Commissionär

[303] Commissionär (v. lat.), 1) ein mit Besorgung eines Geschäftes Beauftragter, bes. wenn der Auftrag von einer Privatperson ausgeht, s. Commission 5); 2) der Inhaber eines Commissionsbureaus; 3) ein Lohndiener, der sich damit befaßt, Fremden in größeren Städten zum Führer zu dienen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 303.
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