Laien

[31] Laien, (v. gr. λαός, Volk), 1) in der Katholischen Kirche jeder, welcher kein Geistlicher (Cleriker) ist. Daher Laiencommunion, in der Katholischen Kirche die Gemeinschaft mit den L., bezieht sich auf Cleriker, welche wegen eines Vergehens abgesetzt od. degradirt sind u. nun als L. betrachtet od. in Klöster zu gehen genöthigt werden. Obgleich die Laisirten seit dem Aufkommen des indelebilen Charakters durch die Ordination den Stand nicht verlieren, so dürfen sie doch die clericalen Functionen nicht mehr verrichten, außer in einzelnen bestimmten Fällen. Diese Versetzung eines Clerikers in den Laienstand heißt Laisirung. Laienpriester (Weltgeistlicher), katholischer Priester, welcher keinem bestimmten Orden angehört, sondern in der Welt lebt u. den Pfarrgottesdienst u. die übrigen Pfarrgeschäfte zu versehen hat, im Gegensatz zu dem Regulargeistlichen (Ordensgeistlichen od. Religiosen), welcher sich einer bestimmten Ordensregel unterzogen hat u. nach derselben gemeinschaftlich mit seinen Ordensgenossen lebt. Laienpension, Pension, welche ein Laie von einem Kirchengute zieht; so z.B. die Nachkommen von Gründern frommer Stiftungen, verarmte Kirchenpatrone etc.; dagegen Laienpfründe) in der Protestantischen Kirche geistliche Pfründe, welche ein Laie besitzt; so sind in manchen Domcapiteln Juristen Domherren. Laienpräbende, Unterstützungen aus ehemaligen Klosterfonds, welche Hülfsbedürftigen auf lebenslang zufließen; 2) früher gehörten auch die Mönche zu den L., daher Laienabt (Abba comes, s.u. Abt 3), ein Mönch, welchem Kirchengüter u. Abteien verliehen waren. Dagegen sind jetzt in den Klöstern Laienbrüder (Fratres conversi) u. Laienschwestern (Sorores conversae), die dienenden Brüder in Mönchs- u. Schwestern in Nonnenklöstern, welche sich blos zu Gehorsam verpflichtet haben; 3) im Mittelalter alle Ungelehrten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 31.
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