Huldigung

[598] Huldigung, die Handlung des Unterthanen, durch welche er sein Unterthanenverhältniß zum Landesherrn anerkennt u. diesem bei seinem Regierungsantritt Treue u. Gehorsam eidlich (durch den Huldigungseid) gelobt. Die H. ist entweder solenn, wo der Fürst unter einem Thron sitzend den Eid von sämmtlichen Bürgern einer Stadt, od. von den Ständen empfängt; od. sie erfolgt durch Bevollmächtigte des Fürsten Alle Unterthanen haben die Huldigungspflicht, u. der Fürst sie zu fordern, das Huldigungsrecht Huldigungslehn, an einigen Orten die Lehnwaare (s.d.), welche die Unterthanen einem neuen Erbherrn, gleich nachdem sie die Lehn von ihm erhalten haben, entrichten. Huldigungsmünzen sind Denkmünzen auf Huldigungen; sie tragen gemeiniglich das Brustbild des neuen Landesherrn, Ort, Tag u. angemessene Devisen. Vgl. Bung, Grundsätze der Huldigung in Deutschland, Tübingen 1794.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 598.
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