Eroberung

[865] Eroberung, Einnahme eines Landes, einer Stadt, eines Festungswerkes durch die Waffen; sie ist Zweck des Krieges. Das Eroberungsrecht ist das Recht, welches einem Eroberer durch die Eroberung auf den Gegenstand gegeben wird. Es ist stets blos interimistisch u. enthebt die überwundenen Völker nur so lange ihres Gehorsams gegen den rechtmäßigen Herrscher, als die feindliche Occupation dauert. Zahlungen auf Befehl des Feindes muß die legitime Regierung anerkennen, aber Käufe über Staatseigenthum u. Vergleiche über Staatsschulden werden nicht immer anerkannt. Definitiv wird die Eroberung durch die im Frieden geschehene Abtretung des eroberten Landes u. durch die Entbindung der Unterthanen von ihrer Unterthanenpflicht durch eine eigene Bekanntmachung anerkannt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 865.
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