Protestation

[645] Protestation (v. lat.), Verwahrung, die ausdrückliche Erklärung, mittelst deren Jemand (Protestant) sich gegen eine möglicherweise nachtheilige Auslegung einer Äußerung od. Handlung od. gegen eine nachtheilige Auslegung des bloßen Schweigens zu sichern sucht. Ist die Erklärung darauf gerichtet, daß der Erklärende sich ein Recht vorbehält, dessen [645] Aufhebung aus einer Handlung od. Äußerung gefolgert werden könnte, so heißt die Erklärung Reservation (Rechtsvorbehalt). Die P. ist namentlich da von Nutzen, wo aus gewissen Handlungen etwas Nachtheiliges gesetzlich präsumirt werden kann, z.B. wenn der Pfandgläubiger in die Veräußerung od. neue Verpfändung der Sache willigt, weil diese Einwilligung stets als freiwilliger Verzicht auf das eigene Pfandrecht od. wenigstens als Einräumung des Vorzugs an den neuen Pfandgläubiger ausgelegt wird. Dagegen ist eine P. da ungiltig, wenn sie mit Rechtssätzen in Widerspruch steht, welche dem öffentlichen Rechte angehören u. eine Abänderung durch Privatwillkür nicht zulassen, od. wenn sie mit der Handlung, gegen welche sie gerichtet ist, in directem Widerspruch steht. In den neueren Hypothekengesetzgebungen kommen die P-en theils als ein Mittel vor, um, wenn wegen eines dermalen bestehenden, aber noch zu beseitigenden Mangels die Eintragung eines erworbenen Rechtes od. beziehentlich die Löschung eines solchen im Grund- u. Hypothekenbuche nicht sofort erfolgen kann, das Recht auf eine solche Eintragung od. Löschung sich bedingungsweise zu erhalten; theils werden sie gebraucht, um die Veräußerung od. Verpfändung eines Grundstückes od. einer im Grund- u. Hypothekenbuche eingetragenen Forderung zum Zwecke der Sicherung eines künftigen Hülfsobjectes zu verhindern, s. u. Hypothek S. 687. Eine P. gegen Spruchbehörden ist nach Gemeinem Civilproceßrecht bei dem Institut der Actenversendung gestattet, indem jede der streitenden Parteien das Recht hat, gewisse Spruchbehörden sich zu verbitten, so daß das Erkenntniß dann nicht von diesen verbetenen Collegien eingeholt werden darf. Vgl. Protest.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 645-646.
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