Monŏpol

[401] Monŏpol (v. gr.), 1) Alleinhandel, im Gegensatz zu freier Concurrenz; 2) das von einem Staate irgend Einem ertheilte Recht, eine gewisse Beschäftigung ausschließend zu treiben, od. allein eine Sache anzufertigen, od. damit Handel zu treiben. Sehr oft nimmt die Regierung das M. für gewisse Dinge für sich selbst in Anspruch, so den Handel mit Salz u. in manchen Staaten auch mit Tabak, in Rußland selbst den mit Branntwein, vgl. Regal. Doch sind die früher, namentlich in England, sehr zahlreichen Regierungsmonopole, die eben genannten Artikel ausgenommen, fast durchgängig in Wegfall gekommen u. durch Zölle u. Accise ersetzt worden; dagegen ist das Münz- u. Briefportomonopol aus national-ökonomischen Gründen beibehalten worden. Andere M-e erhalten Gesellschaften, z.B. in Seestaaten, mit dem Handel nach irgend einem Punkt eines fremden Welttheils; auch die den Zünften ertheilten Privilegien gehören hierher. In mit den liberalen Grundsätzen fortschreitenden Staaten ist es jetzt Maxime, keine M-e mehr neu zu ertheilen u. die vorhandenen möglich abzuschaffen. In den liberalsten Staaten werden aber noch jetzt Erfindern M-e ihrer Erfindung auf eine gewisse Reihe von Jahren ertheilt, s. Patent.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 401.
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