Landgericht

[81] Landgericht, 1) (kaiserliche L-e), sonst die öffentlichen Gerichte, welche an Stelle der früheren Volksgerichte in Deutschland getreten waren u. unter Königsbann, meist unter Vorsitz eines Grafen, gehalten wurden (Placita populi s. terrae, Judicia terrestria). In ihnen hielt auch der Kaiser über die mittelbaren Reichsglieder in erster Instanz Gericht. Solche L-e fanden sich unter anderen auf der Leutkircher Haide, in der Burggrafschaft Nürnberg, zu Würzburg u.a.; 2) jetzt noch in mehren deutschen Staaten die Gerichtsbehörde erster Instanz für einen gewissen Landesbezirk, zuweilen mit Ausschluß der inliegenden Städte, insofern dieselben besondere Stadtgerichte haben; 3) in Baiern Abtheilungen der Kreise unter einem Landrichter.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 81.
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