Aufruf der Sache

[97] Aufruf der Sache heißt in der Zivilprozeßordnung (§ 220) die Handlung, durch die deren Verhandlung im Termin eingeleitet wird. Durch den Aufruf der Zeugen und Sachverständigen wird festgestellt, ob die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 97.
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