Ausrüstung

[54] Ausrüstung (Kriegsw.), 1) der Act, wodurch ein Heer od. eine Festung mit den nöthigen Gegenständen der Bekleidung, der Bewaffnung, des Schießbedarfs u. des Proviants versehen wird; 2) die Gesammtheit dieser Gegenstände selbst. Zur vollständigen A. eines Heeres rechnet man die Bekleidung, die Bewaffnung im weitesten Sinne (wozu Schießbedarf u. Waffen jeder Art, Schanzzeug, die zu Belagerungen nöthigen Geräthe, Schanzkörbe etc. zu rechnen sind), ferner Remonte u. alle Art von Fuhrwerk zur Fortschaffung der Geschütze, der Munition, der Trains, der Bäckereien, Lazarethe, des Proviants, der Brückenequipagen etc. Unter A. (Armirung) einer Festung begreift man im engeren Sinne nur die Besetzung ihrer Werke mit den nöthigen Geschützen, die Herstellung der Pallisaden u. die Ansammlung des nöthigen Geräths u. Materials zu den während der Dauer einer Belagerung etwa nöthig werdenden Arbeiten; im weiteren Sinne wird die Verproviantirung noch mit dazu gerechnet. Alle Gegenstände der A. müssen schon im Frieden gesammelt, od. doch vorbereitet werden, da sie theils während desselben den Truppen nöthig sind, theils aber auch zur Herstellung zu viel Zeit erfordern, als daß dies immer erst im Verlaufe des Krieges selbst geschehen könnte. Die A. aller europäischen Heere (mit Ausnahme des türkischen) ist im Allgemeinen dieselbe; Verschiedenheiten finden sich nur im Einzelnen, je nach den besonderen Verhältnissen eines Staates, der Wahrscheinlichkeit eines Krieges in diesem od. jenem Lande, in Gebirgen od. Ebenen etc. u. nach der größeren od. geringeren Bedeutung, welche um deswillen dem einen od. anderen Gegenstande beigelegt werden muß.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 54.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: