Reichsdeputation

[949] Reichsdeputation, ein vom Kaiser u. von den Reichsständen erwählter reichsständischer Ausschuß zur Vollziehung eines Geschäftes. Man theilte die R-n in: a) ordentliche, bestehend aus sämmtlichen Kurfürsten, einigen Reichsfürsten, 1 Prälaten, 2 Grafen, 6 Reichsstädten; die kurfürstlichen Gesandten bildeten ein Collegium, die der übrigen dirigirte Österreich. Die erste ordentliche R. wurde 1555 angeordnet, die letzte dauerte von 1652–1662 u. sollte beendigen, was der Westfälische Friede unentschieden gelassen hatte; b) außerordentliche, bestehend aus Gliedern der drei Reichscollegien, bei deren Bestimmung darauf gesehen wurde, daß eben so viele Katholischer als Protestantischer Confession waren. Gewöhnlich wurden noch einmal so viel fürstliche als kurfürstliche Deputirte gewählt, die Abgeordneten hatten aber gleich geltende Stimmen u. schieden sich nicht nach Collegien. Ein kaiserlicher Abgeordneter präsidirte. Sie wurden entweder beim Reichstage, wo sie über Münz-, Zoll-, Polizeisachen, über Revisionen von Achtprocessen, Glückwünsche, Condolenzen an den Kaiser berathschlagten, od. außerhalb des Reichstages berufen, wie 1681 nach Frankfurt, um Streitigkeiten mit Frankreich auszugleichen, u. 1697 beim Ryswijker Frieden Die letzte wurde den 24. Aug. 1802 zur Vollziehung des Lüneviller Friedens niedergesetzt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 949.
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