Ausschuß

[57] Ausschuß, 1) was von einer Menge abgesondert wird, u. zwar zunächst als das Beste, Vorzüglichste, zu bestimmten Zwecken Brauchbarste; daher 2) eine aus einer größeren Körperschaft, Gesellschaft od. Versammlung meist durch Wahl, zuweilen auch durch Anciennetät hervorgegangene geringere Anzahl von Personen, welche beauftragt wird, entweder die regelmäßige Leitung u. Vertretung des Ganzen zu übernehmen, od. auch nur ein bestimmtes Geschäft od. bestimmte Arten von Geschäften vorzubereiten, zu berathen od. zu vollziehen. Bei den landständischen Corporationen bezeichnet A. die verschiedenen Deputationen od. Comités, welche gewählt werden, um die Berathungsgegenstände zunächst in kleinerem Kreise in Erwägung zu nehmen, bevor sie zur endlichen Beschlußfassung vor das Plenum kommen. Ihre Bildung ist eine verschiedene, indem bald die ganze Kammer sich in solche möglichst gleichzählige Ausschüsse (hier auch Bureaux genannt) theilt, die dann jeden Antrag durchberathen u. so sämmtliche Mitglieder in das Verständniß des Gegenstandes einweihen, wie dies z.B. in Frankreich u. Baden eingeführt ist; od. die Ausschüsse nur für gewisse Kategorien (Finanzen, Rechtspflege, Verfassungsfragen etc.) aus einer geringeren Anzahl von Mitgliedern gewählt werden, wie dies in den Kammern von Baiern, Sachsen etc. geschieht. In England werden die Ausschüsse für jeden Fall aus der Kammer bes. gewählt, u. zwar, wenn nicht das ganze Haus die A-form annimmt, in der Regel in der Weise, daß der Antragsteller gewöhnlich selbst die Mitglieder zu gleicher Anzahl aus den Mitgliedern der Ministeriellen u. der Opposition vorschlägt. Eine besondere Bedeutung hatten die Ausschüsse noch bei den früheren ständischen Corporationen. Bei der großen Zahl von Mitgliedern, aus denen die Landstände früher in der Regel bestanden, u. bei dem Umstand, daß die Zusammenberufung eines ordentlichen Landtages stets große Kosten verursachte, wurden die ständischen Ausschüsse hier mit der Befugniß gewählt, überhaupt das landständische Corpus in der Zwischenzeit von einem ordentlichen Landtage zum anderen zu vertreten u. die Rechte der Landschaft ganz wie diese selbst wahrzunehmen. Die Ausschüsse, meist aus den erfahrensten Mitgliedern der Landschaft zusammengesetzt, wurden, wie der Landtag, zu Ausschußtagen u. Deputationstagen zusammenberufen u. ihnen die wichtigeren Sachen so vorgelegt, daß ihre Beschlüsse gleich wirklichen Landtagsbeschlüssen galten. Sie hatten insofern manches Wohlthätige, als sie die Verhandlung erleichterten u. eine engere Verbindung zwischen Regierung u. Regierten unterhielten; oft haben sie, zumal unter starken Regenten, zur Ertödtung des ganzen landständischen Wesens geführt, indem man allgemeine Landtage nicht mehr berief, u. die Ausschüsse, zumal wenn sie sich selbst ergänzten u. zufällig etwa aus eigenen Räthen der Fürsten bestanden, zu einer bloßen Formalität herabsanken. In den neueren Verfassungen sind Ausschüsse dieser Art meist abgeschafft; wo sie noch bestehen, sind ihre Befugnisse wesentlich beschränkt u. meist auf Erledigung formeller Geschäfte, sowie Fassung solcher Beschlüsse, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub erleiden, bis zur Genehmigung des ordentlichen Landtages reducirt. Auch die Deutsche Bundesversammlung hat mehrere Ausschüsse, welche sich in permanente u. vorübergehende theilen. Zu den ersteren gehört der A. zur Begutachtung der Privateingaben, die Bundesexecutionscommission u. der Militär-A.; die letzteren werden nach Bedürfniß zusammengesetzt; 3) das Unbrauchbare, Unnütze, Verdorbene; so Ausschußblech, Blech, welches beulig, schieferig, ungleich im Eisen ist; 4) schadhafte Papierbogen (Ausschußbogen), die von den übrigen gesondert u. in ersten, mittlern, schlechten (kurzen) u. zerrissenen A. sortirt werden; die ersten beiden Sorten sind noch zu brauchen; 5) (Buchdr.), im Druck schadhaft gewordene, od. fehlerhaft bedruckte Bogen, die abgesondert u. zu Maculatur verwendet werden; sind sie auf einer Seite nicht bedruckt, so sind es Mönchsbogen; 6) (Ziegelbr.), Ziegel, die während des Brandes an den Wänden u. in den Gipfeln der Öfen liegen, daher weniger gut sind; 7) (Zuckers.), die Zuckerhüte, welche noch starke Flecken von Syrup behalten haben; 8) (Forstw.), so v.w. Wrack (Forstw.); 9) schlechtes (ausgeschossenes) Geld; 10) früher so v.w. Landmiliz.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 57.
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