Geringstes Gebot

[645] Geringstes Gebot, bei Zwangsversteigerung von Grundstücken dasjenige Gebot, durch das die dem Anspruche des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (§ 44 des Zwangsversteigerungsgesetzes). Vgl. Deckungsprinzip und Zwangsversteigerung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 645.
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