem er begeben (discontirt) wird, steht; in zweiter Linie nach der Stärke des Angebots u. der Nachfrage, so daß auch Plätze von gleicher Valuta hinsichtlich des Wechselcurses differiren können; in dritter endlich nach der Länge der Zeit, welche ein Wechsel noch zu laufen hat (kurze u. lange Wechsel). Dem Verhältniß der fremden zur heimischen Valuta wird als feststehender Werthmesser die fremde Rechnungsmünze zu Grunde gelegt, während die heimische Rechnungsmünze die veränderliche Größe ist, welche den C. der fremden ausdrückt; ist also auf dem C-zettel London in Leipzig mit 6. 20. notirt, so heißt das 1 ₤ St. = 6 Thlr. 20 Sgr. Die Wechselcurse der verschiedenen fremden Wechselplätze werden nach einem bestimmten Usus im C-zettel notirt, wobei das Silberpari (bei Silberwährung) zu Grunde gelegt ist. Um das Silberpari, d.h. das Verhältniß der Valuten, für die Rechnung bequem auszudrücken, stellt man gewöhnlich ein durch 100 od. 50 theilbare Summe von Wertheinheiten der fremden Rechnungsmünze (Francs, Mark Banco etc.) einer derselben an Werth gleichkommenden Summe von Wertheinheiten der heimischen Rechnungsmünze (für Preußen z.B. Thaler, für Österreich Gulden C.-M.) gegenüber. So entspricht die Summe von 300 Frcs. einer Summe von 80 Thaler (Silberpari) u. der Wechselcurs auf Paris, wird je nach Umständen sich etwas höher od. niedriger als 80 stellen. Bei Amsterdam wird die entsprechende Thalersumme für 250 Fl., bei Augsburg für 150 Fl., bei Bremen für 100 Thlr. (Gold), bei Frankfurt a. M. für 100 Fl., bei Hamburg für 300 Mark Bco., bei Wien für 150 Fl. angegeben. c) Die Geldforten-Curse werden entweder per Stück notirt od. nach Procenten, u. es bestimmt im letzterem Falle der C. die Agioprocente, welche Goldmünzen, die zu einem festen Werthe angenommen werden, gegen Silbergeld gewinnen, od. die besseren Silbersorten gegen die geringeren, od. Rechnungsmünzen gegen das cursirende Courantgeld. Hierher gehören auch noch die Curse für Gold al mareo, wo solche notirt werden, wie z.B. in Hamburg, wo darunteralle daselbst umlaufenden Goldmünzen verstanden werden, insofern sie nach dem Feingehalt (al marco) u. nicht nach dem Bruttogewicht (al peso) gehandelt werden u. wobei der. C. immer für die Mark fein Gold zuverstehen ist. d) Staatspapieren- u. Actien-C. Bei Staatspapieren u. Actien besagt der C., wieviel für je 100 Thlr., Fl. etc. des betreffenden Papieres zu zahlen ist[592] seltener per Stück. Bei den zinstragenden Papieren (Staatspapieren u. Actien) stellt sich, wie überhaupt zwischen ihrem Nominal- od. Nennwerthe u. ihrem Handels- od. C-werthe gewöhnlich eine Differenz sich ergiebt, auch noch neben dem eigentlichen Zinsfuße ein sogenannter Curszinsfuß heraus. Da nämlich die Zinsen hierbei immer vom Nominalbetrage der betreffenden Papiere berechnet (bezahlt) werden, so übt der Umstand, ob man eine gewisse Papiersorte über pari bezahlen muß od. solche unter pari kaufen kann, seinen Einfluß auch auf den hierfür angenommenen Zinsfuß aus, d.h. es wird nach Maßgabe des Curses das hierin angelegte Capital sich niedriger od. höher als zu dem wirklichen Zinsfuße verzinsen. Die Cursrechnung umfaßt alle Rechnungsarten, denen C-verhältnisse zum Grunde liegen, u. es gehören hierher die Wechselrechnung, die Münzrechnung, insofern C-verhältnisse dabei vorkommen, endlich die Berechnung der Staatspapiere u. Actien. Bei der Cursberechnung im engern Sinne handelt es sich nicht darum, nach C-angaben zu rechnen, sondern den C. aus andern gegebenen Verhältnissen durch Rechnung zu finden. Bei Ermittelung des Curses der Staatspapiere werden zugleich Zinsen u.a. Umrechnungen in Rechnung gebracht. Die Cursparirechnung hat den Zweck, das Verhältniß der Curse theils unter sich, theils auch zu einem Mittelplatze aufzufinden, also wie die Curse rentiren, u. macht somit einen Theil der Arbitragerechnung aus; die hierher gehörenden Berechnungen beziehen sich entweder auf die Parität directer Curse od. auf die über einen Mittelplatz (indirect). Die C-bewegung der Waaren, Wechsel u. Geldsorten pflegt gewöhnlich eine sehr langsame zu sein, wogegen Actien nicht selten in kurzen Zeiträumen bedeutenden C-schwankungen unterworfen sind. Auch weicht der C. der letzteren nicht selten weit von ihrem reellen Werthe ab, wenn er künstlich herausgetrieben od. herabgedrückt (vgl. Börse IV.), od. die Actieninhaber über den Stand der Geschäfte getäuscht wurden. Die geringste C-bewegung haben solche Papiere, welche auf einem Realcredit ruhen u. bei großer Sicherheit eine mäßige Rente gewähren, wie Prioritätsactien, Pfandbriefe etc.; den größten Schwankungen sind diejenigen unterworfen, welche bei geringer Sicherheit Aussicht auf großen Gewinn haben. Dahin gehören namentlich die Actien des Credit mobilier u. ähnlicher Anstalten, welche daher auch die beliebtesten Speculationspapiere der Börse sind. Die C-bewegung der Staatspapiere ist wichtig für die Beurtheilung des Credits, welchen die Staaten genießen. (Vgl. Credit.) Für die Kenntnißnahme der C-verhältnisse der verschiedenen Plätze vergl. Nelkenbrechers Taschenbuch, 17. Aufl., Berl. 1848; Flügels Courszettel etc., 8. Aufl., von Friedleben, Frankf. 1839; Noback, Vollständiges Taschenbuch der Münz-, Maß- u. Gewichtskunde etc., Lpz. 1841–51, 2 Abth., u. A.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 592-593.
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