Reichsstände

[509] Reichsstände, im frühern Deutschen Reiche die unmittelbaren (geistlichen und weltlichen) Glieder des Reichs, die auf den Reichstagen Sitz und Stimme hatten. Zur Erlangung der Reichsstandschaft war der Besitz einer reichsunmittelbaren Herrschaft (Fürstentum, Grafschaft), die Einwilligung des Kaisers und die Zustimmung des Reichskollegiums erforderlich. (S. Reichstag.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 509.
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