Widerstand

[166] Widerstand, 1) was einer Kraftäußerung hemmend entgegentritt, dieselbe in ihrer Thätigkeit u. Wirkung zurückhält od. wenigstens beschränkt; 2) (widerstehende Kraft), in der Mechanik diejenigen Kräfte (d.h. Ursachen einer Änderung im Bewegungszustande eines Körpers), welche zwar eine schon vorhandene Bewegung abändern od. selbst verhindern können, aber eine noch nicht vorhandene Bewegung nicht hervorzurufen vermögen. Die Reibung veranlaßt bes. den W. der Fuhrwerke auf Eisenbahnen u. Straßen; auch die Schiffe finden bei ihrer Bewegung im Wasser einen W. (vgl. Wasserdruck); beim Fließen des Wassers in Röhren wird ein Theil der die Bewegung veranlassenden Druckhöhe zur Überwindung der Widerstände verbraucht, diesen Theil nennt man die Widerstandshöhe u. die Zahl n, welche das Verhältniß dieser Widerstandshöhe zu der Geschwindigkeitshöhe v2/2g (wobei v die wirklich erreichte Geschwindigkeit des Wassers, g die Beschleunigung des freien Falls ist) angibt, heißt der Widerstandscoëfficient; es ist also die Widerstandshöhe = n v2/2 g. Über nützliche u. schädliche Widerstände bei Maschinen vgl. Maschine; 3) das Recht den Handlungen eines Andern zu widerstreben. Der W. ist ein activer, wenn er mittelst Anwendung physischer Kräfte in das Werk gesetzt wird, ein passiver, wenn er darin besteht, daß der Widerstrebende überall lediglich der Gewalt weicht u. alle positiven Handlungen, welche den Willen des Andern unterstützen könnten, unterläßt. In einem geordneten Staate ist jeder active W., mit Ausnahme des Falles einer berechtigten Selbstvertheidigung im Falle der Nothwehr (s.d.) od. eines Nothstandes (s.d.), untersagt; der Unterthan hat überall, wo er ungerechter Weise angegriffen wird, die Hülfe der Staatsgewalt nachzusuchen, wenn er nicht den Strafen der Selbsthülfe unterfallen will. Ebenso kann der Unterthan gegen landesherrliche od. andere obrigkeitliche Anordnungen, selbst wenn er dieselben für gesetzwidrig erlassen halten sollte, niemals zu einem thätigen W. für berechtigt erachtet werden. Dagegen wird durch den blos passiven W., insofern er ohne Drohung od. Gewaltanwendung nur in bloßen Unterlassungen od. Weigerung des Gehorsams besteht, z.B. wenn der Unterthan die gesetzliche Steuer nicht bezahlt, ein Verbrechen[166] od. eine sonstige strafbare Handlung nicht begründet, es müßte denn durch ein Landesgesetz für gewisse Fälle, wie z.B. mehrfach für Verabredungen zu systematischem passiven W. durch Steuerverweigerung u. dgl. geschehen ist, eine besondere Strafandrohung erfolgt sein.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 166-167.
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