Kanzlei

[323] Kanzlei, die Stelle, der der eigentliche Schreibdienst (Herstellung von Reinschriften, Vervielfältigung von Schriftstücken) und in der Regel auch der Absendedienst (Kuvertieren, Adressieren u.s.w. der Schriftstücke) obliegt. Zur Vereinfachung des Schreibdienstes werden auch in den K. der Eisenbahnverwaltungen in weitem Umfange Schreibmaschinen und andere Vervielfältigungseinrichtungen verwendet; ebenso ist der Absendedienst durch Benutzung von Briefumschlägen mit vorgedruckter Adresse, von Sammelmappen u. dgl. möglichst wirtschaftlich gestaltet.

Die deutschen Staatsbahnverwaltungen besitzen besondere K. nur bei der Zentralverwaltung und den höheren Verwaltungsstellen (Ministerium, Generaldirektion, Eisenbahndirektion); bei den äußeren Verwaltungs- und Dienststellen (Eisenbahnämter, Inspektionen, Bahnhöfe u.s.w.) wickelt sich der Schriftverkehr möglicht im urschriftlichen Verfahren ab. Bei jeder Eisenbahndirektion u.s.w. besteht nur eine K., die den gesamten Kanzleidienst für ihre Behörde zu erledigen hat. Dagegen besitzt bei den österreichischen Staatsbahnen jede Staatsbahndirektion zunächst eine allen Ressortabteilungen gemeinsame Hauptkanzlei, deren Aufgabe es ist, die einlangende Post zu übernehmen, zu öffnen und nach Ressortabteilungen zu sichten, Reinschriften anzufertigen, soweit sie nicht in den Ressortabteilungen angefertigt werden, und die abgehenden Schriftstücke zu versenden. Außerdem ist jeder Ressortabteilung eine Abteilungskanzlei angegliedert, der außer der Anfertigung von Reinschriften und Vervielfältigung von Schriftstücken die registratur- mäßige Behandlung der bei der Abteilung ein- und ausgehenden Geschäftsstücke und der erledigten Akten obliegt. Ähnlich wie bei den deutschen Staatsbahnen ist der Kanzleidienst auch bei den schweizerischen Bundesbahnen, den schwedischen und niederländischen Bahnen geregelt, während z.B. die englischen und italienischen Bahnen besondere K. nicht[323] besitzen, sondern den Schreibdienst von den übrigen Bediensteten, insbesondere weiblichen Kräften mit erledigen lassen.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 6. Berlin, Wien 1914, S. 323-324.
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