Kanzlei

[287] Kanzlei, 1) Ausfertigungsbehörde, welche mit jeder höheren Landesstelle verbunden, jedoch von derselben getrennt u. ihr subordinirt ist. Zu ihr gehören: das Secretariat, welches aus mehren Secretären besteht, zur Führung der Protokolle u. Ausarbeitung der Aussertiaunaen nach den Beschlüssen[287] der Landesstelle; die Expeditur, welche für die richtige Ausfertigung sorgt, welche in großen K-en gewöhnlich unter einem Kanzleidirector steht, der die Arbeiten der K. angibt u. darauf sieht, daß richtig nach der gesetzlichen Ordnung (Kanzleiordnung) u. der bestehenden Form ausgefertigt u. nichts verzögert od. gar unterdrückt wird; die Registratur, in welcher die Acten von einem od. mehren Registratoren, nach einem vorgezeichneten Plane, geordnet u. aufbewahrt werden; ferner mehre Kanzlisten, welche die Ausfertigungen in das Reine schreiben, auch wohl solche Arbeiten besorgen, zu welchen blos Kenntniß der Form nöthig ist; der Botenmeister (s.d. a.) u. einige Kanzleidiener, niedere Beamten, welche die Kanzleischreiben u. Befehle in die gehörige Form brechen u. adressiren, sie an die Personen, an die sie gerichtet sind, bringen, Aufträge, welche auf den öffentlichen Dienst Bezug haben, besorgen etc.; die Letzteren (zuweilen auch das ganze Kanzleipersonal) heißen Kanzleiofficianten u. Kanzleiverwandte; 2) in manchen kleineren Staaten auch die höhere Landesstelle selbst, z.B. Justizkanzlei so v.w. Obergericht, u. in mediatisirten Herrschaften die Stelle, welcher die Verwaltung der gesammten Rechte, der Domänen etc. des mediatisirten Hauses übertragen ist; 3) Gebäude, worin sich die K. befindet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 287-288.
Lizenz:
Faksimiles:
287 | 288
Kategorien: