Versetzung [1]

[516] Versetzung, 1) die Anordnung, wodurch ein Beamter von der ihm vorgesetzten Dienstbehörde angewiesen wird seinen bisherigen Wirkungskreis mit einem anderen zu vertauschen. Staatsbeamte sind in der Regel schuldig eine solche V., sei es daß sie aus administrativen Rücksichten od. wegen neuer organischer Einrichtungen geschieht, sich gefallen zu lassen, insofern dadurch weder ihr bisheriger Rang noch ihr Gehalt verkürzt wird. Nur hinsichtlich der richterlichen Beamten machen manche Staatsdienergesetze eine Ausnahme u. gewähren denselben ein Recht des Widerspruches. Früher kam, namentlich bei Geistlichen, auch die Einrichtung vor, daß die V. auch zur Strafe auf minder günstige Stellen, sogenannte Pönitenzstellen, erfolgen konnte; die neuere Praxis hat sich von dieser Einrichtung mehr u. mehr abgewendet u. wendet andere Disciplinarmittel an; vgl. Staatsdiener; 2) so v. w. Translocation 2) u. 3).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 516.
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