Cabinet

[536] Cabinet (fr., spr. Kabinäh), 1) kleines Behältniß neben einem größeren Zimmer od. Saal, zur Verbindung mit anderen Zimmern, Corridoren u. durch Treppen mit ganzen Stockwerken, theils als Toiletten-, Garderoben-, Schlafzimmer, Büffet Spielzimmer, Vor- u. Lesezimmer (C. de lecture spr. K. d' lecktühr) etc. dienend; 2) Versammlungsort höherer Staatsbeamten; daher 3) das Collegium, welches nur aus den vornehmsten u. vertrautesten Ministern eines Fürsten besteht, sofern dasselbe auswärtige Angelegenheiten od. zu fassende Beschlüsse, Gesetze u. dgl. in Berathung zieht. Meist steht es unter dem Fürsten selbst, in dessen Abwesenheit der erste Minister (Staatskanzler, Großsiegelbewahrer, Geheimerathspräsident) ihm vorsitzt. Cabinetsminister in manchen Staaten Minister, welche Sitz u. Stimme im C., aber kein besonderes Departement haben, auch wohl, den Conferenz- u. Provinzialministern entgegengesetzt, von denen erster meist nur auf besonderes Verlangen zu Cabinetsversammlungen zugelassen wird od. wurde, letzter die Aufsicht über eine besondere Provinz führt. Die Geschäfte dabei besorgen Cabinetssecretäre od. Cabinetsräthe. Die vom C., dasselbe als die Person des Landesherrn überhaupt betrachtet, ausgehenden Ordres (Cabinetsordres, Cabinetsbefehle) werden fast immer von der Person des Fürsten unterzeichnet u. in constitutionellen Staaten von einem Minister contrasignirt; ebenso (Cabinetssiegel, Siegel, mit welchem gewöhnlich Cabinetssachen unter- u. zugesiegelt werden, dem größeren Staatssiegel, womit feierliche Urkunden u. Verträge untersiegelt werden, entgegengesetzt. 4) Zimmer zu einer Sammlung von Kostbarkeiten u. Seltenheiten; 5) eine solche Sammlung selbst, z.B. Münz-, Kunst-, Naturalien-C.; vgl. Cabinetsstück.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 536.
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